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BGH · IX ZR 293/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 293/67

BEG § 86 Abs. 5 Die Schutzvorschrift des § 86 Abs. 2 Satz 3 BEG gilt nur zugunsten der Rente für den laufenden Monat und für künftige Zeitabschnitte. Von Rechts wegen Tatbestand Die 1870 geborene jüdische Klägerin ist die Witwe des jüdischen Sanitätsrats Dr. Gustav O^BBi. Dieser war Badearzt in BBHBHHHHB und wanderte zusammen mit der Klägerin, die als Porträtmalerin tätig war, 1939 in die Schweiz aus. Für seinen Berufsschäden erhielt die aus der Klägerin und dem Sohn Erich 0PB| bestehende Erbengemeinschaft durch Bescheid der Entschädigungsbehörde vom 18. Sie ist der Meinung, daß § 85 Abs. 2 Satz 2 BEG der Verrechnung der beiden Berufsschadensrenten entgegenstehe und eine volle Anrechnung der Kapitalentschädigung von 40.001 DM nach § 86 Abs. 5 Satz 1 BIG nur auf die Eentennachzahlung bis 31. Die Berufung der Klägerin hatte nur insoweit Erfolg, als das Oberlandesgericht den Leistungsvorbehalt für unzulässig erklärt und Ziffer IV des Bescheides vom 27. 1. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß eine Anrechnung der eigenen Berufsschadensrente der Klägerin auf die Berufsschadenswitwenrente zulässig sei, weil den §§ 141 d bis 141 h BEG der Charakter einer lex specialis zukomme.§§ 141 f und 65 Abs. 2 Satz 2 HG- seien daher dahin auszulegen, daß die Anrechnung der Berufssehadensrente auf die Berufsschadenswitwenrente ohne zeitliche Einschränkung möglich sei. Die Sonderregelung der §§ 141 f und 141 h BEG über die Berücksichtigung der eigenen Berufs sehadensrente hat zur Folge, daß diese Rente nicht mehr unter den Begriff der ’'anderen Versorgungsbezüge" in § 85 Abs. 2 Satz 2 BEG fällt. 141 k BEG gilt in Anlehnung an die bisherige Regelung der Grundsatz, daß beim Zusammentreffen mehrerer Renten nur eine Rente voll gezahlt wird, während die anderen Renten gekürzt werden. 54) damit begründet, daß die Berufssehadenswitwenrente naoh der Grundtendenz des Gesetzes die Versorgung des Hinterbliebenen eines berufsgesehädigten Verfolgten gewährleisten soll und ein Bedürfnis für diese zusätzliche Versorgungsrente nicht mehr anerkannt werden kann, wenn der Hinterbliebene des Verfolgten kraft eigenen Rechts bereits drei andere Renten erhält. Für das Zusammentreffen der Be-rugsschadenswitwenrente mit der eigenen BerufsSchadensrente kann nichts anderes gelten, zu demal diese beiden Renten in einem engeren Sachzusammenhang stehen als die Gesundheitsschadensrente und die Berufsschadenswitwenrente. 2 Satz 2 und § 141 f BEG nur für die Zeit vor dem 1. Daß der Neuregelung der §§ 141 d bis 141 k BEG gerade für die Zukunft besondere Bedeutung zukommt, ergibt sich auch aus den Verfahrensund Übergangsvorschriften des § 206 a BEG und des Artikels III Nr. 8 und 9 BEG-SchlußG. Aus den Materialien des BEG-SchlußG kann gleichfalls nichts für die Auffassung der Revision hergeleitet werden. 16 f), kann nichts für die Auslegung des § 141 f BEG hergeleitet werden. Die Yorschrift bestimmt, daß die eigene BerufsSchadensrente nach Maßgabe des § 85 Abs. 2 Satz 2 BEG auf die Berufsschadenswitwenrente angerechnet wird. 2 Satz 2 BEG dahin zu verstehen, daß damit nur die Porm der Anrechnung geregelt werden sollte, nicht aber ihre Voraussetzung. § 141 f HEG verliert bei einer solchen Auslegung auch nicht seinen Sinn, weil § 85 Abs. 2 Satz 2 BEG die Anrechnung in der Weise besonders regelt, daß zugunsten der Witwe des Geschädigten bestimmte Ereibeträge gelten. Sie wirkt im übrigen nicht nur gesetzestechnisch vereinfachend, sondern war auch zweckmäßig, weil die Breibeträge des § 85 Abs. 2 Satz 2 BEG gemäß § 126 Abs. 2 Nr. 3 BEG den jeweiligen Erhöhungen der Dienstund Versorgungsbezüge vergleichbarer Bundesbeamten anzugleichen sind und insoweit künftige Neuregelungen im Rahmen von § 141 f BEG entbehrlich werden. Schließlich vermag auch der Hinweis der Revision nicht zu überzeugen, daß eine Anrechnung der eigenen Berufsschadensrente auf die Rente nach § 86 Abs. 2, 4 BEG sich auch deshalb verbiete, weil Wiedergutmachungsleistungen nach BWGöD aus eigenem Recht nach § 85 Abs. 2 Satz 2 BEG nicht anrechnungsfähig seien. §§ 141 d bis 141 k BEG über die Rentenkonkurrenz nicht gelten« Im übrigen werden die Leistungen nach BWGöD im Rahmen der dienstrechtlichen Wiedergutmachung und somit aus einem anderen Rechtsgrund gewährt als die EEG-Renten für Schaden im beruflichen Fortkommen, denen in erster Linie Versorgungscharakter zukommt. 2. Das Berufungsgericht ist auch ohne Reohtsfehler davon ausgegangen, daß die an die Erben des Br. Gustav Ortenau ausgezahlte Kapitalentschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen von 40.001 DM mit den Rentennachzahlungen der Klägerin für die Zeit bis 30. Juni 1966 in vollem Umfang zu verrechnen Bei. Es stützt sich dabei auf § 86 Abs. 5 BEG, wobei es den Begriff der "laufenden Rente" nur auf die für den laufenden Monat geschuldete Rente und die künftig fällig werdenden Renten bezieht. Der Anspruch auf bereits fällig gewordene Rentenbeträge, die für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum geschuldet werden, ist dagegen unabhängig vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der Rentenregelung kein Anspruch auf laufende Rente, sondern auf rückständige Rentenbeträge (BGH RzW 1963» 361 Br. 11). 9 zu § 85a) zeigt deutlich, daß durch die neue Bestimmung des § 86 Abs. 5 Satz 3 BEG dem besonderen Versorgungs-charakter der Rente der Hinterbliebenen Rechnung getragen werden sollte. Dem entspricht auch die Grundsatzbestimmung des § 10 Abs.3 BEG, wonach von der Anrechnung auf Leistungen, die zu dem laufenden Lebensunterhalt erforderlich sind, grundsätzlich abgesehen werden soll. Das BEG kennt zahlreiche Fälle solcher unterschiedlichen Zeitpunkte, weil der Gesetzgeber offenbar davon ausgegangen ist, daß die Bestimmungen über das Inkrafttreten zu umfangreich und schwer anwendbar würden, wenn für jeden Anfangszeitpunkt einer Zahlung oder Erhöhung einer Rente oder eines Freibetrages ein entsprechender Zeitpunkt des Inkrafttretens anzusetzen wäre. Eine Ausnahme gilt nur für Art. XII Hr. 4 BEG-SchlußG, der die Ermächtigungsnorm des § 42 Abs.3 EEG- betrifft. Januar 1961 als Zeitpunkt des Inkrafttretens vorgeschrieben werden, weil für den Verordnungsgeber sonst die Verpflichtung hätte hergeleitet werden können, die Mindestrenten nach § 32 Abs. 2 BEG schon für vorhergehende Zeiträume zu erhöhen. Auch kann gerade im Eall des § 86 Abs. 5 Satz 3 BEG nicht von einer unbilligen Benachteiligung des Rentenempfängers gesprochen werden, weil hier die Behörde bereits vorgeleistet hat und diese Vorleistung vielfach nicht mehr in vollem Umfang mit den Rentenleistungen verrechnet werden kann. Es hat im einzelnen nicht geprüft, ob bereits die Renten für die Monate Mai und Juni 1966 als laufende Renten anzusehen seien und deshalb insoweit nur eine Kürzung um 25 # zulässig gewesen wäre. DV-BEG wird die Rente nach §§ 85, 85a und 86 BEG im Falle des § 206 BEG mit Wirkung vom Ersten des Monats neu fastgesetzt, der dem Monat folgt, in dem die Verhältnisse sich geändert haben. Es entspricht einem allgemeinen Verfahrensgrundsatz des BEG, der in zahlreichen Vorschriften der Durchführungsverordnungen zu dem BEG Ausdruck gefunden hat, daß Ren-tenhescheide nicht unmittelbar mit ihrer Zustellung, sondern erst nach einer bestimmten Zeitspanne, meist am übernächsten Monatsersten, wirksam werden. Auch aus dem Charakter des § 86 Abs. 5 Satz 3 BEG als Sohutzvorschrift folgt nichts anderes. Es kann daher nicht als Verstoß gegen § 86 Abs. 5 Satz 3 BEG angesehen werden, wenn im Falle der Verrechnung mit anderen Leistungen die Wirksamkeit der Verrechnung auf den Ersten des Monats festgelegt wird, der dem Monat folgt, in dem der Bescheid erlassen worden ist.

Zitierte Normen: § 85 BEG § 97 ZPO
ZeitpunktAnrechnungInkrafttretenBEGRenteKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: BGHZ:
da
 nein
BEG § 141 f
Die eigene Berufssohadensrente ist auf die Berufsschadenswitwenrente auch für die Zeit nach dem 18. September 1965 anzurechnen. Die Verweisung auf § 85 Abs. 2 Satz 2 BEG bedeutet nur, daß die dort geregelten Freibeträge gelten.
BEG § 86 Abs. 5
Die Schutzvorschrift des § 86 Abs. 2 Satz 3 BEG gilt nur zugunsten der Rente für den laufenden Monat und für künftige Zeitabschnitte. Dabei kann in sinngemäßer Anwendung von § 27 der 3. DV-BEG auf den Ersten des Monats abgestellt werden, der dem Monat folgt, in dem der Rentenbescheid erlassen worden ist.
BGH, Urt.v. 10. Juli 1969 - IX ZR 293/67 - OLG München
DG München
BUNDESGERICHTSHOF
Dl NAMEN DES VOLKES
XI ZR 293/67
URTEIL
VerkBndet am
10. Juli 1969 Pohl,
 Justi shaupts ekr et &r
als Urkmtdsbeamter der GeechlftssteUe
 ln dem Entsohädigungsrechtsstrelt
 Adele 0
Klägerin nnd Rerlelonslclägerln, - ProseSfceYollmäehtlgter:	Rechtsanwalt	Dr.
gegen
 Preieta&t Bayern,
 vertreten durch das Bayerische Staatsalnlaterlnn der Pinansen, München, Odeonsplats 4,
Beklagten und Rerieioneheklagten
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juni 1969 unter Mitwirkung der Bundesriohter Dr. Graf, Maaß, von der Mühlen, Zorn und Dr. Woesner
 für Eecht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 18. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts München vom 9. Juni 1967 wird zurück-gewiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren-und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Die 1870 geborene jüdische Klägerin ist die Witwe des jüdischen Sanitätsrats Dr. Gustav O^BBi. Dieser war Badearzt in BBHBHHHHB und wanderte zusammen mit der Klägerin, die als Porträtmalerin tätig war, 1939 in die Schweiz aus. Er ist 1950 in Florenz verstorben. Für seinen Berufsschäden erhielt die aus der Klägerin und dem Sohn Erich 0PB| bestehende Erbengemeinschaft durch Bescheid der Entschädigungsbehörde vom 18. Mai 1957 und Teilurteil des land-
 
gerichts München I vom 31. März 1959 eine KapitalentSchädigung von 40.001 DM. Am 2. Dezember 1965 wählte die Klägerin naeh § 86 Abs. 2 BEG die Eente. Da sie wegen ihres eigenen Berufsschadens bereits ab 1. April I960 eine Eente bezog, setzte die Entsehädigungsbehörde mit Bescheid vom 27. Mai 1966 die Eente nach § 86 Abs. 2 BEG gemäß § 141 f in Verbindung mit § 85 Abs. 2 Satz 2 BEG ab 1. Juli 1966 gekürzt auf 402 DM und ab 1. Oktober 1966 gekürzt auf 413 DM fest. Der Eentenanspruch für die Zeit vom 1. Januar I960 bis 30. Juni 1966 in Höhe von 21.506 DM wurde mit der bereits geleisteten Kapitalentschädigung von 40.001 DM voll verrechnet. Zur Abdeckung der noch bestehenden Überzahlung von 18.495 DM gelangten von der laufenden Eente ab 1. Juli 1966 nur drei Viertel des jeweiligen Monatsbetrages zur Auszahlung, nämlich ab 1. Juli 1966 302 DM und ab 1. Oktober 1966	310	DM.	Gleichzeitig	wurde	die	eigene	Berufsschadens-
rente der Klägerin ab 1. September 1965 auf 421 DM, ab 1. Januar 1966 auf 438 DM und ab 1. Oktober 1966 auf 455 DM erhöht.
Die Klägerin begehrt die Zahlung einer Berufsschädens-Witwenrente ab 1. September 1965 von 354 DM, ab 1. Januar 1966 von 450 DM und ab 1. Oktober 1966 von 464 DM. Sie ist der Meinung, daß § 85 Abs. 2 Satz 2 BEG der Verrechnung der beiden Berufsschadensrenten entgegenstehe und eine volle Anrechnung der Kapitalentschädigung von 40.001 DM nach § 86 Abs. 5 Satz 1 BIG nur auf die Eentennachzahlung bis 31. August 1965 zulässig sei. Außerdem wendet sie sich gegen Ziffer IV des Bescheides vom 27. Mai 1966, wonach bei rückwirkender Änderung der Verhältnisse die nachträgliche Änderung des Bescheides und die Eückforderung evtl, Überzahlungen Vorbehalten bleiben sollte.
 
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte nur insoweit Erfolg, als das Oberlandesgericht den Leistungsvorbehalt für unzulässig erklärt und Ziffer IV des Bescheides vom 27. Mai 1966 aufgehoben hat.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin unter Berücksichtigung der ab 1. Juli 1963 eingetretenen Rentenerhöhungen ihren Klageantrag weiter, soweit ihm nicht stattgegeben worden ist. Das beklagte Land hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen.
Intseheidungsgründe
 Die Revision der Klägerin ist nicht begründet.
1. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß eine Anrechnung der eigenen Berufsschadensrente der Klägerin auf die Berufsschadenswitwenrente zulässig sei, weil den §§ 141 d bis 141 h BEG der Charakter einer lex specialis zukomme.§§ 141 f und 65 Abs. 2 Satz 2 HG- seien daher dahin auszulegen, daß die Anrechnung der Berufssehadensrente auf die Berufsschadenswitwenrente ohne zeitliche Einschränkung möglich sei. Eine unzulässige Doppelkürzung liege hierin nicht, da die Bemessung der Berufssehadenswitwenrente auf 60 i der Rente des Verstorbenen den allgemeinen beamtenrechtlichen Versorgungsvorsehriften entspreche.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Haohprüfung stand.
 
Die durch das BEG-Schlußgesetz eingefügten §§ 141 d bis 141 k BBS regeln nicht die Anrechnung von Versorgungsbezügen aus deutschen öffentlichen Mitteln, sondern enthalten Vorschriften für das Zusammentreffen mehrerer BEG-Renten. § 85 Abs. 2 HEG ist daher auf diese Palle nicht unmittelbar anwendbar. Die Sonderregelung der §§ 141 f und 141 h BEG über die Berücksichtigung der eigenen Berufs sehadensrente hat zur Folge, daß diese Rente nicht mehr unter den Begriff der ’'anderen Versorgungsbezüge" in § 85 Abs. 2 Satz 2 BEG fällt.
Für die Konkurrenzvorschriften der §§ 141 d bis *
141 k BEG gilt in Anlehnung an die bisherige Regelung der Grundsatz, daß beim Zusammentreffen mehrerer Renten nur eine Rente voll gezahlt wird, während die anderen Renten gekürzt werden. Von diesem Grundsatz ist auch bei der Berufssehadenswitwenrente auszugehen. Bin anderes Ergebnis wäre sehon deshalb nicht verständlich, weil beim Zusammentreffen aller vier möglichen Renten nach § 141 i BEG gerade die Berufssehadenswitwenrente ganz wegfällt. Die Bundesregierung hat dies in der amtlichen Begründung zu dem BEG-Sehlußgesetz (Bundestagsdrucksache IV/1550 S. 54) damit begründet, daß die Berufssehadenswitwenrente naoh der Grundtendenz des Gesetzes die Versorgung des Hinterbliebenen eines berufsgesehädigten Verfolgten gewährleisten soll und ein Bedürfnis für diese zusätzliche Versorgungsrente nicht mehr anerkannt werden kann, wenn der Hinterbliebene des Verfolgten kraft eigenen Rechts bereits drei andere Renten erhält.
 
Bine Regelung, die im Rahmen von §§ 141 f - und beim Zusammentreffen von drei Renten - von 141 h beim Zusammentreffen einer eigenen Berufssohadensrente mit einer Berufsschadenswitwenrente beide Renten in vollem Umfang gewähren würde, stünde daher in Widerspruch zur Systematik des Gesetzes. Dies zeigt auch ein Vergleich mit § 141 e BBG. Trifft nämlich eine Berufsschadenswitwenrente mit einer Gesundheitsschadensrente zusammen, so wird auf jeden Fall eine der beiden Renten gekürzt. Für das Zusammentreffen der Be-rugsschadenswitwenrente mit der eigenen BerufsSchadensrente kann nichts anderes gelten, zu demal diese beiden Renten in einem engeren Sachzusammenhang stehen als die Gesundheitsschadensrente und die Berufsschadenswitwenrente.
§ 141 f BEG würde außerdem seine Zweckbestimmung verlieren, wenn § 85 Abs. 2 Satz 2 BEG im Ergebnis eine Kürzung der Berufsschadenswitwenrente verbieten würde. Der Einwand der Revision, die Vorschrift gelte wegen des unterschiedlichen Zeitpunkts des Inkrafttretens von § 85 Afc,s. 2 Satz 2 und § 141 f BEG nur für die Zeit vor dem 1. September 1965, vermag nicht zu überzeugen. Für den in der Vergangenheit liegenden Zeitraum hätte es einer besonderen Regelung nicht bedurft, weil bereits § 24 Abs. 2 Nr. 4 der 3. DV-BEG eine Verrechnung der eigenen Berufsschadensrente mit der Berufsschadenswitwenrente vorsah. Auch sonst spricht nichts dafür, daß §§ 141 f und 141 h BEG nicht für den nach Inkrafttreten des BEG-SchlußG liegenden Zeitraum gelten sollten. Daß der Neuregelung der §§ 141 d bis 141 k BEG gerade für die Zukunft besondere Bedeutung zukommt, ergibt sich auch aus den Verfahrensund Übergangsvorschriften des § 206 a BEG und des Artikels III Nr. 8 und 9 BEG-SchlußG.
 
Aus den Materialien des BEG-SchlußG kann gleichfalls nichts für die Auffassung der Revision hergeleitet werden. Bei den Beratungen des Bundestagsausschusses für Wiedergutmachung wurde die Präge der Rentenkonkurrenz im einzelnen nicht angesprochen. Aus der Änderung des § 85 Abs. 2 Satz 2 BEG, die im Zusammenhang mit der Präge der Anrechnung von Leistungen aus der Sozialversicherung stand (vgl. Kurzprotokoll der 46. Sitzung des Ausschusses für Wiedergutmachung des Deutschen Bundestages S. 16 f), kann nichts für die Auslegung des § 141 f BEG hergeleitet werden. Dem trägt auch § 24 Abs. 5 der 3» BV-BBG in der Passung vom 28. April 1966 Rechnung, wonach bei der Anrechenbarkeit sonstiger Versorgungsbezüge im Rahmen von § 85 Abs. 2 Satz 2 BEG die §§ 141 d bis HI k BBG unberührt bleiben.
Aueh der Wortlaut des § 141 f BEG steht einer solchen Auslegung nicht entgegen. Die Yorschrift bestimmt, daß die eigene BerufsSchadensrente nach Maßgabe des § 85 Abs. 2 Satz 2 BEG auf die Berufsschadenswitwenrente angerechnet wird. In Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung und der ganz überwiegend im Schrifttum vertretenen Auffassung ist diese Verweisung auf § 85 Afcs. 2 Satz 2 BEG dahin zu verstehen, daß damit nur die Porm der Anrechnung geregelt werden sollte, nicht aber ihre Voraussetzung. Letztere regelt allein § 141 f BEG, wobei an die Stelle der Yersorgungsbezüge aus deutschen öffentlichen Mitteln, die wegen des Todes des Verfügten gewährt werden (§85 Abs. 2 Satz 2 BEG), die eigene Berufs Schadensrente nach §§ 81 oder 93 BEG tritt. Es ist daher davon auszugehen, daß dies der Gesetzgeber durch
 
die Worte Knach Maßgabe" ausdrücken wollte, weil eine unmittelbare Anwendung des § 85 Aba. 2 Satz 2 BBS nicht möglich gewesen wäre. Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in RzW 1967, 421 Hr. 34 kann nichts Gegenteiliges hergeleitet werden. Denn dort war nur die Erage zu entscheiden, oh Art. 19 des Haushaltssicherungsgesetzes die Gerichte bindet, weil es das EEG nur nach Maßgabe besonderer haushaltsrechtlicher Vorschriften für anwendbar erklärte.
§ 141 f HEG verliert bei einer solchen Auslegung auch nicht seinen Sinn, weil § 85 Abs. 2 Satz 2 BEG die Anrechnung in der Weise besonders regelt, daß zugunsten der Witwe des Geschädigten bestimmte Ereibeträge gelten. Hierin liegt die Bedeutung der Verweisung §iuf § 85 Abs. 2 Satz 2 HEG. Sie wirkt im übrigen nicht nur gesetzestechnisch vereinfachend, sondern war auch zweckmäßig, weil die Breibeträge des § 85 Abs. 2 Satz 2 BEG gemäß § 126 Abs. 2 Nr. 3 BEG den jeweiligen Erhöhungen der Dienstund Versorgungsbezüge vergleichbarer Bundesbeamten anzugleichen sind und insoweit künftige Neuregelungen im Rahmen von § 141 f BEG entbehrlich werden.
Schließlich vermag auch der Hinweis der Revision nicht zu überzeugen, daß eine Anrechnung der eigenen Berufsschadensrente auf die Rente nach § 86 Abs. 2, 4 BEG sich auch deshalb verbiete, weil Wiedergutmachungsleistungen nach BWGöD aus eigenem Recht nach § 85 Abs. 2 Satz 2 BEG nicht anrechnungsfähig seien. Die Revision übersieht hierbei, daß es sich bei den Deistungen nach BWGöD nicht um Renten handelt, für die deswegen die Sondervorschriften der
 
§§ 141 d bis 141 k BEG über die Rentenkonkurrenz nicht gelten« Im übrigen werden die Leistungen nach BWGöD im Rahmen der dienstrechtlichen Wiedergutmachung und somit aus einem anderen Rechtsgrund gewährt als die EEG-Renten für Schaden im beruflichen Fortkommen, denen in erster Linie Versorgungscharakter zukommt.
2. Das Berufungsgericht ist auch ohne Reohtsfehler davon ausgegangen, daß die an die Erben des Br. Gustav Ortenau ausgezahlte Kapitalentschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen von 40.001 DM mit den Rentennachzahlungen der Klägerin für die Zeit bis 30. Juni 1966 in vollem Umfang zu verrechnen Bei. Es stützt sich dabei auf § 86 Abs. 5 BEG, wobei es den Begriff der "laufenden Rente" nur auf die für den laufenden Monat geschuldete Rente und die künftig fällig werdenden Renten bezieht.
Dieser Auffassung ist zuzustimmen. Durch den Festsetzungsbescheid der Entschädigungsbehörde wird die Rente für den laufenden Monat und für künftige Zeitabschnitte festgesetzt (BGH RzW 1968, 463 Br. 18). Bur insoweit spricht das Gesetz von laufender Rente. Der Anspruch auf bereits fällig gewordene Rentenbeträge, die für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum geschuldet werden, ist dagegen unabhängig vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der Rentenregelung kein Anspruch auf laufende Rente, sondern auf rückständige Rentenbeträge (BGH RzW 1963» 361 Br. 11).
Der Einwand der Revision, eine solche Auslegung trage dem Umstand nicht Rechnung, daß Witwenrenten nach § 86
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Abs. 2, 4 BEG bereits ab 1. Januar I960 zu zahlen seien, während die gesetzliche Neuregelung erst am 18. September 1965 in Kraft getreten sei, greift nicht durch. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, daß der Gesetzgeber hier den Begriff der laufenden Rente anders verstanden hat als in den sonstigen Bestimmungen des SEG (vgl. §§ 26, 39, 140 BEG). Der Schriftliche Bericht des Abgeordneten Hirsch (Bundestagsdruoksache 17/3423 S. 9 zu § 85a) zeigt deutlich, daß durch die neue Bestimmung des § 86 Abs. 5 Satz 3 BEG dem besonderen Versorgungs-charakter der Rente der Hinterbliebenen Rechnung getragen werden sollte. Yersorgungscharakter kommt den in der Yergangenheit liegenden Renten jedoch nicht mehr zu. Dem entspricht auch die Grundsatzbestimmung des § 10 Abs. 3 BEG, wonach von der Anrechnung auf Leistungen, die zu dem laufenden Lebensunterhalt erforderlich sind, grundsätzlich abgesehen werden soll.
Dem unterschiedlichen Zeitpunkt des Beginns der Rentengewährung (1. Januar I960) und des Inkrafttretens der Rentenneuregelung nach § 86 Abs. 2, 4 BEG (18. September 1965) kommt demgegenüber keine entscheidende Bedeutung zu. Das BEG kennt zahlreiche Fälle solcher unterschiedlichen Zeitpunkte, weil der Gesetzgeber offenbar davon ausgegangen ist, daß die Bestimmungen über das Inkrafttreten zu umfangreich und schwer anwendbar würden, wenn für jeden Anfangszeitpunkt einer Zahlung oder Erhöhung einer Rente oder eines Freibetrages ein entsprechender Zeitpunkt des Inkrafttretens anzusetzen wäre. Daher tritt die gesamte Neufassung des § 86 BEG einheitlich am 18. September 1965 in Kraft, ohne daß hieraus Rechtsfolgen für die
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Auslegung des Begriffs der laufenden Rente hergeleitet werden können. Demgegenüber sind in Art. XII BEG-SchlußG besondere Zeitpunkte des Inkrafttretens nur dann aufge-führt, wenn die aus anderen Gesetzen in Bezug genommene Regelung erst zu diesem Zeitpunkt in Kraft tritt. Eine Ausnahme gilt nur für Art. XII Hr. 4 BEG-SchlußG, der die Ermächtigungsnorm des § 42 Abs. 3 EEG- betrifft.
Hier mußte der 1. Januar 1961 als Zeitpunkt des Inkrafttretens vorgeschrieben werden, weil für den Verordnungsgeber sonst die Verpflichtung hätte hergeleitet werden können, die Mindestrenten nach § 32 Abs. 2 BEG schon für vorhergehende Zeiträume zu erhöhen.
Die Revision meint weiter, die Auffassung des Berufungsgerichts führe dazu, daß es vom Zufall und guten Willen der Entschädigungsbehörde abhänge, wann die Rente nach § 86 Abs. 2, 4 BEG festgesetzt werde, und daß sich danach die Höhe des vollen Anrechnungsbetrages bestimme. Auch dieser Einwand greift nicht durch. § 86 Abs. 5 Satz 3 BEG dient dem Schutz des Rentenempfängers für die Zukunft. Diese Zweckbestimmung wird für alle Berechtigten gleichmäßig erfüllt, wenn ihre Rente ab Beginn der laufenden Rentenzahlung nur einer Anrechnung in Höhe von 25 vom Hundert unterliegt. Auch kann gerade im Eall des § 86 Abs. 5 Satz 3 BEG nicht von einer unbilligen Benachteiligung des Rentenempfängers gesprochen werden, weil hier die Behörde bereits vorgeleistet hat und diese Vorleistung vielfach nicht mehr in vollem Umfang mit den Rentenleistungen verrechnet werden kann.
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Im übrigen bat der Gesetzgeber auch bei anderen Hegelungen des BEG, besonders bei den Fragen der Vererblichkeit und des Rentenwablrechts, bewußt in Kauf genommen, daß durch die unterschiedliche Bearbeitung der einzelnen Anträge abweichende Rechtsfolgen eintreten.
Bei der Vielzahl der nach BEG gestellten Anträge war es nicht möglich, alle Ansprüche zu einem einheitlichen Zeitpunkt abzuwickeln. Dieser Umstand kann sich dabei auch zu dem Vorteil des Geschädigten auswirken, wenn dieser z.B, durch die spätere Bearbeitung seines Antrages in das Rentenwahlrecht hineinwächst. Der Gesetzgeber hat an diese zwangsläufigen Zufälligkeiten nur im Rahmen von §169 BEG unmittelbare Rechtsfolgen geknüpft, indem er bei Verzögerungen über den 1. Januar 1970 hinaus einen Zlnszusohlag vorgesehen hat.
4. Das Berufungsgericht geht ohne nähere Begründung davon aus, daß die Entschädigungsbehörde zu Recht erst die ab 1. Juli 1966 fällig werdenden Renten als laufende Renten behandelt hat. Es hat im einzelnen nicht geprüft, ob bereits die Renten für die Monate Mai und Juni 1966 als laufende Renten anzusehen seien und deshalb insoweit nur eine Kürzung um 25 # zulässig gewesen wäre.
Im Ergebnis ist dem Berufungsgericht zuzustimmen. Hach § 27 der 3. DV-BEG wird die Rente nach §§ 85, 85a und 86 BEG im Falle des § 206 BEG mit Wirkung vom Ersten des Monats neu fastgesetzt, der dem Monat folgt, in dem die Verhältnisse sich geändert haben. Der Revision ist zwar darin zu folgen, daß hier kein Fall des § 206 BEG vorliegt. Der Senat hat jedoch keine Bedenken, diese Vorschrift sinngemäß auf den vorliegenden Fall anzuwenden.
 
Es entspricht einem allgemeinen Verfahrensgrundsatz des BEG, der in zahlreichen Vorschriften der Durchführungsverordnungen zu dem BEG Ausdruck gefunden hat, daß Ren-tenhescheide nicht unmittelbar mit ihrer Zustellung, sondern erst nach einer bestimmten Zeitspanne, meist am übernächsten Monatsersten, wirksam werden. Damit soll nicht nur den Interessen der Verfolgten gedient werden, sich auf eine Rentenneuregelung zu einem späteren Zeitpunkt einstellen zu können, sondern der Verordnungsgeber mußte auch den Belangen der Verwaltung Rechnung tragen, die die technische Umstellung der Renten vorzunehmen hat.
Auch aus dem Charakter des § 86 Abs. 5 Satz 3 BEG als Sohutzvorschrift folgt nichts anderes. Maßgeblicher Zeitpunkt im Sinne dieser Schutevorschrift kann nur der Tag der Zahlung der Rente sein. Im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides kann aber über den Zeitpunkt der Rentenzahlung nur etwas gesagt werden, wenn dieser Zeitpunkt nach einer gewissen Zeitspanne liegt, die es der Behörde gestattet, den Zahlungsvorgang technisch durchzuführen.
Es kann daher nicht als Verstoß gegen § 86 Abs. 5 Satz 3 BEG angesehen werden, wenn im Falle der Verrechnung mit anderen Leistungen die Wirksamkeit der Verrechnung auf den Ersten des Monats festgelegt wird, der dem Monat folgt, in dem der Bescheid erlassen worden ist.
Da der Bescheid der Entschädigungsbehörde am 31. Mai 1966 zugestellt worden ist, konnte die Entschädigungsbehörde die Umstellung der Verrechnung zu dem 1. Juli 1966 vornehmen.
Die Revision der Klägerin war daher in vollem Umfang zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 225 Abs. 1, 209 Abs. 1 BEG, § 97 ZPO.
Graf
 Bundesrichter Maaß ist erkrankt. Er kann daher nicht unterschreiben.
Graf
 von der Mühlen
 Zorn
Dr. Woesner