In einem Bescheide vom 31« Januar 1956 behandelte die Entschädigungsbehörde den Anspruch wegen Schadens an Eigentum und Vermögen als zurückgenommen. Das Landgericht wies sie durch Urteil vom 7« April 1959 mit der Begründung ab, der Kläger sei wahrscheinlich festgenommen und abgeschoben worden, weil er das Reichsgebiet ohne gültige Grenzdokumente betreten und sieh darin ohne Erlaubnis gewerblich betätigt habe. Urteil vom 10* Januar 1964 zugesprochen» Es hielt nunmehr für wahrscheinlich gemacht, daß der Kläger wegen seiner Zwischenrufe in einer Wahlversammlung verhaftet und ausgewiesen worden sei» Über den “durch die Ausweisung entstandenen Schaden“ habe die Entschädigungsbehörde noch nicht entschieden (§210 Abs« 1 BEG); beziehe man aber den Bescheid vom 31* Januar 1956 auch auf diesen Anspruch, so habe der Kläger die Anfechtung wegen der “Auswanderungskosten“ versäumt» werden könne, sein Anwalt aber durch einen amtlich bestellten Vertreter vertreten werde, erklärte der Kläger, und werde keinem anderen Anv/alt Vollmacht erteilen; man versuche, ihm gegen seinen Willen einen anderen Rechtsvertreter aufzuzwingeno Zur Verhandlung über die Berufung erschien der Kläger selbst« Er erklärte, die Anzeige des Rechtsanwalts Br« V/0^, daß er, der Kläger, den Vollmachtsvertrag gekündigt und gleichzeitig einem anderen Anwalt Vollmacht erteilt habe, sei zutreffend» Er widerrufe aber auch diese Vollmacht und wolle auf die heutige Verhandlung entschieden haben» Das beklagte Land beantragte eine Entscheidung gemäß § 209 Abs» 3 SEG» Gegen die Zulässigkeit der Berufung bestehen keine Bedenken mehr« Die Einlegung des Rechtsmittels und seine gleichzeitige Begründung durch Rechtsanwalt Dr» Wflp waren nach § 155 Abs» 5 BRAO trotz des Vertretungsverbots wirksam» Die früheren Zweifel des Senats an der uneingeschränkten Prozeßfähigkeit dieses Anwalts sind durch das Gutachten des Facharztes für Psychiatrie Prof» Dr» Vf|H^ vom 13» August 1968 in der Sache IX ZB 224/67 behoben worden» Er hat gleichwohl zur Sache entschieden, weil hier für den Anwalt bereits vor Einlegung des Rechtsmittels amtlich ein Vertreter bestellt gewesen und deshalb das Berufungsverfahren nicht unterbrochen worden sei» Die Unterbrechung wird nach § 244 Abs, 1 ZPO an sich nur dadurch beendet, daß sich für die Partei, deren bisheriger Prozeßbevollmächtigter rechtlich an der Vertretung gehindert ist, ein anderer Anwalt bestellt und das Gericht dessen Anzeige dem Gegner zustellt. Denn der Kläger war sich bei der Berufungsverhandlung seit etwa einem Jahr darüber klar, daß er durch Hechtsanwalt Dr, nicht vertreten und daß allenfalls dessen amtlich bestellter Vertreter für ihn tätig werden könne. Dagegen bestanden hier umsoweniger Bedenken, als beide Parteien eine Entscheidung begehrten und der Kläger für eine etwa noch erforderliche Bachaufklärung zur Verfügung stand, hie Sachentscheidung des Berufungsrichters entspricht dem Gesetz, soweit sie den Freiheits- und Berufsschäden betrifft. Denn die Annahme des Landgerichts in dem Rechtsstreit über die Soforthilfe, daß der Kläger aus Verfolgungsgründen verhaftet und ausgewiesen worden sei, beruht nach dem Urteil vom 10, Januar 1964 im wesentlichen auf der eigenen Darstellung des Klägers und daneben auf einer Reihe von Indizien, die jedenfalls nicht zwingend sind. Bescheid vom 31 , Januar 1956 abgeschlossenen Verfahren bezog sich der geltendgemachte Anspruch wegen Schadens an Eigentum und Vermögen zweifelsfrei allein auf Eigentum, das der Kläger bei seiner Verhaftung und Ausweisung verloren hatte, Bas hat die Behörde im Wege amtsrichterlicher Vernehmung klären lassen und sie hat zur weiteren Bestätigung selbst ein Protokoll darüber aufgenommen, Aufwendungen im Zuge der Ausweisung sind nicht Gegenstand jenes Verfahrens und Bescheides gewesen. Andererseits durfte das Bandgericht die Entscheidung über den geltondgemachten Aufwendungsersatzanspruch nicht unter Berufung auf den Mangel eines Bescheides (§ 210 Abs, 1 BEG) versagen, da das beklagte Land mit seinem Sac' antrag die Befriedigung des Anspruchs abgelehnt hatte. Der Berufungsrichter hat verkannt, daß der Kläger in diesem Rechtsstreit weder einen Schaden an Eigentum (§ 51 BEG) noch einen Schalen an im Reichsgebiet belesenen Vermögen ira Sinne des § 56 Abs, 1 BEG geltend macht, sondern den Höchstbetrag des § 57 BEG als Ersatz für Aufwendungen infolge der Ausweisung verlangt.
" I 2524 093 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am 28o November 1968 Ehrenbürger, Justizangesteilter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Anton straße - Prozeßbevollmächtigter: Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt Dr* Land Nordrhein - Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Düsseldorf, Beklagten und Revisionsbeklagten Der IX. Zivilsenat deö Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Wüstenberg, von der Mühlen, Zorn und Br» Woesner auf die mündliche Verhandlung vom 7« November 1968 für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 11o Zivilsenats des Oberlandecgerichts Düsseldorf vom 1. Juni 1966 aufgehoben, soweit es den Ersatz von Aufwendungen infolge Ausweisung (§ 57 BEG) betrifft. In diesem Umfange wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; über die außergerichtlichen Kosten entscheidet das Berufungsgericht. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger vertrieb als Volksdeutscher tschechischer Staatsangehörigkeit seit 1952 im niederschlesischen Grenzgebiet ein in der Tschechoslowakei verlegtes Schnittmusterbuch mit ModezeitSchrift. Im Februar 1953 wurde er verhaftet und nach einigen Wochen in seinen Helmatstaat ausge- wiesen« Nach seiner Darstellung gehörte er der Kommunistischen Partei an und hatte in einer Wahlversammlung der NSDAP in Waldenburg (Schlesien) Zwischenrufe gemacht» Seit 1951 lebt er als Vertriebener in DflHBI« Im Oktober 1953 meldete er Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Dreiheit, Eigentum und Vermögen und wegen Verdrängung aus einer selbständigen ErwerbStätigkeit an«. Demnächst erklärte er zu richterlichem Protokoll, er habe bei der Ausweisung zwar einige Kleinigkeiten verloren, mache aber nur den Verlust seiner Generalvertretung geltend, und später zur Niederschrift der Entschädigungsbehörde, er ziehe den Anspruch wegen Vermögensverlust s als Bagatellschaden zurück« In einem Bescheide vom 31« Januar 1956 behandelte die Entschädigungsbehörde den Anspruch wegen Schadens an Eigentum und Vermögen als zurückgenommen. Die übrigen Ansprüche lehnte sie ab, weil eine Verfolgung aus den Gründen des § 1 BErgG nicht wahrscheinlich sei. Die Ansprüche wegen Dreiheits- und Berufsschadens verfolgt der Kläger weiter. Das Landgericht wies sie durch Urteil vom 7« April 1959 mit der Begründung ab, der Kläger sei wahrscheinlich festgenommen und abgeschoben worden, weil er das Reichsgebiet ohne gültige Grenzdokumente betreten und sieh darin ohne Erlaubnis gewerblich betätigt habe. Dieses Urteil wurde rechtskräftig. Im Dezember 1956 beantragte der Kläger Soforthilfe gemäß § 141 BEG. Sie wurde ihm vom Landgericht durch Urteil vom 10* Januar 1964 zugesprochen» Es hielt nunmehr für wahrscheinlich gemacht, daß der Kläger wegen seiner Zwischenrufe in einer Wahlversammlung verhaftet und ausgewiesen worden sei» Gestützt auf diese ihm günstige Auffassung erhob der Kläger die vorliegende Klage» Er war in erster Instanz nicht durch einen Anwalt vertreten«. Zur Klarstellung seines Begehrens aufgefordert, beantragte er Entschädigung für Freiheitsentzug, Entschädigung wegen Berufsschadens und eine Zahlung von 5»000 DM nach § 57 BEG» Das Landgericht wies die Klage ab» Den Ansprüchen wegen Preiheits- und BerufsSchadens stehe die Rechtskraft des Urteils vom 7«. April 1959 entgegen«. Über den “durch die Ausweisung entstandenen Schaden“ habe die Entschädigungsbehörde noch nicht entschieden (§210 Abs« 1 BEG); beziehe man aber den Bescheid vom 31* Januar 1956 auch auf diesen Anspruch, so habe der Kläger die Anfechtung wegen der “Auswanderungskosten“ versäumt» Gegen dieses Urteil legte Rechtsanwalt Dr« LflB, zugelassen bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf, namens des Klägers rechtzeitig Berufung ein mit dem Anträge, die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen» Gegen den Anwalt bestand im Zeitpunkt der Berufungseinlegung und -begründung ein Vertretungsverbot (§155 BRAO); ihm war jedoch amtlich ein Vertreter bestellt (§ 161 BRAO)» Nachdem das Berufungsgericht den Kläger darauf hingewiesen hatte, daß er durch Rechtsanwalt Dr» WO weder schriftsätzlich noch in mündlicher Verhandlung vertreten werden könne, sein Anwalt aber durch einen amtlich bestellten Vertreter vertreten werde, erklärte der Kläger, und werde keinem anderen Anv/alt Vollmacht erteilen; man versuche, ihm gegen seinen Willen einen anderen Rechtsvertreter aufzuzwingeno Zur Verhandlung über die Berufung erschien der Kläger selbst« Er erklärte, die Anzeige des Rechtsanwalts Br« V/0^, daß er, der Kläger, den Vollmachtsvertrag gekündigt und gleichzeitig einem anderen Anwalt Vollmacht erteilt habe, sei zutreffend» Er widerrufe aber auch diese Vollmacht und wolle auf die heutige Verhandlung entschieden haben» Das beklagte Land beantragte eine Entscheidung gemäß § 209 Abs» 3 SEG» Das Oberlandesgerioht hat die Berufung zurückge-v/iesen» Mit der Revision beantragt der Kläger, den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen» Der Beklagte hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen» Gegen die Zulässigkeit der Berufung bestehen keine Bedenken mehr« Die Einlegung des Rechtsmittels und seine gleichzeitige Begründung durch Rechtsanwalt Dr» Wflp waren nach § 155 Abs» 5 BRAO trotz des Vertretungsverbots wirksam» Die früheren Zweifel des Senats an der uneingeschränkten Prozeßfähigkeit dieses Anwalts sind durch das Gutachten des Facharztes für Psychiatrie Prof» Dr» Vf|H^ vom 13» August 1968 in der Sache IX ZB 224/67 behoben worden» er halte seine Bevollmächtigung von Dr» aufrecht Ent s cheidungsgründe: 6 Der Berufungsrichter geht davon aus, daß grundsätzlich das von einem Anwalt trotz Vertretungsver-bots eingeleitete Hechtsmittelverfahren alsbald gemäß § 244 Abs» 1 ZPO wieder unterbrochen sei. Er hat gleichwohl zur Sache entschieden, weil hier für den Anwalt bereits vor Einlegung des Rechtsmittels amtlich ein Vertreter bestellt gewesen und deshalb das Berufungsverfahren nicht unterbrochen worden sei» § 244 Abs» 1 ZPO beruhe ersichtlich auf dem Willen des Gesetzgebers, die Partei im Anwaltsprozeß bei Wegfall ihres Bevollmächtigten bis zur Bestellung eines neuen Rechtsanwalts vor Nachteilen zu schützen. Wenn aber der verhinderte Anwalt bereits einen amtlich bestellten Vertreter habe, sei der anwaltliche Schutz für die Partei fortlaufend gewährleistet. Ob dieser Auffassung zu folgen ist, ob also insbesondere eine Vertretung nach § 161 BRAO den Schutzzweck der Vorschrift erfüllt, braucht im vorliegenden Palle nicht entschieden zu werden. Denn jedenfalls war eine Unterbrechung des Berufungsverfahrens beendet, als das angefochtene Urteil erging. Die Unterbrechung wird nach § 244 Abs, 1 ZPO an sich nur dadurch beendet, daß sich für die Partei, deren bisheriger Prozeßbevollmächtigter rechtlich an der Vertretung gehindert ist, ein anderer Anwalt bestellt und das Gericht dessen Anzeige dem Gegner zustellt. Das Verfahren gilt aber nach Abs, 2 der Vorschrift auch dann als aufgenommen und die Partei, deren Vertreter wegge-fallen ist, wird auch dann als nach der Vorschrift der Gesetze vertreten behandelt, wenn das Gericht sie auf den Antrag des Gegners auffordert, einen neuen Anwalt zu bestellen, und sie der Aufforderung nicht Folge leistet * Daraus geht hervor, daß die Partei auf ihre Vertretung bewußt verzichten kann und der Prozeß alsdann weitergeführt wird, obwohl er zunächst zu ihren Gunsten wegen raagelhafter Vertretung unterbrochen war. Nun hat freilich hier das beklagte Land nicht beantragt, den Kläger zur Bestellung eines neuen Anwalts aufzufordern, und eine gerichtliche Aufforderung ist auch nicht ergangen» Das ist jedoch unschädlich. Denn der Kläger war sich bei der Berufungsverhandlung seit etwa einem Jahr darüber klar, daß er durch Hechtsanwalt Dr, nicht vertreten und daß allenfalls dessen amtlich bestellter Vertreter für ihn tätig werden könne. Er hatte mehrere eigene Anträge gestellt, die mangels anwaltlicher Vertretung als unzulässig verworfen worden waren. Unmittelbar vor dieser Verhandlung hatte er alsdann einem anderen Anwalt Vollmacht erteilt. Er hat die Vollmacht jedoch in der Verhandlung widerrufen und ausdrücklich gebeten, aufgrund dieser Verhandlung zur Sache zu entscheiden. Unter solchen Umständen war ein Antrag des Beklagten, den Kläger zur Bestellung eines Anwalts aufzufordern, und eine entsprechende Aufforderung des Gerichts überflüssig. Insbesondere war der Schutz zweck der Unterbrechung voll erfüllt. Wenn das Verfahren als aufgenommen anzusehen ist, weil die Partei auf einen Anwalt verzichtet, dann hat in Entschädigungsprozeß das Gericht zu prüfen, ob es nach § 209 Abs, 3 Satz 2 BEG verfahren will. Dagegen bestanden hier umsoweniger Bedenken, als beide Parteien eine Entscheidung begehrten und der Kläger für eine etwa noch erforderliche Bachaufklärung zur Verfügung stand, hie Sachentscheidung des Berufungsrichters entspricht dem Gesetz, soweit sie den Freiheits- und Berufsschäden betrifft. Insoweit war die Klage unzulässig, da diese Ansprüche im Vorprozeß rechtskräftig abgewiesen worden sind,. Es besteht auch kein Anlaß zu erörtern, unter welchen Umständen Treu und Glauben das beklagte Land verpflichten könnten, rechtskräftig abgewiesene Einzelansprüche nachträglich zu befriedigen, und in welchem Umfange seine Weigerung unter Berufung auf die Hechtskraft einer gerichtlichen Nachprüfung unterläge. Denn Voraussetzung wäre auf jeden Fall, daß die materielle Berechtigung des Anspruchs außer Zweifel stünde. Es kann aber keine Hede davon sein, daß sich das beklagte Land offensichtlich gegen seine eigene Überzeugung dieser Berechtigung verschließe. Denn die Annahme des Landgerichts in dem Rechtsstreit über die Soforthilfe, daß der Kläger aus Verfolgungsgründen verhaftet und ausgewiesen worden sei, beruht nach dem Urteil vom 10, Januar 1964 im wesentlichen auf der eigenen Darstellung des Klägers und daneben auf einer Reihe von Indizien, die jedenfalls nicht zwingend sind. Fehlerhaft ist jedoch die Behandlung des Anspruchs auf Ersatz der Aufwendungen, die durch die Ausweisung entstanden sein sollen (§57 BEG), Diese Aufwendungen waren nicht Gegenstand des behördlichen Entschädigungsverfahrens, In dem ersten durch den Bescheid vom 31 , Januar 1956 abgeschlossenen Verfahren bezog sich der geltendgemachte Anspruch wegen Schadens an Eigentum und Vermögen zweifelsfrei allein auf Eigentum, das der Kläger bei seiner Verhaftung und Ausweisung verloren hatte, Bas hat die Behörde im Wege amtsrichterlicher Vernehmung klären lassen und sie hat zur weiteren Bestätigung selbst ein Protokoll darüber aufgenommen, Aufwendungen im Zuge der Ausweisung sind nicht Gegenstand jenes Verfahrens und Bescheides gewesen. Die unterschiedlichen Vermögensschäden der §§ 56 f BEG stelle! wie nicht näher dargelegt zu werden braucht, im Gegensatz etwa zu dem Berufsoder Gesundheitsschaden keinen einheitlichen und nur einheitlich zu bescheidenden Schaden dar. Andererseits durfte das Bandgericht die Entscheidung über den geltondgemachten Aufwendungsersatzanspruch nicht unter Berufung auf den Mangel eines Bescheides (§ 210 Abs, 1 BEG) versagen, da das beklagte Land mit seinem Sac' antrag die Befriedigung des Anspruchs abgelehnt hatte. Der Berufungsrichter hat verkannt, daß der Kläger in diesem Rechtsstreit weder einen Schaden an Eigentum (§ 51 BEG) noch einen Schalen an im Reichsgebiet belesenen Vermögen ira Sinne des § 56 Abs, 1 BEG geltend macht, sondern den Höchstbetrag des § 57 BEG als Ersatz für Aufwendungen infolge der Ausweisung verlangt. Anscheinend ist der Kläger der rechtsirrigen Auffassung, unter diesem Gesichtspunkt seien auch Polgekosten der Reichsverweisung bei der Eingliederung in seinem Herkunftsland e entschädigungsfähigo Ob die Ausweisung als solche den Kläger zu Aufwendungen genötigt hat und in welcher Höhe, i3t im Berufungsverfahren ungeklärt gebliebene Insoweit ist die Sache deshalb zurückzuverweiseno Hai Wüstenberg von der Mühlen Bundesrichter Zorn Br«, Woesner kann nicht unterschreiben; er ist beurlaubt