Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 6. August 1996 Revision eingelegt und diese - nach Versagung der Prozeßkostenhilfe - am 20. Der Umstand, daß in dem Schriftsatz vom 26. August 1996 zugleich um die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Revisionsinstanz nachgesucht wurde, läßt nicht darauf schließen, daß die Revision nur "bedingt" - und zwar für den Fall der Gewährung von Prozeßkostenhilfe - eingelegt oder die Einlegung erst angekündigt wurde. August 1996 in dem Sinne, daß die Einlegung der Revision nur angekündigt werden sollte, ist in Anbetracht des eindeutigen Wortlauts des Schriftsatzes ("legen wir hiermit ... Brandes Kreft Zugehör Ganter daraus er-Revision Stodolkowitz
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 293/96 BESCHLUSS
vom 6. Mai 1997
in dem Rechtsstreit
Rechtsanwalt und Steuerberater Dr. Peter als Verwalter im Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen des Fi^nk HflHHHjii^HBstraße Ml
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
gegen
KGaA,
vertreten durch den Vorstand, Straße ,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
am 6. Mai 1997 beschlossen:
Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom 24. Februar 1997 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die halbe Verfahrensgebühr nach Kostenverzeichnis Nr. 1230, 1231 ist zu Recht erhoben worden. Der Kläger hat am 26. August 1996 Revision eingelegt und diese - nach Versagung der Prozeßkostenhilfe - am 20. Februar 1997 zurückgenommen. Der Umstand, daß in dem Schriftsatz vom 26. August 1996 zugleich um die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Revisionsinstanz nachgesucht wurde, läßt nicht darauf schließen, daß die Revision nur "bedingt" - und zwar für den Fall der Gewährung von Prozeßkostenhilfe - eingelegt oder die Einlegung erst angekündigt wurde. Die Revision kann nicht an eine Bedingung geknüpft werden (vgl. für die Berufung BGHZ 4, 54, 55). Einer Auslegung des Schriftsatzes vom 26. August 1996 in dem Sinne, daß die Einlegung der Revision nur angekündigt werden sollte, ist in Anbetracht des eindeutigen Wortlauts des Schriftsatzes ("legen wir hiermit ... Revision ein") nicht möglich. Auch der Klä-
ger hat ihn nicht anders verstanden, wie sich gibt, daß es anderenfalls einer Rücknahme der nicht bedurft hätte.
Brandes Kreft
Zugehör Ganter
daraus er-Revision
Stodolkowitz