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BGH · IX ZR 294/96

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 294/96

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 6. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9. Denn der Löschungsanspruch des Klägers und der Anspruch der Beklagten auf Bestellung einer dinglichen Sicherheit beziehen sich auf verschiedene Rechte. Spruch des Klägers hat zu dem Gegenstand die aus der Umwandlung der Globalgrundschuld hervorgegangene, in der Abteilung III unter der lfd. Nr. 2 eingetragene Grundschuld zur Sicherung der Forderung der Beklagten gegen den Bauträger. Der Anspruch der Beklagten resultiert demgegenüber aus ihrer Sicherungsabrede mit dem Gemeinschuldner und betrifft eine unter der lfd. Da die Freistellungsverpflichtung ohne Rücksicht auf eine Absicherung des von der Beklagten an den Gemeinschuldner ausgereichten Darlehens übernommen wurde, widerspricht die Berufung auf ein Pfandrecht gemäß Nr. 21 der AGB-Spar-kassen der Freistellungserklärung, der in entsprechender Anwendung von § 4 AGBG der Vorrang zukommt (vgl. Das Freigabeversprechen ist zwar als Angebot auf Abschluß eines Vertrages aufzufassen; die Annahme dieses Angebots muß aber nicht ausdrücklich erklärt werden (§ 151 BGB).

Zitierte Normen: § 242 BGB § 4 AGBG § 151 BGB
ProzeßbevollmächtigterGrundschuldAngebotKäuferKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 294/96 BESCHLUSS
vom 6- März 1997
in dem Rechtsstreit
£■■■■■■■■ B|
vertreter^durch den Vorstand, Al
 Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof
 gegen
Martin
 als VerwaUerim Konkurs über das Vermögen des Lothar R
Kläger und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
 am 6. März 1997 beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 17. Juli 1996 wird nicht angenommen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert des Revisionsverfahrens beträgt 110.461,36 DM.
Gründe
 Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).
Der aus § 242 BGB herzuleitende Einwand "dolo facit, qui petit quod redditurus est" stand der Beklagten niemals zu. Denn der Löschungsanspruch des Klägers und der Anspruch der Beklagten auf Bestellung einer dinglichen Sicherheit beziehen sich auf verschiedene Rechte. Der Löschungsan-
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Spruch des Klägers hat zu dem Gegenstand die aus der Umwandlung der Globalgrundschuld hervorgegangene, in der Abteilung III unter der lfd. Nr. 2 eingetragene Grundschuld zur Sicherung der Forderung der Beklagten gegen den Bauträger. Der Anspruch der Beklagten resultiert demgegenüber aus ihrer Sicherungsabrede mit dem Gemeinschuldner und betrifft eine unter der lfd. Nr. 3 neu einzutragende Grundschuld.
Die Frage, ob der "dolo-facit-Einwand" gegebenenfalls "konkursfest" wäre, stellt sich damit nicht.
Eine konkludente Einschränkung der Freistellungsverpflichtung dahingehend, daß sie nur Zug um Zug gegen Bestellung der Grundschuld unter der lfd. Nr. 3 besteht, widerspricht dem eindeutigen Wortlaut der Ziffer 2 Satz 1 der Freistellungserklärung.
Da die Freistellungsverpflichtung ohne Rücksicht auf eine Absicherung des von der Beklagten an den Gemeinschuldner ausgereichten Darlehens übernommen wurde, widerspricht die Berufung auf ein Pfandrecht gemäß Nr. 21 der AGB-Spar-kassen der Freistellungserklärung, der in entsprechender Anwendung von § 4 AGBG der Vorrang zukommt (vgl. Ul-mer/Brandner/Hensen, AGBG 7. Aufl. § 4 Rdnr. 24).
Das Freigabeversprechen ist zwar als Angebot auf Abschluß eines Vertrages aufzufassen; die Annahme dieses Angebots muß aber nicht ausdrücklich erklärt werden (§ 151 BGB).
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Da der Vertrag entweder unmittelbar zwischen der Globalgläubigerbank und dem Käufer zustande kommt (so Reith-mann/Meichssner/v. Heymann, Kauf vom Bauträger 7. Aufl. Rdnr. B 175) oder als Vertrag zugunsten Dritter, nämlich des Käufers, aufzufassen ist (so BGH, Urt. v. 28. Mai 1977 - V ZR 203/75, DNotZ 1977, 356, 360), ist der Käufer auch anspruchsberechtigt.
Brandes	Kreft	Stodolkowitz
 Zugehör	Ganter