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BGH

Gericht: BGH

Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Wüstenberg, Maaß, von der Mühlen und Zorn auf die mündliche Verhandlung vom 26. Die Entschädigungsbehörde hat ihm wegen Berufsschadens eine Kapitalentschädigung zugebilligt, und zwar unter Einstufung in den einfachen Dienst und nach einem Bntschädigungszeitraum vom 1. Außerdem hat er wegen einer Minderung der Brwerbsfähigkeit von mehr als 50 # eine Rente seit dem 1. Das Oberlandesgericht hat es bei der Einstufung und dem Entschädigungszeitraum belassen, die Kapitalentschädigung nach den Vorschriften des BEGr-Schlußgesetzes neu berechnet und die Rente ab 1. Zur Ermittlung des Entschädigungszeitraums (§75 BEG) hat der Berufungsrichter das Einkommen des Klägers in brasilianischen Cruzeiros nach einem Schlüssel in Reichs- und Deutsche Mark umgerechnet, der im angefochtenen Bescheid vom 8. Die Revision trägt vor, es handle sich dabei um "Verbrauchergeldparitäten nach deutschem Verbrauchsschema" und nicht um die vom Statistischen Bundesamt für Zwecke des Entschädigungsverfahrens (RzW 1961, 121) ermittelten Kaufkraftwerte von Verfolgteneinkommen in brasilianischer Währung. Wenn aber bereits sechs Jahre vor der Erreichung des Vergleichseinkommens eine allgemeine Erwerbsminderung von 60 #, verursacht in erster Linie durch einen fortschreitenden geistigen Abbau, bestand und wenn das Leistungsvermögen 1956 praktisch beseitigt war, dann kann nicht festgestellt werden, es sei bei Beginn des Jahres 1949 damit zu rechnen gewesen, daß der Kläger durch Nutzung seiner Arbeitskraft eine ausreichende Lebensgrundlage wiedererlangt, das heißt Aussicht auf eine nachhaltige Erzielung des Vergleichseinkommens gehabt habe. Dafür genügte nicht, daß er trotz abnehmender geistiger Fähigkeiten noch einige Jahre hindurch als Sprachlehrer oder an anderer Stelle des Erwerbslebens das Vergleichseinkommen mit dem Versorgungszuschlag würde erzielen können, sofern er nach Ablauf dieser Beit ohne ausreichendes Einkommen» aber auch ohne eine Versorgung dastand, die etwa der nach Anlage 5 zur 3. der Verdrängungsschaden gilt erst als behoben und der BntschädigungsZeitraum ist nach § 75 BEG erst beendet, sobald die Wiedereingliederung des Verfolgten in das Erwerbsleben die Erwartung rechtfertigt, daß er durch Arbeit3- oder Versörgungseinkünfte die wirtschaftliche Existenzgrundlage, die seiner Einstufung entspricht, endgültig wiedergewönnen habe. Im allgemeinen wird die Tatsache, daß der Verfolgte durch längere Jahre hindurch das Vergleichseinkommen mit dem Versorgungszuschlag erzielt hat , ein Anzeichen dafür sein, daß die.Voraussage seiner endgültigen 'Wiedereingliederung bei Beginn des Zeitraumes, in dem das Vergleichseinkommen nachhaltig erzielt wurde, berechtigt war. Lagen aber in diesem Zeitpunkt bereits Umstände vor, die ein vorzeitibes Ausscheiden aus dem Erwerbsleben ohne ausreichende Versorgung wahrscheinlich machten, dann ist der Vorausschau der Boden entzogen und es kommt auf die Zeitdauer nicht an, während welcher der Verfolgte das Vergleichseinkommen mit dem Versorgungs-Zuschlag noch gezogen hat. Unvorhersehbare Ereignisse und Entwicklungen, die zur Überschreitung des Vergleichseinkommens oder zu dem Ausfall einer ausreichenden Versorgung führen, hindern die Feststellung nicht, daß seinerzeit von der endgültigen Wiederherstellung der durch Verfolgung zerstörten Lebensgrundlage auszugehen war. Der Berufungsrichter wird daher zunächst prüfen müssen, oh der Kläger hei Wahl des angemessenen Umrechnungskurses tatsächlich mehrere Jahre hindurch das Ver-gleichseinkommen mit dem Versorgungszuschlag erzielt hat.

Zitierte Normen: § 75 BEG
EinstufungVersorgungVergleichseinkommenRenteausreichendKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2525 039
c j
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
S&M.33S&6	URTEIL	Verkündet	.m
24. Oktober 1968 Ehrenberger, Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Walter
ap.
de Mi
9
Kläger und Re Visionskläger«,
- Proueßbevollmächtigters
 Rechtsanwalt
gegen
 Land Hessen;, vertreten durch den Minister des Innern in Wiesbaden,
 Beklagten und Revisionsbeklögten,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
C I
 
Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Wüstenberg, Maaß, von der Mühlen und Zorn auf die mündliche Verhandlung vom 26. September I960
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 5? Oktober 1965 aufgehoben?
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
 Tatbestand^:
Der 1909 geborene jüdische Kläger war seit 1927 als Angestellter und seit 1932 als Abteilungsleiter und Einkäufer eines Kaufhauses in	tätig. Im September 1933
wanderte er aus. Seit 1940 gab er deutschen Sprachunterricht in Brasilien.
 
Die Entschädigungsbehörde hat ihm wegen Berufsschadens eine Kapitalentschädigung zugebilligt, und zwar unter Einstufung in den einfachen Dienst und nach einem Bntschädigungszeitraum vom 1. August 1933 bis zu dem 31. Dezember 1947»
Mit der Klage hat der Kläger seine Einstufung in den höheren Dienst begehrt. Zugleich hat er die Auffassung vertreten, er habe eine ausreichende Lebensgrundlage in keinem Zeitpunkt wiedererlangt. Außerdem hat er wegen einer Minderung der Brwerbsfähigkeit von mehr als 50 # eine Rente seit dem 1. November 1953 verlangt.
Das Landgericht hat ihn als Berufsanfänger in den mittleren Dienst eingestuft. Den Bntschädigungszeitraum hat es mit dem 31. Dezember 1948 als beendet angesehen, da der Kläger er3t von 1949 ab durch seine Privatlehrertätigkeit Einkünfte Uber dem Vergleichseinkommen der 3. DV-BEG gehabt habe. Die Rente hat es mit Wirkung vom 1. Juli 1958 zuerkannt.
Das Oberlandesgericht hat es bei der Einstufung und dem Entschädigungszeitraum belassen, die Kapitalentschädigung nach den Vorschriften des BEGr-Schlußgesetzes neu berechnet und die Rente ab 1. November 1953 zugebilligt.
Mit der Revision bekämpft der Kläger die Berechnung des Entschädigungszeitraums. Er beantragt die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Das beklagte Land bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
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En t s cheidungsgründe:
Zur Ermittlung des Entschädigungszeitraums (§75 BEG) hat der Berufungsrichter das Einkommen des Klägers in brasilianischen Cruzeiros nach einem Schlüssel in Reichs- und Deutsche Mark umgerechnet, der im angefochtenen Bescheid vom 8. Mai 1962 als "Wechselkurs bzw. Verbrauchergeldpari-tät" bezeichnet wird. Die Revision trägt vor, es handle sich dabei um "Verbrauchergeldparitäten nach deutschem Verbrauchsschema" und nicht um die vom Statistischen Bundesamt für Zwecke des Entschädigungsverfahrens (RzW 1961, 121) ermittelten Kaufkraftwerte von Verfolgteneinkommen in brasilianischer Währung. Sie legt eine Aufstellung des Statistischen Bundesamts vor, die für die hier in Betracht komraenen Jahre einen erheblich geringeren Kaufwert des Cruzeiro ausweist und den Umrechnungskurs als "Verbrauchergeldparität für Zwecke des Entschädigungoreehto,, kennzeichnet.
• Dem Berufungsurteil ist nicht zu entnehmen, ob der von der Entschädigungsbehörde gewählte und von den Gerichten übernommene Umrechnungskurs den besonderen Bedürfnissen der aus Deutschland verdrängten, in Brasilien lebenden Verfolgten Rechnung trägt und damit dem Grundsatz entspricht, den der Senat in RzW 1961, 121 und 1962, 457 entwickelt hat. Insoweit erlaubt das Berufungsurteil daher keine rechtliche Überprüfung.
Auch die Überzeugung des Berufungsrichters,; der Kläger habe vom 1. Januar 1949 ab eine ausreichende Lebensgrundlage wiedererlangt, ist nicht widerspruchsfrei begründet. Sie beruht, wie das Urteil ergibt, allein auf der
 
nähme, daß der Kläger fünf Jahre hindurch ein über dem Vergleichaeinkommen der 3. DV-BEG liegendes Jahreseinkommen gehabt habe.
Andererseits ist ihm die Rente bereits vom 1. November 1933 ab zugebilligt worden, weil die Erwerbsminderung nach der Schätzung des behandelnden Arztes 1943 bereits 60 #, 1953 70 # und 1956 80 # betrug und v/eil nach der Auffassung des Vertrauensarztes infolge geistiger Gebrechen vielleicht schon 1956 überhaupt kein Leistungsvermögen mehr bestand.
Wenn aber bereits sechs Jahre vor der Erreichung des Vergleichseinkommens eine allgemeine Erwerbsminderung von 60 #, verursacht in erster Linie durch einen fortschreitenden geistigen Abbau, bestand und wenn das Leistungsvermögen 1956 praktisch beseitigt war, dann kann nicht festgestellt werden, es sei bei Beginn des Jahres 1949 damit zu rechnen gewesen, daß der Kläger durch Nutzung seiner Arbeitskraft eine ausreichende Lebensgrundlage wiedererlangt, das heißt Aussicht auf eine nachhaltige Erzielung des Vergleichseinkommens gehabt habe.
Dafür genügte nicht, daß er trotz abnehmender geistiger Fähigkeiten noch einige Jahre hindurch als Sprachlehrer oder an anderer Stelle des Erwerbslebens das Vergleichseinkommen mit dem Versorgungszuschlag würde erzielen können, sofern er nach Ablauf dieser Beit ohne ausreichendes Einkommen» aber auch ohne eine Versorgung dastand, die etwa der nach Anlage 5 zur 3. DV-BEG in Betracht kommenden Rente entsprach (LM BEG 1956 § 75 Nr* 59). Denn
a
 
der Verdrängungsschaden gilt erst als behoben und der BntschädigungsZeitraum ist nach § 75 BEG erst beendet, sobald die Wiedereingliederung des Verfolgten in das Erwerbsleben die Erwartung rechtfertigt, daß er durch Arbeit3- oder Versörgungseinkünfte die wirtschaftliche Existenzgrundlage, die seiner Einstufung entspricht, endgültig wiedergewönnen habe.
Im allgemeinen wird die Tatsache, daß der Verfolgte durch längere Jahre hindurch das Vergleichseinkommen mit dem Versorgungszuschlag erzielt hat , ein Anzeichen dafür sein, daß die.Voraussage seiner endgültigen 'Wiedereingliederung bei Beginn des Zeitraumes, in dem das Vergleichseinkommen nachhaltig erzielt wurde, berechtigt war. Lagen aber in diesem Zeitpunkt bereits Umstände vor, die ein vorzeitibes Ausscheiden aus dem Erwerbsleben ohne ausreichende Versorgung wahrscheinlich machten, dann ist der Vorausschau der Boden entzogen und es kommt auf die Zeitdauer nicht an, während welcher der Verfolgte das Vergleichseinkommen mit dem Versorgungs-Zuschlag noch gezogen hat.
Unvorhersehbare Ereignisse und Entwicklungen, die zur Überschreitung des Vergleichseinkommens oder zu dem Ausfall einer ausreichenden Versorgung führen, hindern die Feststellung nicht, daß seinerzeit von der endgültigen Wiederherstellung der durch Verfolgung zerstörten Lebensgrundlage auszugehen war. Die damals bereits erkennbaren Umstände müssen aber in ihrer Gesamtheit gewürdigt werden, um diese Feststellung treffen zu können.
 
Der Berufungsrichter wird daher zunächst prüfen müssen, oh der Kläger hei Wahl des angemessenen Umrechnungskurses tatsächlich mehrere Jahre hindurch das Ver-gleichseinkommen mit dem Versorgungszuschlag erzielt hat. Wenn es dabei hleiht, wird zu entscheiden sein, ob in irgendeinem Zeitpunkt damit gerechnet werden konnte, daß sich sein Einkommen auf dieser Höhe halten und ihm ermöglichen vrürde, sich eine etwa den Kenten der 3* DV-BEG entsprechende Versorgung zu schaffen, oder oh angesichts seines fortschreitenden Leidens vorausZusehen war, daß er ohne ausreichende Versorgung vorzeitig aus dem Erwerbsleben wieder ausscheiden werde.
Mai	Wüstenberg	Maaß
 von der Mühlen	Zorn