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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Ganter und Kayser am 11. Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 11. Zutreffend hat das Berufungsgericht die Verjährung des Regreßanspruchs gegen den Beklagten als Rechtsanwalt mit dem Abschluß des notariellen Vorvertrags am 23. Hinsichtlich der Kosten des Vorprozesses ist die Klage aus den von der Revisionserwiderung angeführten Gründen unschlüssig.

Zitierte Normen: § 19 BNotO
Kosten11VerjährungBerufungsgerichtVertragspartnerKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Ganter und Kayser
 am 11. September 2001 beschlossen:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 29. Juni 2000 wird nicht angenommen.
Die Kläger haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 190.087,43 DM festgesetzt.
Gründe:
Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Endergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO).
Zutreffend hat das Berufungsgericht die Verjährung des Regreßanspruchs gegen den Beklagten als Rechtsanwalt mit dem Abschluß des notariellen Vorvertrags am 23. August 1991 beginnen lassen. Aufgrund des dadurch geschaffenen Rechtszustands - insbesondere der Überlassung des Besitzes an den Vertragspartner - war den Klägern der Wiederaufbau des abgebrannten Hauses an Ort und Stelle unmöglich. Daß der Vorvertrag hätte aufgehoben
 
werden können, falls der Vertragspartner damit einverstanden war, ist unerheblich, weil auch ein Schadenseintritt, der nicht von Dauer ist, den Lauf der Verjährung in Gang setzt. Verjährungsunterbrechende Anerkenntnisse des Beklagten hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kommt zwar auch eine Haftung des Beklagten als Notar in Betracht. Indes ist der Anspruch aus § 19 Abs. 1 Satz 1 BNotO ebenfalls verjährt. Die Kläger erhielten spätestens im Jahre 1995 Kenntnis vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen; in verjährungsunterbrechender Weise geltend gemacht haben sie den Amtshaftungsanspruch aber erst mit der Berufungsbegründung vom 21. Mai 1999 und damit mehr als drei Jahre später.
Hinsichtlich der Kosten des Vorprozesses ist die Klage aus den von der Revisionserwiderung angeführten Gründen unschlüssig.
Kreft
 Ganter
Stodolkowitz
 Kayser
Kirchhof