Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Vmstenberg, Dr. Graf«, von der Mühlen und Zorn auf die mündliche Verhandlung vom 3* Oktober 1968 Der Kläger verlangt eine Kapitalentschädigung von 10.000 DM v/egen des Ausbildungsschadens seines Sohnes. Mit der Revision beantragt das land, die Klage abzuweisen. Dieser Schaden ist jedoch deshalb nicht entschädigungsfähig, weil eine Auswirkung auf das berufliche Fortkommen - die Nutzung der Arbeitskraft im Sinne des § 65 BEG - angesichts des frühen Todes des Verfolgten nicht denkbar war. Dezember 1968 - IX ZR 146/68 - erneut mit der Rechtsnatur der Entschädigung wegen Ausbildungsschadens (§§ 115, 116 BEG) auseinandergesetzt und ist zu dem Ergebnis gelangt, daß durch die Pauschalentschädigung die w i r t - Wie in der Entscheidung dargelegt, kann aber von einem Schaden in der Nutzung der Arbeitskraft regelmäßig nicht ausgegangen werden, wenn der Verfolgte das Ende seiner gesetzlichen Schulpflicht und damit das Erwerbsalter nicht mehr erlebt hat. Der Auffassung des Berufungsrichters, das beklagte Land könne sich nicht darauf berufen, daß ein Schaden im beruflichen Fortkommen des im Alter von zehn Jahren verstorbenen Verfolgten nicht habe eintreten können, weil der Tod auf einem Verbrechen der nationaissozialistischen Gewalthaber (§2 BEG) beruhe, kann nicht zugestimmt werden. In der angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs wird dargelegt, daß für einen Ausbildungsschaden, der angesichts des frühen Todes des Verfolgten keinen Nachteil in der Nutzung der Arbeitskraft gehabt hat und haben konnte, ebensowenig Entschädigung verlangt werden kann, wie für einen Berufsoder Gesundheitsschaden, den der Verfolgte zu tragen gehabt hätte, wenn er nicht von den Gewalthabern umgebraeht worden wäre.
2524 071 f BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX_ZR_290/61 URTEIL Verkündet .m 12. Dezember 1968 Ehrenberger, Justizangestellter •1« Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres, Beklagter und Revisionskläger, - Prozel3bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr„ gegen Leo L llee - Prozcßbcvollmächtigter Kläger und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Dr. 2 U Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Vmstenberg, Dr. Graf«, von der Mühlen und Zorn auf die mündliche Verhandlung vom 3* Oktober 1968 für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten werden die Urteile des 19«. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 10» Juli 1967 und der Zivilkammer 193 des Landgerichts Berlin vom 5«. Dezember 1966 aufgehobene Die Klage wird abgewiesen* Der Rechtsstreit ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger». Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist der Vater und Erbe des 1935 in Ostpreußen geborenen Gabriel LeflHB* Das Kind durfte ab März 1941 einige Monate lang eine jüdische Schule besuchen und wurde dann wegen seiner Rasse gänzlich vom Schulbesuch ausgeschlossen» Am 2. März 1943 wurde es in das Konzentrationslager Auschwitz deportiert. Der Zeitpunkt seines Todes ist auf den 8» Mai 1945 festgestellt (§ 180 Abs. 1 BEG), Der Kläger verlangt eine Kapitalentschädigung von 10.000 DM v/egen des Ausbildungsschadens seines Sohnes. Die Entscbädigungsbeb'drde hat diesen Anspruch abgelehnto Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 10,000 DM verurteilt, das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision beantragt das land, die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: Mit Hecht hot der Berufungsrichter in der Torenthaltung von anderthalb Jahren der im allgemeinen achtjährigen Grundschulausbildung einen mehr als geringfügigen Ausbildungsschaden gesehen (§§ 115, 64 Abs. 1 BEG). Dieser Schaden ist jedoch deshalb nicht entschädigungsfähig, weil eine Auswirkung auf das berufliche Fortkommen - die Nutzung der Arbeitskraft im Sinne des § 65 BEG - angesichts des frühen Todes des Verfolgten nicht denkbar war. Der Bundesgerichtshof hat sich in seiner zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung vom 12. Dezember 1968 - IX ZR 146/68 - erneut mit der Rechtsnatur der Entschädigung wegen Ausbildungsschadens (§§ 115, 116 BEG) auseinandergesetzt und ist zu dem Ergebnis gelangt, daß durch die Pauschalentschädigung die w i r t - schalt li eben. Nachteile abgegolten werden, die in der Regel mit einem mehr als geringfügigen Mangel der Ausbildung verbunden sind. Dabei verzichtet das Gesetz allerdings aus Gründen seiner Durchführbarkeit im Einzelfall auf den Nachweis solcher Nachteile. Wie in der Entscheidung dargelegt, kann aber von einem Schaden in der Nutzung der Arbeitskraft regelmäßig nicht ausgegangen werden, wenn der Verfolgte das Ende seiner gesetzlichen Schulpflicht und damit das Erwerbsalter nicht mehr erlebt hat. Der Auffassung des Berufungsrichters, das beklagte Land könne sich nicht darauf berufen, daß ein Schaden im beruflichen Fortkommen des im Alter von zehn Jahren verstorbenen Verfolgten nicht habe eintreten können, weil der Tod auf einem Verbrechen der nationaissozialistischen Gewalthaber (§2 BEG) beruhe, kann nicht zugestimmt werden. In der angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs wird dargelegt, daß für einen Ausbildungsschaden, der angesichts des frühen Todes des Verfolgten keinen Nachteil in der Nutzung der Arbeitskraft gehabt hat und haben konnte, ebensowenig Entschädigung verlangt werden kann, wie für einen Berufsoder Gesundheitsschaden, den der Verfolgte zu tragen gehabt hätte, wenn er nicht von den Gewalthabern umgebraeht worden wäre. Im einzelnen wird auf das angeführte Urteil verwiesen. Da der Kläger keinen Anspruch auf Entschädigung wegen dos Ausbildungsschadens seines Sohnes besitzt, war die Klage abzuv/eiseno Senatspräsident Mai Wüstenberg Graf ist beurlaubt und verhindert zu unterschreiben Wüstenberg v»d. Mühlen Zorn