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BGH · IX ZR 291/12

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 291/12

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 19. Die behauptete Abweichung von höchstrichterlicher Rechtsprechung oder auch nur deren grundlegendes Missverständnis durch das Berufungsgericht liegt nicht vor.

Zitierte Normen: § 543 ZPO
KayserNichtzulassungsbeschwerde19RechtsprechungMöhringZPObehaupten

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 291/12
vom 16.Januar 2014 in dem Rechtsstreit
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
 am 16. Januar 2014 beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. Oktober 2012 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 57.825,50 € festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 522 Abs. 3, § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die behauptete Abweichung von höchstrichterlicher Rechtsprechung oder auch nur deren grundlegendes Missverständnis durch das Berufungsgericht liegt nicht vor. Auf der behaupteten Verletzung von Verfahrensgrundrechten beruht das angefochtene Urteil nicht.
Kayser	Gehrlein	Pape
 Grupp
Möhring