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BGH · IX ZR 291/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 291/67

Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Den Bescheid der Entschädigungsbehörde hat der Kläger angefochten, um die Berechnung von Kapital ent Schädigung und Rente nach einer MdE von 50 % und einem Hundertsatz von 38 zu erreichen. Das Landgericht hat nach diesem Antrag erkannt, weil der Kläger nicht von nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen betroffen worden sei. Mit der Berufung gegen dieses Urteil hat der Kläger vorgetragen, die Freiheitsentziehung in Shanghai-Honkew sei von der deutschen Regierung veranlaßt worden. 1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß der Kläger nicht nach den §§ 4, 160 BE6 anspruchsberechtigt sei. Sie wendet sich gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, daß der Kläger nicht zu den nach § 150 BEG anspruchsberechtigten Personen gehöre. Das Berufungsgericht hat seine Ansicht damit begründet, daß Verfolgte aus den Vertreibungsgebieten, die dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört hätten, nur dann nach §§ 149 ff zu entschädigen seien, wenn sie die in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG genannten Gebiete bis zu dem 1. Verfolgter aus den Vertreibungsgebieten sei nicht, wie aus $190 Abs. 2 BEG abzuleiten sei, wer die Vertreibungsgebiete zu einer Zeit endgültig verlassen habe, als in ihnen noch keine nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen verübt wurden oder drohten. Der Kläger habe das Vertreibungsgebiet Ungarn 1939 zu einer Zeit verlassen, als dort weder nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verübt wurden oder drohten. Wenn die Freiheitsentziehung in China als nationalsozialistische Ge-waltmaßnahme anzusehen ist und der Kläger wenigstens bis zu dem Beginn der Freiheitsentziehung dem deutschen Sprach-und Kulturkreis angehört hat, kann er nach § 150 BEG anspruchsberechtigt sein, da er das einheitliche Vertreibungsgebiet vor dem 1. Die Entschädigungspflicht nach § 43 BEG kommt in Betracht, wenn Japan zur Einrichtung des Ghettos und der damit zusammenhängenden Freiheitsentziehung durch die nationalsozialistische deutsche Regierung veranlaßt worden ist. Diese Frage hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus mit Recht - nicht geprüft. Das Berufungsgericht hat ferner nicht geprüft, ob der Kläger bis zu dem Beginn der Verfolgung dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört hat. Für die Entscheidung dieser Frage ist bedeutsam, ob der Kläger bis zu dem Beginn der Verfolgung in seinem persönlichen Lebensbereich deutsch gesprochen hat.

Zitierte Normen: § 28 BEG § 1 BVFG § 150 BEG
FreiheitsentziehungBEGBerufungsgerichtKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2462 077
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 291/67	URTEIL	Verkfiadet	am
4. Juni 1970 Pohl,
 JustizhauptSekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Maximilian W
/ England,
 Ave.,
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr*
gegen
 Land Rheinland-Pfalz ,
vertreten durch den Leiter des Landesamts für Wieder
 gutmachung und verwaltete Vermögen, Mainz,
 Beklagten und Revisionsbeklagten
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. März 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, von der Mühlen, Zorn und Dr. Woesner
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 1. Juni 1967 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gerichtsgebühren und Auslagen für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der aus Ungarn stammende Kläger hielt sich von 1925 bis 1927 in Mexiko und Guatemala auf. Von 1927 bis 1939 lebte er in Budapest. Im August 1939 wanderte er nach Shanghai aus. Dort war er zunächst bei einer amerikanischen Filmgesellschaft beschäftigt; später war er im Ghetto Honkew eingesperrt. August 19^3 endete der Ghetto-Aufenthalt, April 1930 wanderte er in Israel ein.
 
Er fordert Entschädigung wegen chronischer Lungentuberkulose, Bronchiektasien, Spondylitis und rheumatischer Beschwerden. Diese Leiden führt er auf den Ghetto-Aufenthalt in Honkew zurück.
Die Entschädigungsbehörde hat ihm für die Zeit vom
1.	Mai 19^3 ab Heilverfahren, Kapitalentschädigung und Rente gewährt. Als verfolgungsbedingte Gesundheitsschäden hat sie eine rezidivierende Bronchitis mit Bronchiektasien-bildung nach vorwiegend rechtsseitiger Oberlappentuberkulöse anerkannt. Sie hat die Minderung der Erwerbsfähigkeit auf 30 v.H. geschätzt, den Kläger einem Bundesbeamten des mittleren Dienstes gleichgestellt und der weiteren Berechnung von KapitalentSchädigung und Rente Hundertsätze zwischen 20 und 28 zugrunde gelegt.
Den Bescheid der Entschädigungsbehörde hat der Kläger angefochten, um die Berechnung von Kapital ent Schädigung und Rente nach einer MdE von 50 % und einem Hundertsatz von 38 zu erreichen.
Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Landgericht hat nach diesem Antrag erkannt, weil der Kläger nicht von nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen betroffen worden sei.
Mit der Berufung gegen dieses Urteil hat der Kläger vorgetragen, die Freiheitsentziehung in Shanghai-Honkew sei von der deutschen Regierung veranlaßt worden. Er könne sich auf die Vermutung des § 28 Abs. 2 BEG berufen, aus Art. IV Nr. 1 Abs. 3 BEG-SchlußG folge, daß Gesundheitsschäden zu entschädigen seien, wenn sie auf eine nach § 43 Abs. 1 Nr. 2 BEG wiedergutzu demachende Freiheitsentziehung zurückzuführen seien.
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Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts bestätigt. Es hat die Revision an den Bundesgerichtshof zugelassen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine bisherigen Ansprüche weiter. Das beklagte Land hat sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht vertreten lassen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet.
1.	Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß der Kläger nicht nach den §§ 4, 160 BE6 anspruchsberechtigt sei. Das greift auch die Revision nicht an. Sie wendet sich gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, daß der Kläger nicht zu den nach § 150 BEG anspruchsberechtigten Personen gehöre. Das Berufungsgericht hat seine Ansicht damit begründet, daß Verfolgte aus den Vertreibungsgebieten, die dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört hätten, nur dann nach §§ 149 ff zu entschädigen seien, wenn sie die in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG genannten Gebiete bis zu dem 1. Oktober 1993 endgültig verlassen hätten. Verfolgter aus den Vertreibungsgebieten sei nicht, wie aus $190 Abs. 2 BEG abzuleiten sei, wer die Vertreibungsgebiete zu einer Zeit endgültig verlassen habe, als in ihnen noch keine nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen verübt wurden oder drohten. Der Kläger habe das Vertreibungsgebiet Ungarn 1939 zu einer Zeit verlassen, als dort weder nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verübt wurden
 oder drohten.
2.	Diese Begründung leidet an dem entscheidungserheblichen Mangel, daß das Berufungsgericht allein darauf abge-
 
stellt hat, der Kläger habe das Vertreibungsgebiet Ungarn schon 1939 endgültig verlassen. Zu den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG genannten Gebieten gehört auch China. Das Berufungsgericht hätte weiter berücksichtigen müssen, daß die in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG genannten Gebiete ein einheitliches Vertreibungsgebiet darstellen. Wenn die Freiheitsentziehung in China als nationalsozialistische Ge-waltmaßnahme anzusehen ist und der Kläger wenigstens bis zu dem Beginn der Freiheitsentziehung dem deutschen Sprach-und Kulturkreis angehört hat, kann er nach § 150 BEG anspruchsberechtigt sein, da er das einheitliche Vertreibungsgebiet vor dem 1. Oktober 1953 verlassen hat.
a) Ob der Kläger in China verfolgt worden ist, hängt davon ab, ob der Aufenthalt im Ghetto Honkew nach § A3 BEG von der Bundesrepublik Deutschland zu entschädigen ist. Wegen der nach dieser Vorschrift vorgesehenen Entschädigungsansprüche bei Freiheitsentziehung durch ausländische Staaten sind deren Maßnahmen deutschem Staatsunrecht (§2 BEG) gleichzustellen. Das hat der Bundesgerichtshof in der zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung IX ZR 50/67 vom 23. März 1970 näher begründet. Wenn eine derartige Freiheitsentziehung Gesundheitsschäden verursacht hat, sind sie nach §§ 28 ff BEG zu entschädigen.
Das hat der Bundesgerichtshof in der RzW 1968, 121 Nr. 13 abgedruckten Entscheidung dargelegt.
Die Entschädigungspflicht nach § 43 BEG kommt in Betracht, wenn Japan zur Einrichtung des Ghettos und der damit zusammenhängenden Freiheitsentziehung durch die nationalsozialistische deutsche Regierung veranlaßt worden ist. Diese Frage hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus mit Recht - nicht geprüft. Es handelt sich dabei in erster Linie um eine Frage der Tat-
Sachenwürdigung (BGH RzW I960 , 209 Nr. 16 mit Anm. von Schüler, RzW I960, 266 Nr. 16 mit Anm. von Schüler9 RzW I960, 266 Nr. 20). Bei dieser Würdigung des Tatsachenstoffs kann eine Rolle spielen, ob und in welcher Weise die Japanische Regierung vor Einrichtung des Sperrbezirks Honkew judenfeindliche Maßnahmen abgelehnt hat (vgl. auch zu der gesamten Frage: OLG Neustadt/Wein-straße, RzW I960, 506 Nr. 16).
Das Berufungsgericht hat ferner nicht geprüft, ob der Kläger bis zu dem Beginn der Verfolgung dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört hat. Für die Entscheidung dieser Frage ist bedeutsam, ob der Kläger bis zu dem Beginn der Verfolgung in seinem persönlichen Lebensbereich deutsch gesprochen hat. Das hat der Bundesgerichtshof in der zu dem Abdruck bestimmten Entscheidung IK ZR 177/67 vom 23. März 1970 näher dargelegt. Auf dieses Urteil wird verwiesen.
3.	Aus diesen Gründen kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben. Es muß deshalb aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Mai Maaß von der Mühlen Zorn Dr. Woesner
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