Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 16. Dem Beklagten wird die beantragte Prozeßkostenhilfe für das Revisionsverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. bewilligt; Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 12. Deswegen hat das Berufungsgericht zunächst zu Recht angenommen, daß die Kläger pflichtwidrig versäumt haben, den Beklagten darauf hinzuweisen, daß für die Kaufpreisfäl-ligkeit auch die Löschung der Auf1assungsVormerkung für BfHHIK und erforderlich war. Weiterhin hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, daß die Kläger den Beklagten pflichtwidrig nicht dar- noch Bestand hatte, so konnte der Beklagte einen Anspruch aus S 894 BGB über ein Recht zu dem Rücktritt von diesem Vertrag gemäß § 326 BGB wegen unterbliebener KaufpreisZahlung erwerben, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat. War dieser Vertrag, wie die Revision meint, - auch ohne Mitwirkung der H^lGmbH - bereits durch den Vertrag vom 7.
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 292/95 BESCHLUSS vom 16. Januar 1997 in dem Rechtsstreit 1. Rechtsanwalt Dr. Richard 2. Rechtsanwalt Wolfgang PÄ beide HÜBstraße HP* SH Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr. gegen Beklagter und Revisionsbeklagter Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 16. Januar 1997 beschlossen: Dem Beklagten wird die beantragte Prozeßkostenhilfe für das Revisionsverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. bewilligt; der Beklagte hat ab 31. Januar 1997 monatliche Raten von 190 DM auf die Prozeßkosten an die Landeskasse zu zahlen. Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 7. November 1995 wird nicht angenommen. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden den Klägern auferlegt. Der Streitwert für die Revisionsin-stanz beträgt 252.270,22 DM. 3 Gründe Die Rechtssache wirft keine entscheidungserhebliche Frage von grundsätzlicher Bedeutung auf; die Revision bietet keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO). 1. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß die Kläger, als sie vom Beklagten den Klageauftrag gegen die TK GmbH erhielten, gewußt haben, daß ihr Mandant die drohende Zwangsversteigerung mit dem von der GmbH zu zahlenden Kaufpreis abwenden woll- te. Dieses vom Beklagten erstrebte Ziel bestimmte Umfang und Inhalt des Mandats und die damit verbundene Beratungs-pflicht. 2. Deswegen hat das Berufungsgericht zunächst zu Recht angenommen, daß die Kläger pflichtwidrig versäumt haben, den Beklagten darauf hinzuweisen, daß für die Kaufpreisfäl-ligkeit auch die Löschung der Auf1assungsVormerkung für BfHHIK und erforderlich war. Nach dem Vertrag vom 7. Mai 1992, der den Klägern damals vorlag, war "Fälligkeitsvoraussetzung ..., daß die in Abt. II des Grundbuchs unter Nr. 3 eingetragene Auflassungsvormerkung gelöscht ist". Unter dieser Grundbuchbezeichnung war auch die genannte AuflassungsVormerkung - bezüglich des Flurstücks Nr. 4 - eingetragen. Nach der Vertragsklausel hatte der Beklagte die Fälligkeit des Kaufpreises herbeizuführen. Weiterhin hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, daß die Kläger den Beklagten pflichtwidrig nicht dar- 4 über belehrt haben, daß er einen eigenen Anspruch auf Bewilligung der Löschung dieser Vormerkung erlangen konnte. Falls der Vertrag des Beklagten mit der A^HIBGiiibH sowie der GmbH vom 9. Januar 1991 über das Flurstück Nr. 4 noch Bestand hatte, so konnte der Beklagte einen Anspruch aus S 894 BGB über ein Recht zu dem Rücktritt von diesem Vertrag gemäß § 326 BGB wegen unterbliebener KaufpreisZahlung erwerben, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat. War dieser Vertrag, wie die Revision meint, - auch ohne Mitwirkung der H^lGmbH - bereits durch den Vertrag vom 7. Mai 1992 aufgehoben worden, so hätte der Beklagte schon damals einen Anspruch gegen Beckmann und Pfau auf Löschung der Vormerkung erlangt (SS 886, 894 BGB). 3. Den Ursachenzusammenhang zwischen diesen Pflichtsverletzungen der Kläger und den geltend gemachten Schäden hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch (S 565 a ZPO). Die Revision läßt außer acht, daß nach einwandfreier tatrichterlicher Feststellung die Bankfinanzierung des Kaufpreises gesichert war. Brandes Kreft Stodolkowitz Zugehör Ganter