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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. September 1972 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrich ter Zorn, Henkel, Dr. Thumm und Portmann für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Behörde lehnte die Ansprüche ab, weil für das Vorgehen gegen den Kläger nicht seine polnische Nationalität, sondern seine Tätigkeit in der Widerstandsbewegung maßgebend gewesen sei. Er ist der Auffassung, auf die Vermutung des Art. VI Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 BEG-SchlußG könne der Kläger sich nicht berufen, weil er durch die widersprüchliche Angabe verschiedener Schädigungsgründe die Feststellung eines bestimmten Sachverhalts unmöglich gemacht habe. Wie der Bundesgerichtshof in RzW 1969, 519; 1970, 567 dargelegt hat, ist die Vermutung des Art. VI Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 BEG-SchlußG dann widerlegt, wenn zur Überzeugung der Entschädigungsorgane feststeht, daß andere Gründe als die Nationalität des Geschädigten für den Schädiger bestimmend waren. Dem ist der Bundesgerichtshof in der Entscheidung RzW 1970, 212 Nr. 11 in einem ähnlich gelagerten Fall mit der Begründung entgegengetreten, die Rechtsfolgen des vom Berufungsgericht dem Kläger angelasteten Verhaltens seien für das Entschädigungsverfahren in § 7 BEG abschließend geregelt. Weil das Berufungsgericht Feststellungen, die die Vermutung widerlegen, nicht getroffen und die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen noch nicht erschöpfend geprüft hat, wird sein Urteil aufgehoben.

Zitierte Normen: § 7 BEG
VermutungFeststellungBerufungsgerichtNationalitätKlägerVerhandlungRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am
28. September 1972
Pohl,
 Amtsinspektor
als Urkundsbeamter
 der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Wincenty
Avenue,
 Kläger und Revisionskläger,
 Prozeßbevollmächtigter:
Bundesrepublik Deutschland ,
vertreten durch das Bundesverwaltungsamt in K
Beklagte und Revisionsbeklagte
- Prozeßbevollmächtigter
 Rechtsanwalt Dr.
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. September 1972 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrich ter Zorn, Henkel, Dr. Thumm und Portmann
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 19. Juni 1969 aufgehoben .
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei•
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der polnische Kläger wurde im Mai 1943 in seinem Heimatland festgenommen. Er befand sich bis Ende April 1945 in Gefängnis- und Konzentrationslagerhaft. Nach der Befreiung hielt er sich bis 1951 in DP-Lagern in Westdeutschland auf, seitdem lebt er in den USA.
Nach ergebnislosen früheren Versuchen, Entschädigung zu erlangen, machte der Kläger Ansprüche bei dem Bundes-
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Verwaltungsamt in K
geltend. Die Behörde lehnte die
 Ansprüche ab, weil für das Vorgehen gegen den Kläger nicht seine polnische Nationalität, sondern seine Tätigkeit in der Widerstandsbewegung maßgebend gewesen sei. Klage und Berufung blieben erfolglos.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Entschädigungsanspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit weiter. Die Be klagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Die Revision ist begründet.
Der Kläger hat widersprüchliche Angaben zu dem Grund seiner unter Mißachtung der Menschenwürde erfolgten Schädigung gemacht. Er hat zunächst behauptet, die Schädigung habe ihn wegen Widerstandstätigkeit, als Partisan, getrof fen. Jetzt, im Verfahren gemäß Art. VI BEG-SchlußG, will er wegen seiner polnischen Nationalität inhaftiert worden sein. Der Berufungsrichter kann nicht feststellen, welche der Sachdarstellungen zutrifft. Er ist der Auffassung, auf die Vermutung des Art. VI Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 BEG-SchlußG könne der Kläger sich nicht berufen, weil er durch die widersprüchliche Angabe verschiedener Schädigungsgründe die Feststellung eines bestimmten Sachverhalts unmöglich gemacht habe.
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Diese Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Wie der Bundesgerichtshof in RzW 1969, 519; 1970, 567 dargelegt hat, ist die Vermutung des Art. VI Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 BEG-SchlußG dann widerlegt, wenn zur Überzeugung der Entschädigungsorgane feststeht, daß andere Gründe als die Nationalität des Geschädigten für den Schädiger bestimmend waren. Diese Überzeugung hat der Berufungsrichter jedoch nicht gewonnen. Er hat sich damit nicht vom Vorliegen des Widerlegungstatbestandes zu überzeugen vermocht. Gleichwohl hat er die Vermutung nicht angewandt, weil sich hierauf nicht berufen könne, wer durch vorwerfbares Verhalten die Feststellung eines bestimmten Sachverhalts verhindert habe. Dem ist der Bundesgerichtshof in der Entscheidung RzW 1970, 212 Nr. 11 in einem ähnlich gelagerten Fall mit der Begründung entgegengetreten, die Rechtsfolgen des vom Berufungsgericht dem Kläger angelasteten Verhaltens seien für das Entschädigungsverfahren in § 7 BEG abschließend geregelt. Darauf wird verwiesen.
Weil das Berufungsgericht Feststellungen, die die Vermutung widerlegen, nicht getroffen und die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen noch nicht erschöpfend geprüft hat, wird sein Urteil aufgehoben.
Wie die Beklagte in der Revisionsverhandlung hervorgehoben hat, hat sie sich bereits im Schriftsatz vom

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14. April 1969 auf die Versagung gemäß § 7 BEG berufen. Das wird in der neuen Verhandlung zu beachten sein.
Mai
 Zorn
Henkel
 Dr. Thumm
 Portmann