Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen* Die Klägerinnen machen geltend, der durch die Judenverfolgung bedingte Verlust des gesicherten Lebens und naher Angehöriger sowie die Notwendigkeit, sich mit untergeordneten Verrichtungen durchs Leben zu schlagen, hätten den Verfolgten seelisch zermürbt. Die Beschwerdeführerinnen rügen, das Kammergericht sei zu Unrecht ihrer Anregung nicht gefolgt, den Sachverständigen Prof, Dr, V^^BB zur Anhörung der Klägerin Gretel G^Bfcund des Bruders des Verstorbenen sowie zur Ergänzung seines Gutachtens zu veranlassen. Durch diese Anhörungen hätte der Sachverständige die ihm fehlenden Auskünfte über die innere Lebensgeschichte des Verstorbenen erhalten. lieh, daß beim Verfolgten ein verfolgungsbedingter Gesundheit sschaden Vorgelegen habe» der für den Tod mitursächlich gewesen sei, und daß der Sachverständige diese Tatsachen nur deshalb nicht habe feststellen können» weil ihm Angaben über die innere Lebensgeschichte gefehlt hätten. Das Berufungsgericht geht in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen davon aus» daß beim Verstorbenen im Zeitpunkt seines Freitodes ein Gesundheitsschaden vorlag; es hält diesen jedoch nicht für verfolgungsbedingt. Unter diesen Umständen gebot die Amtsermittlungspflicht des § 176 Abs. 1 BEG» von dem im Schriftsatz der Klägerinnen vom 30. Diese hatten die Bereitschaft der Klägerin Gretel und des Bruders des Verstorbenen erklärt, sich dem Sachverständigen zur Erteilung von Auskünften über die innere Lebensgeschichte des Verstorbenen zur Verfügung zu stellen. Einer Darlegung der Einzelumstände im Wege des Parteivorbringens bedurfte es nicht, weil für die Klägerin* nen nicht erkennbar war, worauf es dem Sachverständigen im einzelnen ankam. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Freitod Erwin mit auf einer Schwächung der bereits bei Beginn der Verfolgung vorgeschädigten seelischen Widerstandskraft beruhte. Es führt aus, zu dem Selbstmord sei es gekommen, weil der vorgeschädigte Verstorbene im Auswanderungsland durch stete Anforderungen des Daseinskampfes einer Dauerbelastung unterworfen gewesen und in einen Teufelskreis geraten sei, so daß eines Tages durch ein plötzliches Ereignis die Widerstands schwelle überschritten worden sei. An anderer Stelle vermißt das Kammergericht einen für den Freitod ursächlichen verfolgungsbedingten Gesundheitsschaden, der Anspruchsvoraussetzung des § 41 BEG ist. Die durch verfolgungsbedingte Dauerbelastung verursachte ständig fortschreitende Verminderung der seelischen Widerstandskraft ist ein Umstand, der bei der Ermittlung des verfolgungsbedingten Gesundheitsschadens nicht unbeachtet gelassen werden Dr. bisher nicht hinreichend erkennen läßt, worauf die Schluß folgerung beruht, die neurotische Fehlhaltung des Erwin sei bereits vor Beginn der Verfolgungseinflüs se voll ausgeprägt gewesen.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am 10. Juli 1969 B r o e s k e , Justizangestellte als Urkundsbeamter der GeschifitssteUe in dem Entschädigungsrechtsstreit Klägerinnen und Revisionsklägerinnen, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Land Berlin , vertreten durch den Senator für Inneres, Berlin 31, Fehrbelliner Platz 2, Beklagten und Revisionsbeklagten Der IX• Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Dr. Graf, von der Mühlen, Dr. Woesner und Henkel ohne mündliche Verhandlung am 10. Juli 1969 für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerinnen wird das * Urteil des 13* Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 24, Januar 1967 aufgehoben . Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen* Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerinnen sind die Witwe und die volljäh rigen ehelichen Töchter des im Jahre 1914 in geborenen und am 13* April 1947 in den USA durch Freitod aus dem Leben geschiedenen jüdischen Kaufmanns und Landwirts Erwin Sie begehren Kapital ent Schädigung und Witwen- und Waisenrente wegen Scha dens an Leben nach ihrem verstorbenen Ehemann und Vater. Die Klägerin Gretel ist seit dem 6. April 1932 wieder verheiratet, die Klägerin heiratete nach Schulund Universitäts Sylvia S ausbildung c.m 30. August 1964. 3 * Der Verstorbene wuchs als Sohn wohlhabender Eltern m auf Sein Vater war Inhaber einer Privatte lefongesellschaft. Im Jahre 1932 bestand Erwin die Reifeprüfung. Er begann das Studium der Rechtswis senschaft und Volkswirtschaft, brach es jedoch Ende 1933 in Deutschland wegen der beginnenden Judenverfolgungen ab, setzte es in der Schweiz fort und wanderte im Jahre 1936 in die USA aus. Dort versuchte er zunächst ohne Erfolg in mehreren Berufen Fuß zu fassen. Seit 1940 betätigte er sich als landwirtschaftlicher Arbeiter auf einer Hühnerfarm. 1942 heiratete er die Klägerin Gretel die Tochter des Eigentümers der Farm. Von 1943 bis Ende 1943 leistete er Wehrdienst in der amerikanischen Armee. Seit 1946 bewirtschaftete er die Farm. Am 13* April 1947 war Erwin als Kraft- fahrer an einem Verkehrsunfall beteiligt, durch den ein Schüler leichte Verletzungen erlitt. Der Schnellrichter verhängte eine Geldstrafe gegen den Verfolgten und entzog ihm die Fahrerlaubnis. Diese Maßnahme * traf ihn hart, weil er die Erzeugnisse der Farm selbst im Auto in der Umgebung abzusetzen pflegte und deshalb auf den Führerschein angewiesen war. Unter dem Eindruck dieses Ereignisses schied er aus dem Leben. Die Klägerinnen machen geltend, der durch die Judenverfolgung bedingte Verlust des gesicherten Lebens und naher Angehöriger sowie die Notwendigkeit, sich mit untergeordneten Verrichtungen durchs Leben zu schlagen, hätten den Verfolgten seelisch zermürbt. In seiner tiefen Niedergeschlagenheit habe er den Führerscheinentzug überbewertet. Sein Freitod sei dem Verfolger zuzurechnen. Die Entschädigungsbehörde lehnte den Antrag der Klägerinnen ab. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Selbsttötung eine nicht verfolgungsbedingte Kurzschlußhandlung sei. Das Kammergericht hat die Berufung der Klägerinnen zurückgewiesen. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgen die Klägerinnen die Lebensschadensansprüche weiter. Sie beantragen, unter Abänderung des angefochtenen Urteils das beklagte Land zu Entschädigungsleistungen zu verurteilen, hilfsweise das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Kammergericht zurückzuverweisen. Das beklagte Land ist im Revisionsrechtszug nicht vertreten gewesen. Die Revision ist begründet. Die Rüge der Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 176 BE6) greift durch. Die Beschwerdeführerinnen rügen, das Kammergericht sei zu Unrecht ihrer Anregung nicht gefolgt, den Sachverständigen Prof, Dr, V^^BB zur Anhörung der Klägerin Gretel G^Bfcund des Bruders des Verstorbenen sowie zur Ergänzung seines Gutachtens zu veranlassen. Durch diese Anhörungen hätte der Sachverständige die ihm fehlenden Auskünfte über die innere Lebensgeschichte des Verstorbenen erhalten. Es sei mög- 5 * lieh, daß beim Verfolgten ein verfolgungsbedingter Gesundheit sschaden Vorgelegen habe» der für den Tod mitursächlich gewesen sei, und daß der Sachverständige diese Tatsachen nur deshalb nicht habe feststellen können» weil ihm Angaben über die innere Lebensgeschichte gefehlt hätten. Diese Beanstandung ist sachlich gerechtfertigt. . Das Berufungsgericht geht in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen davon aus» daß beim Verstorbenen im Zeitpunkt seines Freitodes ein Gesundheitsschaden vorlag; es hält diesen jedoch nicht für verfolgungsbedingt. Es stellt fest» der Verfolgte sei mit einer neurotischen Fehlhaltung vorbelastet gewesen. Diese + habe sich jedoch schon vor Beginn der Verfolgungsein-flüsse herausgebildet. Der Sachverständige betont» die äußere Lebensgeschichte Erwin gebe über seine Persönlichkeitsgestaltung nur in Bruchstücken Auskunft. Zu ihrer vollständigen Ergründung sei eine eingehende Erforschung der inneren Lebensgeschichte notwendig. Diese liege nur "sehr kursorisch11 vor und müsse somit aus einer Reihe von Einzeltatsachen zusammengestellt werden. Unter diesen Umständen gebot die Amtsermittlungspflicht des § 176 Abs. 1 BEG» von dem im Schriftsatz der Klägerinnen vom 30. Dezember 1966 enthaltenen Angebot Gebrauch zu machen. Diese hatten die Bereitschaft der Klägerin Gretel und des Bruders des Verstorbenen erklärt, sich dem Sachverständigen zur Erteilung von Auskünften über die innere Lebensgeschichte des Verstorbenen zur Verfügung zu stellen. Das geschah gerade im Hinblick auf das Fehlen genauer Angaben zur inneren Entwicklung Erwin H^HHfcs, auf das der Sachverständige aufmerksam gemacht hatte. Einer Darlegung der Einzelumstände im Wege des Parteivorbringens bedurfte es nicht, weil für die Klägerin* nen nicht erkennbar war, worauf es dem Sachverständigen im einzelnen ankam. Auf diesem Mangel kann das angefochtene Urteil beruhen. Es muß deshalb aufgehoben werden. Außerdem begegnet das Berufungsurteil auch sachlich-rechtlichen Bedenken. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Freitod Erwin mit auf einer Schwächung der bereits bei Beginn der Verfolgung vorgeschädigten seelischen Widerstandskraft beruhte. Es führt aus, zu dem Selbstmord sei es gekommen, weil der vorgeschädigte Verstorbene im Auswanderungsland durch stete Anforderungen des Daseinskampfes einer Dauerbelastung unterworfen gewesen und in einen Teufelskreis geraten sei, so daß eines Tages durch ein plötzliches Ereignis die Widerstands schwelle überschritten worden sei. An anderer Stelle vermißt das Kammergericht einen für den Freitod ursächlichen verfolgungsbedingten Gesundheitsschaden, der Anspruchsvoraussetzung des § 41 BEG ist. Beides ist miteinander nicht vereinbar. Die durch verfolgungsbedingte Dauerbelastung verursachte ständig fortschreitende Verminderung der seelischen Widerstandskraft ist ein Umstand, der bei der Ermittlung des verfolgungsbedingten Gesundheitsschadens nicht unbeachtet gelassen werden * darf. Bei der neuen Entscheidung wird zu beachten sein, daß das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. bisher nicht hinreichend erkennen läßt, worauf die Schluß folgerung beruht, die neurotische Fehlhaltung des Erwin sei bereits vor Beginn der Verfolgungseinflüs se voll ausgeprägt gewesen. Die Nebenentscheidung folgt aus § 225 Abs. 1 BEG. Mai Graf von der Mühlen Dr. Woesner Henkel