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BGH

Gericht: BGH

a) Die Grundsätze der Entscheidung BGH RzW 197o, 139 Nr. 3o zu Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG gelten auch für die Auslegung und Anwendung des Art. II Abs.4 der 7. September 1965 dann nicht entgegen, wenn sich aus einer Gegenüberstellung der Rechtslage aufgrund des unmittelbar vor Verkündung der 7. Juli 1969 aufgehoben, soweit das beklagte Land zur Zahlung einer den Mindest“ betrag bei einer Beeinträchtigung der Erwerbs-fähigkeit von 5o - 59 v.H. übersteigenden Rente seit 1. Die Entschädigungsbehörde verpflichtete sich zur Zahlung der gesetzlichen Mindestrente bei einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von 4o v.H. Die Nr. 8 und 9 des ron der Behörde ausgefüllten, durch Vermittlung der bevollmächtigten URO vom Kläger eigenhändig untersohriebenen Vergleichsvordrucks lauten: Eine künftige Änderung der Höhe der laufenden Rente Infolge Verminderung oder Ausweitung des Körper- und Gesundheitsschadens gemäß § 35 Abs. 2 BEG oder durch Gesetzesänderung bleibt Vorbehalten.n Den auf §§ 35* 2o6 BEG gestützten Antrag des Klägers vom 23* Juli 1964 auf Neufestsetzung der Rente wegen Verschlimmerung der anerkannten Verfolgungsleiden (verfolgungsbedingte Erwerbsminderung jetzt 5o v.H.) lehnte die Ent-sohädigungsbehörde durch Besoheid vom 2o. DV-BEG auch die aufgrund eines Hundertsatzes von 48 der Vergleichsbezüge des einfachen Dienstes errechnete Rente seit 1. Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht dieses Urteil teilweise abgeändert und dem Kläger 945 DM rückständige Rente (170 IM für die Zeit vom 1. Mit der Revision erstrebt das beklagte Land die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, soweit es verurteilt worden ist, dem Kläger seit 1. September 1965 eine Rente zu zahlen, die den Mindestbetrag bei einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von 50 v.H. übersteigt. September 1965 statt des Mindestbetrags der Rente bei einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von 50 v.H. die nach dem Hundertsatz von 43 der Vergleichsbe-züge des einfachen Dienstes errechnete höhere Rente zu beanspruchen hat. Der Berufungsrichter hat weiter geprüft, ob die Leistungsverbesserungen aufgrund der Änderungen ln Art. I der 7 ÄndVO zu einer höheren als der durch den Vergleich zuerkannten Rente führen. BV-BEG berücksichtige bei der Bemessung des Hundertsatzes Unterhaltsverpflichtungen gegenüber dem Ehegatten und den sonstigen unterhaltsberechtigten Personen in weit größerem Umfange als die frühere Verwaltungsprazis. Der Berufungsrichter hat sodann den mittleren Hundertsatz von 37,5 wegen der Unterhaltspflicht gegenüber den beidezr Kindern um 5 erhöht, eine weitere Erhöhung aus dem gleichen Grunde für die Ehefrau aber wegen deren Arbeitseinkommen von mehr als 5oo UM monatlich abgelehnt und auch die eigenen Einkünfte des Klägers unberücksichtigt gelassen, weil sie bei der Erwerbsminderung von mehr als 5o v.H. nicht auf zu demutbarer Erwerbstätigkeit beruhten. ÄndVO können Verfolgte, deren Ansprüche durch einen "echten" Vergleich geregelt worden sind eine Neufestsetzung dieser Ansprüche nur unter der Voraussetzung verlangen, daß in dieser Verordnung selbst Leistungs-Verbesserungen vorgesehen sind (BGH RzW 1968, 329 Nr. 27). Die Grundsätze der Entscheidung BGH RzW 197o, 139 Nr. 3o zur Auslegung und Anwendung des Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG gelten deshalb auch hier (vgl. ÄndVO nur dann nicht entgegen, wenn sich aus einer Gegenüberstellung der früheren und der aufgrund der Änderungen in Art. I der 7. ÄndVO bestehenden Rechtslage ergibt, daß dem Kläger eine höhere Rente als bisher zusteht; dabei ist nicht darauf abzustellen, was er aufgrund der vergleichsweisen Regelung früher erhalten hat. Hierdurch erhält das beklagte Land Gelegenheit, seine Bedenken gegen die Auslegung des Vergleichs, insbesondere der Einzelregelungen in Nr. 8 und 9, durch das Oberlandesgericht geltend zu machen. Nach den Feststellungen im Berufungsurteil, dem Inhalt der in Bezug genommenen Akten der Landesrentenbehörde und dem Vorbringen des beklagten Landes kann die Nr. 9 des Vergleichs vom 22. Für die Feststellung des Vertragsinhalts kommt es deshalb darauf an, was dem Kläger und der bevollmächtigten URO als Erklärungswille der Entschädigungsbehörde erkennbar geworden ist. Januar 1961 beigefügt, ln dem sie die Gründe für ihre Bereitschaft darlegte, unter Verzicht auf weitere Ermittlungen (über die wirtschaftliche und soziale Stellung des Klägers vor Beginn der Verfolgung und der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Bescheiderteilung; vgl. Wenn aber der Vergleich nach der ausdrücklichen Erklärung der Landesrentenbehörde als Entschädigung die Mindestrente festsetzen sollte, dann drängt sich die Annahme auf, daß das beklagte Land auch nur deren Erhöhung ins Auge faßte und dem Kläger Vorbehalten wollte. Hach dem Gesetz waren dafür die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers und deren künftige Entwicklung unerheblich; denn die Mindestrente ist von der Festsetzung eines Bundertsatzes nach § 31 Abs. 3, 4 BEG unabhängig. So könnte sich auch der ln Nr. 8 des Vergleichs festgehaltene "Verzicht" der Landesrentenbehörde auf die Ermittlung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Im Zeitpunkt der Bescheiderteilung erklären. Well als Entschädigung auch künftig der gesetzliche Mindestbetrag der Rente nach Maßgabe der jeweils bestehenden verfolgungsbedingten Erwerbsminderung geleistet werden sollte, konnte die Behörde die künftige Entwicklung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers und damit deren Ermittlung aufier Betracht lassen. Wenn sich ergeben sollte, daß die Landesrentenbehörde den Anspruch des Klägers auf Entschädigung für Gesundheits-schaden "auf der Grundlage der Mindestrente nach § 31, 32 BEG" beschleunigt und mit dem Vorbehalt in Nr. 9 des Vergleichs endgültig hat regeln wollen, dann hat der Kläger mit der uneingeschränkten Annahme dieses Vergleichsangebots seinerseits kundgetan, daß seine Entschädigung von Belastungen,die weder Gegenstand noch Ergebnis von Ermittlungen gewesen waren, unabhängig bleibe (vgl.

Zitierte Normen: § 35 BEG
LandvergleichenAnspruchRenteKlägerÄndVOLeistungsverbesserungen

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:_____________nein
7. ÄndVO z. 2. DV-BEG Art. II Abs. 4
a)	Die Grundsätze der Entscheidung BGH RzW 197o, 139 Nr. 3o zu Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG gelten auch für die Auslegung und Anwendung des Art. II Abs. 4 der 7. ÄndVO. Danach steht ein Vergleich der erneuten Entscheidung Über den Rentenanspruch seit 1. September 1965 dann nicht entgegen, wenn sich aus einer Gegenüberstellung der Rechtslage aufgrund des unmittelbar vor Verkündung der 7. ÄndVO geltenden Rechts mit der Rechtslage aufgrund der 7. ÄndVO eine Leistungsverbessbrung ergibt. Dabei ist nicht darauf abzustellen, was der Berechtigte aufgrund der vergleichsweisen Regelung erhalten hat.
b)	Dem ausdrücklichen Ausschluß zukünftiger Leistungsverbesserungen ist eine Vereinbarung gleichzuachten, die ausdrücklich die zukünftig noch möglichen Leistungsverbesserungen bezeichnet und ihre VoraussetZungen eindeutig umschreibt. Andere Leistungsverbesserungen sind damit ausgeschlossen.
BGH, Urt. v. 13. Juli 1971 - IX ZR 294/69 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 294/69	URTEIL	Verkünd* ua
13. Juli 1971 Pohl,
.Amtsinspektor
 ab Urknndsbeamter der GeschlftMtelie
 in dem Entschädigungsstreit
 Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde in Düsseldorf, Taimenstraße 26,
Beklagten und Revisionskläger,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
 gegen
Salomon H VPrue des
(B^p)/ Frankreich,
 Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:
Lwalt
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juli 1971 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Graf, Zorn, Henkel, Fuchs und Dr. Thumm
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 2. Juli 1969 aufgehoben, soweit das beklagte Land zur Zahlung einer den Mindest“ betrag bei einer Beeinträchtigung der Erwerbs-fähigkeit von 5o - 59 v.H. übersteigenden Rente seit 1. September 1965 verurteilt worden und Uber die außergerichtlichen Kosten entschieden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Der Anspruch des Klägers, der seit 1953 verheiratet ist und zwei Kinder hat (geboren 1953 und 196o), wurde nach Ermittlung des medizinischen Sachverhalts am 22. Januar 1961 durch Vergleich geregelt. Die Entschädigungsbehörde verpflichtete sich zur Zahlung der gesetzlichen Mindestrente bei einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von 4o v.H.
 
Die Nr. 8 und 9 des ron der Behörde ausgefüllten, durch Vermittlung der bevollmächtigten URO vom Kläger eigenhändig untersohriebenen Vergleichsvordrucks lauten:
"8. Das Land Nordrhein-Westfalen verziohtet auf weitere Ermittlungen über die wirtschaftliche und soziale Stellung des Verfolgten vor der Verfolgung und die Ermittlung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Bescheiderteilung.
9. Eine künftige Änderung der Höhe der laufenden Rente Infolge Verminderung oder Ausweitung des Körper- und Gesundheitsschadens gemäß § 35 Abs. 2 BEG oder durch Gesetzesänderung bleibt Vorbehalten.n
Den auf §§ 35* 2o6 BEG gestützten Antrag des Klägers vom 23* Juli 1964 auf Neufestsetzung der Rente wegen Verschlimmerung der anerkannten Verfolgungsleiden (verfolgungsbedingte Erwerbsminderung jetzt 5o v.H.) lehnte die Ent-sohädigungsbehörde durch Besoheid vom 2o. (Betober 1965 ab.
Mit der Klage verlangte der Kläger zunächst die Mindestrente bei einer Beeinträchtigung der Erwerbsfählgkeit von 5o v.H. seit 1. Januar 1963, naoh Verkündung der 7. ÄndVO -2. DV-BEG auch die aufgrund eines Hundertsatzes von 48 der Vergleichsbezüge des einfachen Dienstes errechnete Rente seit 1. September 1965.
Das Landgericht verurteilte das beklagte Land zur Zahlung der höheren Mindestrente seit 1. Februar 1964 und wies die weitergehende Klage ab, well eine verfolgungsbedingte Erwerbsminderung von 5o v.H. erst seit 1. Februar 1964 feststellbar sei, und Nr. 8 und 9 des Vergleichs der Rentenanpassung aufgrund der 7* ÄndVO entgegenstünden. Auf die
 
Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht dieses Urteil teilweise abgeändert und dem Kläger 945 DM rückständige Rente (170 IM für die Zeit vom 1. September 1963 bis 31. Februar 1964 und 775 DM für die Zeit vom 1. September 1965 bis 31. Juli 1969) und seit 1. August 1969 eine Monatsrente von 262 DM statt bisher 238 DM zuerkannt.
Mit der Revision erstrebt das beklagte Land die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, soweit es verurteilt worden ist, dem Kläger seit 1. September 1965 eine Rente zu zahlen, die den Mindestbetrag bei einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von 50 v.H. übersteigt.
Der Kläger beantragt Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist begründet.
Im Revisionsverfahren geht es nur noch um die Frage, ob der Kläger aufgrund der Leistungsverbesserungen durch die 7. ÄndVO - 2. DV-BEG in Verbindung mit §§ 15, 15a der 2. DV-BEG seit 1. September 1965 statt des Mindestbetrags der Rente bei einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von 50 v.H. die nach dem Hundertsatz von 43 der Vergleichsbe-züge des einfachen Dienstes errechnete höhere Rente zu beanspruchen hat.
Das Berufungsgericht hat sie bejaht. Nach seiner Auffassung enthält der Vergleich vom 22. Januar 1961 keinen ausdrücklichen Ausschluß künftiger Leistungsverbesserungen im Sinne des Art.. II Abs. 4 der 7. ÄndVO. Der Kläger habe den Verzicht des Landes auf Ermittlung seiner persönlichen
 
und wirtschaftlichen Verhältnisse (Nr. 8 des Vergleichs) angenommen, damit aber nicht selbst auf zukünftige gesetzliche Leistungsverbesserungen verzichtet. Bestätigt werde dies durch die Beschränkung des Verzichts auf den Zeitpunkt der Bescheiderteilung; dagegen spreche auch die Nr. 9 des Vergleichs, die eine Erhöhung der laufenden Rente durch Gesetzesänderung ausdrücklich Vorbehalte. Der Berufungsrichter hat weiter geprüft, ob die Leistungsverbesserungen aufgrund der Änderungen ln Art. I der 7 ÄndVO zu einer höheren als der durch den Vergleich zuerkannten Rente führen. Dazu ist lediglich gesagt, § 15a Abs. 1 Satz 1 Nr. la der 2. BV-BEG berücksichtige bei der Bemessung des Hundertsatzes Unterhaltsverpflichtungen gegenüber dem Ehegatten und den sonstigen unterhaltsberechtigten Personen in weit größerem Umfange als die frühere Verwaltungsprazis. Der Berufungsrichter hat sodann den mittleren Hundertsatz von 37,5 wegen der Unterhaltspflicht gegenüber den beidezr Kindern um 5 erhöht, eine weitere Erhöhung aus dem gleichen Grunde für die Ehefrau aber wegen deren Arbeitseinkommen von mehr als 5oo UM monatlich abgelehnt und auch die eigenen Einkünfte des Klägers unberücksichtigt gelassen, weil sie bei der Erwerbsminderung von mehr als 5o v.H. nicht auf zu demutbarer Erwerbstätigkeit beruhten.
Biese Begründung trägt das angefoohtene Urteil nicht.
Nach Art. II Nr. 4 der 7. ÄndVO können Verfolgte, deren Ansprüche durch einen "echten" Vergleich geregelt worden sind eine Neufestsetzung dieser Ansprüche nur unter der Voraussetzung verlangen, daß in dieser Verordnung selbst Leistungs-Verbesserungen vorgesehen sind (BGH RzW 1968, 329 Nr. 27). Bies folgt aus Art. II Abs. 1 und 2 der 7. ÄndVO, die nach Abs. 4 entsprechend anzuwenden sind. Biese Bestimmungen haben ihr Vorbild in Art. III BEG-SchlußG (BGH aaO); jeweils in Abs. 1 der Nr. 1 bis 3 des Art. III BEG-SohlußG ist das
 
Antrags- oder Anfechtungsrecht davon abhängig gemacht, daß aufgrund der Änderungen in Art. I BEG-SchlußG ein Anspruch erstmalig oder in vre it ergehendem Umfange als bisher zusteht. Der Begriff der Leistungsverbesserung in Art. II Abs. 2 und 4 der 7. ÄndVO entspricht dem des weitergehenden Anspruchs. Die Grundsätze der Entscheidung BGH RzW 197o, 139 Nr. 3o zur Auslegung und Anwendung des Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG gelten deshalb auch hier (vgl. BGH RzW 197o, 562 Nr. 29 zu Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG und RzW 1971, 237 Nr. 29 zu Art. III Nr. 2 Abs. 1 BEG-SchlußG). Danach steht der Vergleich vom 22. Februar 1961 der erneuten Entscheidung über den Rentenanspruch seit 1. September 1965 aufgrund der 7. ÄndVO nur dann nicht entgegen, wenn sich aus einer Gegenüberstellung der früheren und der aufgrund der Änderungen in Art. I der 7. ÄndVO bestehenden Rechtslage ergibt, daß dem Kläger eine höhere Rente als bisher zusteht; dabei ist nicht darauf abzustellen, was er aufgrund der vergleichsweisen Regelung früher erhalten hat. Maßgebend für den Reohtslagenvergleich ist das unmittelbar vor Verkündung der 7* ÄndVO geltende Recht (vgl. BGH RzW 197o, 562 Nr. 29). Jedoch ist zu beachten, daß diese VO die Entscheidung über den Grund des Anspruchs unberührt läßt (BGH RzW 1971, 211 Nr. Io).
Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, welche Bernessungsgrundlagen für das Land Nordrhein-Westfalen vor Verkündung der 7. ÄndVO gegolten haben (vgl. BGH RzW 1969, 191 Nr. 2o; 1971, 168 Nr. Io). Das Revisionsgericht kann deshalb im Streitfälle den Vergleich der bisherigen Rechtslage mit der aufgrund der 7« ÄndVO nicht durchführen. Da die Bestimmungen des § 15 a der 2. DV-BEG nach der Begründung der Regierungsvorlage zur 7. ÄndVO weitgehend aus den bisherigen Richtlinien der Länder zur Bemessung des
 
Hundertsatzes der Rente übernommen worden sind (BGH,
 RzW 1971, 271 Nr. 24), läßt sich nicht ausschließen, daß dem Kläger schon nach den bisherigen Bemessungsgrundlagen eine nach dem Hundertsatz von 43 errechnete Rente seit 1. September 1965 zustand, die den Mindestbetrag bei einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von 50 v.H. überstieg.
Aus diesem Grunde wird das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zu dieser Prüfung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Hierdurch erhält das beklagte Land Gelegenheit, seine Bedenken gegen die Auslegung des Vergleichs, insbesondere der Einzelregelungen in Nr. 8 und 9, durch das Oberlandesgericht geltend zu machen. Dazu wird bemerkt:
Der Vergleich steht dem auf die Änderungen in Art. I der 7. ÄndVO - 2.DV-BEG, § 15a der 2. DV-BEG gestützten Klageanspruch entgegen, wenn er die Berücksichtigung künftiger Leistungsverbesserungen ausdrücklich ausgeschlossen hat (Art. II Abs. 4 der 7. ÄndVO). Diesem Erfordernis genügt auch eine Vereinbarung, die ausdrücklich nur die künftig noch möglichen Leistungsverbesserungen bezeichnet und deren Voraussetzungen eindeutig umschreibt. Denn das bedeutet zugleich, daß andere mögliche Leistungsverbesserungen nicht mehr in Betracht kommen, eben ausgeschlossen sein sollen.
Nach den Feststellungen im Berufungsurteil, dem Inhalt der in Bezug genommenen Akten der Landesrentenbehörde und dem Vorbringen des beklagten Landes kann die Nr. 9 des Vergleichs vom 22. Februar 1961 einen solchen Ausschluß
 enthalten. Hach dieser Bestimmung sollte "die künftige Änderung der Höhe der laufenden Rente infolge Verminderung oder Ausweitung des Körper- und Gesundheitsschadens gemäß § 35 Abs. 2 BEG oder durch Gesetzesänderung" Vorbehalten bleiben. Dieser Wortlaut entspricht dem Angebot der Entschädigungsbehörde, das der Kläger durch Unterschreiben einer Abschrift des Vergleichsentwurfs und deren Rückgabe ohne weitere Erklärung annahm. Für die Feststellung des Vertragsinhalts kommt es deshalb darauf an, was dem Kläger und der bevollmächtigten URO als Erklärungswille der Entschädigungsbehörde erkennbar geworden ist. Dabei ist das Gesamtverhalten der Entschädigungsbehörde zu werten. Ihr Vergleichsangebot war einem z.Hd. der Bevollmächtigten übersandten Schreiben vom 23. Januar 1961 beigefügt, ln dem sie die Gründe für ihre Bereitschaft darlegte, unter Verzicht auf weitere Ermittlungen (über die wirtschaftliche und soziale Stellung des Klägers vor Beginn der Verfolgung und der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Bescheiderteilung; vgl. Hr. 8 des Vergleichsentwurfs) auf der Grundlage der gesetzlichen Mindestrente (§32 HEG) zu entschädigen. Wenn aber der Vergleich nach der ausdrücklichen Erklärung der Landesrentenbehörde als Entschädigung die Mindestrente festsetzen sollte, dann drängt sich die Annahme auf, daß das beklagte Land auch nur deren Erhöhung ins Auge faßte und dem Kläger Vorbehalten wollte. Hach dem Gesetz waren dafür die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers und deren künftige Entwicklung unerheblich; denn die Mindestrente ist von der Festsetzung eines Bundertsatzes nach § 31 Abs. 3, 4 BEG unabhängig. Hingegen konnten eine Besserung oder Verschlimmerung der anerkannten Verfolgungsleiden wegen § 32 Abs. 1 BEG über §§ 35, 2o6 BEG und die gesetzliche Erhöhung der Dienstund Versorgungsbezüge der Bundesbeamten wegen § 42 Abs. 2 BEG den Mindestbetrag der Rente
 beeinflussen. So könnte sich auch der ln Nr. 8 des Vergleichs festgehaltene "Verzicht" der Landesrentenbehörde auf die Ermittlung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Im Zeitpunkt der Bescheiderteilung erklären. Well als Entschädigung auch künftig der gesetzliche Mindestbetrag der Rente nach Maßgabe der jeweils bestehenden verfolgungsbedingten Erwerbsminderung geleistet werden sollte, konnte die Behörde die künftige Entwicklung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers und damit deren Ermittlung aufier Betracht lassen.
Bei der Auslegung der Erklärungen der Behörde in Nr. 8 und 9 des Vergleichsentwurfs und im Begleitschreiben wird auch der Trage nachzugehen sein, ob es sich, worauf die Verwendung von Vordrucken hindeutet, um die Erledigung von Ansprüchen einer bestimmten Fallgruppe handelte, für die sich eine Verwaltungstibung entwickelt hatte. Dann kann es darauf ankommen, ob diese Verwaltungeübung dem rechtskundigen Bevollmächtigten des Anspruchstellers, hier der URO, bekannt war ($ 166 BGB).
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Wenn sich ergeben sollte, daß die Landesrentenbehörde den Anspruch des Klägers auf Entschädigung für Gesundheits-schaden "auf der Grundlage der Mindestrente nach § 31,
32 BEG" beschleunigt und mit dem Vorbehalt in Nr. 9 des Vergleichs endgültig hat regeln wollen, dann hat der Kläger mit der uneingeschränkten Annahme dieses Vergleichsangebots seinerseits kundgetan, daß seine Entschädigung von Belastungen,die weder Gegenstand noch Ergebnis von Ermittlungen gewesen waren, unabhängig bleibe (vgl.
 BGH RzW 1967, 46o Nr. 16). Ob er tatsächlich den Willen hatte, damit auf künftige gesetzliche Leistungsverbesserungen zu verzichten, die sich außer wie in Nr. 9 des
- Io -
Vergleichs Vorbehalten bei Berücksichtigung seiner noch nicht ermittelten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ergeben könnten, ist unerheblich. Denn nur sein erklärter Wille kommt ln Betracht, also das, was als sein Wille für die Landesrentenbehörde erkennbar geworden ist. Mit der vorbehaltlosen Annahme kann er die Erklärungen der Landesrentenbehörde im Vergleichsentwurf zu seinen eigenen gemacht haben. Diese wären dann Vergleichsinhalt geworden. Der Verzicht der Vertragsschließenden auf die Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und damit auf die Rentenberechnung nach einem bestimmten Hundertsatz überhaupt bedeutet notwendig den Ausschluß solcher Leistungsverbesserungen, die auf einer Änderung der gesetzlichen Vorschriften Uber di$ Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei der Hundertsatzbestimmung beruhen.
Graf Zorn Henkel Puchs Dr. Thumm