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BGH · IX ZR 292/97

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 292/97

Zivilsenat, des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 25. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 33. Die schriftlichen Äußerungen in den beiden "Rundschreiben" des Vaters der Klägerin zu dem Zugewinnausgleichsanspruch, auf die erstmals die Revision hinweist, sind im Rahmen von Verhandlungen gemacht worden, die die Beteiligten zur Bereinigung der durch die Verfügungen der Mutter zugunsten Zu derartigen Feststellungen hatte das Berufungsgericht hier keinen Anlaß, weil die Beklagten jene Äußerungen des Vaters der Klägerin nicht unter dem Gesichtspunkt eines Anerkenntnisses vorgetragen haben.

FeststellungRundschreibenÄußerungKlägerinVerhandlungZRRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 292/97	BESCHLUSS
vom 25. Juni 1998
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat, des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
 am 25. Juni 1998 beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 33. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. August 1997 wird nicht angenommen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.
Streitwert für die Revisionsinstanz:
170.000 DM.
Gründe
 Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist im Ergebnis richtig entschieden (§ 554 b Abs. 1 ZPO).
Die schriftlichen Äußerungen in den beiden "Rundschreiben" des Vaters der Klägerin zu dem Zugewinnausgleichsanspruch, auf die erstmals die Revision hinweist, sind im Rahmen von Verhandlungen gemacht worden, die die Beteiligten zur Bereinigung der durch die Verfügungen der Mutter zugunsten
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der Klägerin entstandenen Vermögenslage geführt haben; diese Verhandlungen hatten Vergleichscharakter. Derartige Äußerungen binden, wenn der Vergleich nicht zustande kommt, den Erklärenden in der Regel nicht (BGH, Urt. v. 9. Oktober 1997 - IX ZR 269/96, WM 1997, 2271, 2272). Zumindest läßt sich, da es auf die Einzelheiten des Geschehens ankommt, in einem solchen Fall ein Anerkenntnis nicht annehmen, ohne daß dazu tatrichterliche Feststellungen getroffen worden sind. Zu derartigen Feststellungen hatte das Berufungsgericht hier keinen Anlaß, weil die Beklagten jene Äußerungen des Vaters der Klägerin nicht unter dem Gesichtspunkt eines Anerkenntnisses vorgetragen haben. Insofern handelt es sich bei der Würdigung des diesbezüglichen Inhalts der beiden "Rundschreiben" nicht nur um die rechtliche Beurteilung eines feststehenden Sachverhalts .
Die von der Revision im übrigen erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch.
Paulusch	Kreft	Stodolkowitz
 Zugehör	Ganter