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BGH · IX ZR 291/99

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 291/99

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Bergmann und Neskovic am 24. Jedenfalls war das Berufungsgericht aufgrund des prozessualen Verhaltens des Klägervertreters in der mündlichen Verhandlung vom 22. Juni 1999 nicht mehr verpflichtet, den Beweisantrag auf Vernehmung des Zeugen P. Der Klägervertreter ist dem entsprechenden Sachvortrag des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung nicht mit geeigneten prozessualen Mitteln entgegengetreten.

Zitierte Normen: § 138 ZPO
mündlichprozessualenZPOKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 291/99
vom 24. Juni 2003 in dem Rechtsstreit
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Bergmann und Neskovic
 am 24. Juni 2003 beschlossen:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 22.6.1999 wird nicht angenommen.
Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 97.145,46 € (190.000 DM) festgesetzt.
Gründe:
Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).
Die Rüge des übergangenen Beweisantrages erweist sich als nicht tragfähig. Jedenfalls war das Berufungsgericht aufgrund des prozessualen Verhaltens des Klägervertreters in der mündlichen Verhandlung vom 22. Juni 1999 nicht mehr verpflichtet, den Beweisantrag auf Vernehmung des Zeugen P. F. über die behauptete Unzulänglichkeit seines Vermögens nachzugehen. Dieser Antrag war überholt, nachdem es in der mündlichen Verhand-
lung unstreitig geworden war, daß der Schuldner F. noch Eigentümer eines weiteren Grundstücks und zu demindest - nach Eröffnung des Gesamtvollstrek-kungsverfahrens über die F. GmbH am 11.5.1994 - weiterhin beruflich selbständig tätig war. Der Klägervertreter ist dem entsprechenden Sachvortrag des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung nicht mit geeigneten prozessualen Mitteln entgegengetreten. Er hat den Vortrag nicht mit Nichtwissen bestritten (§138 Abs. 3 ZPO), keinen Antrag auf Schriftsatznachlaß (§283 ZPO) oder ein Vertagungsantrag (§ 227 ZPO) gestellt.
Kreft	Kirchhof	Fischer
 Bergmann
Neskovic