Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak am 8. Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. 1 Der Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision bietet im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.). Im Ergebnis wird die festgestellte Wahl des deutschen Rechts auch dadurch gestützt, dass der Beklagte gegenüber der Klägerin schon anwaltlich verpflichtet war, ihr 3 Die Rüge der Revision gegen die vom Berufungsgericht angenommene Formunwirksamkeit (§§ 313 BGB a.F., 125 BGB) des vom Beklagten behaupteten Grundstücksgeschäfts (Überlassung der Ausübung aller Rechte aus dem Miteigentum einschließlich der Befugnis zur unentgeltlichen Veräußerung und der Veräußerung an sich selbst, Freihaltung von allen Lasten) greift nicht durch. stückshälfte kann dem Beklagten hier auch nicht in Anwendung der §§ 139 oder 140 BGB zugesprochen werden. 5 Hinsichtlich seiner Hilfswiderklage ist die Revision des Beklagten nicht begründet worden.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 296/01 8. Dezember 2005 in dem Rechtsstreit -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak am 8. Dezember 2005 beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 9. November 2001 wird nicht angenommen. Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Der Wert des Revisionsverfahrens wird auf 227.065,63 € (= 444.101,77 DM) festgesetzt. Gründe: 1 Der Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision bietet im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.). 2 Das deutsche Formstatut für die vom Beklagten behaupteten Vereinba- rungen der Parteien in Bezug auf die ideelle Grundstückshälfte der Klägerin in Kitzbühel/Österreich hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei bejaht. Im Ergebnis wird die festgestellte Wahl des deutschen Rechts auch dadurch gestützt, dass der Beklagte gegenüber der Klägerin schon anwaltlich verpflichtet war, ihr die Anwendung des beiden Vertragsteilen bekannten, mindestens aber leichter zugänglichen deutschen Rechts nahe zu legen. 3 Die Rüge der Revision gegen die vom Berufungsgericht angenommene Formunwirksamkeit (§§ 313 BGB a.F., 125 BGB) des vom Beklagten behaupteten Grundstücksgeschäfts (Überlassung der Ausübung aller Rechte aus dem Miteigentum einschließlich der Befugnis zur unentgeltlichen Veräußerung und der Veräußerung an sich selbst, Freihaltung von allen Lasten) greift nicht durch. Die Bindungen der Klägerin kamen nach dem behaupteten Vereinbarungsinhalt wirtschaftlich einer Veräußerungspflicht gleich. Auch hierfür besteht nach dem Normzweck der Formzwang (vgl. Staudinger/Wufka, BGB 13. Bearb. 2001 §313 Rn. 104 f m.w.N.; Palandt/Grüneberg, BGB 65. Auf. § 311 b Rn. 13 m.w.N.). Für die unwiderruflich erteilte Veräußerungsvollmacht gilt nichts anderes. Auch hiernach bedurfte jedenfalls das zugrunde liegende Grundstücksgeschäft der notariellen Beurkundung (vgl. BayObLGZ 46 [1996], 62, 67; MünchKomm-BGB/Kanzleiter 4. Aufl. § 311 b Rn. 45; Palandt/Grüneberg, aaO Rn. 20), welches im Gegensatz zu den Vollmachten selbst nicht beurkundet worden war. 4 Ein Recht auf den Zwangsversteigerungserlös der klägerischen Grund- stückshälfte kann dem Beklagten hier auch nicht in Anwendung der §§ 139 oder 140 BGB zugesprochen werden. 5 Hinsichtlich seiner Hilfswiderklage ist die Revision des Beklagten nicht begründet worden. Fischer Ganter Raebel Kayser Cierniak Vorinstanzen: LG Mainz, Entscheidung vom 16.03.1999 -60 212/96 -OLG Koblenz, Entscheidung vom 09.11.2001 - 10 U 589/99 -