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BGH · IX ZR 291/96

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 291/96

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Stodolkowitz, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 25. Die von dem Konkursverwalter erhobene Auskunftsklage ist unbegründet, weil er - soweit er sich nur gegen den zur Tabelle angemeldeten Scha- densersatzanspruch verteidigen will - auf die Auskunft nicht angewiesen ist; soweit die Auskunft dazu dienen soll, einen von dem Verkäufer bei einem Deckungsverkauf erzielten Überschuß zur Masse zu ziehen, besteht kein Auskunftsanspruch, weil der Überschuß allein dem Verkäufer gebührt. Die gesamte Forderung aus dem Deckungsverkauf - einschließlich eines etwaigen Überschusses - ist nur das rechtsgeschäftliche Surrogat des ausgesonderten Gegenstandes.

Zitierte Normen: § 17 KO
MasseKonkursverwalterStodolkowitzVerkäuferKlägerÜberschußRevisionDeckungsverkaufZivilsenat

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 291/96	BESCHLUSS
vom 25. September 1997
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Stodolkowitz, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
 am 25. September 1997 beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 7. Zivilsenat, vom 19. November 1996 wird nicht angenommen .
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Gründe
 Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).
Ob der Verkäufer, wenn der Konkursverwalter des Käufers sich für die Nichterfüllung des Kaufvertrages entschieden hat (§ 17 KO), seinen Schaden konkret oder abstrakt berechnen darf, ist nicht entscheidungserheblich. Die von dem Konkursverwalter erhobene Auskunftsklage ist unbegründet, weil er - soweit er sich nur gegen den zur Tabelle angemeldeten Scha-
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densersatzanspruch verteidigen will - auf die Auskunft nicht angewiesen ist; soweit die Auskunft dazu dienen soll, einen von dem Verkäufer bei einem Deckungsverkauf erzielten Überschuß zur Masse zu ziehen, besteht kein Auskunftsanspruch, weil der Überschuß allein dem Verkäufer gebührt. Die gesamte Forderung aus dem Deckungsverkauf - einschließlich eines etwaigen Überschusses - ist nur das rechtsgeschäftliche Surrogat des ausgesonderten Gegenstandes. Sie gehört so wenig wie dieser zur Masse. Insofern unterscheidet sich die Aussonderung von der Absonderung. Davon abgesehen wird der aus einem Deckungsverkauf erlangte, den Verkehrswert der Kaufsache übersteigende Mehrerlös nicht einmal auf den Nichterfüllungsschaden angerechnet (vgl. BGH, Urt. v. 6. Juni 1997 - V ZR 115/96, ZIP 1997, 1378, 1379).
Brandes	Stodolkowitz	Fischer
 Zugehör	Ganter