* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZR 289/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 289/69

BEG § 150 Abs. 2 Verfolgte und Hinterbliebene (§ 150 Abs.4 BEG), die die Vertreibungsgebiete zwischen dem 1.10,1953 und dem 26.5.1965 im ■ Zusammenhang mit ihrer deutschen Volkszugehörigkeit verlassen haben, können auf Grund der bis zura 18.9*1965 geltenden Passung des § 150 BEG entschädigungsberechtigt sein (BVerfG RzW 1971, 309; BGH RzW 1971, 456). Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 25« Juli 1969 aufgehoben* soweit es über den Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Leben und über die außergerichtlichen Kosten entschieden hat. Von Rechts wegen Tatbestand Die 1931 in Budapest geborene Klägerin ist die Tochter des jüdischen Bankkaufmanns Paul E^|^, der nach ihrer Behauptung dem deutschen Sprach- und Kulturkreis in Ungarn angehörte. § 150 Abs. 2 BEG in der Fassung des BEG-Schlußgesetzes ist nur insofern verfassungswidrig und nichtig, als diese Vorschrift für Verfolgte, die nach § 150 BEG a.F. entschädigungsberechtigt waren, die Entschädigungsberechtigung davon abhängig macht, daß der Verfolgte bis zu dem Stichtag des 1. Dezember 1937 im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkriegs durch Vertreibung, insbesondere Flucht oder Ausweisung verloren (§ 1 Abs. 1 BVFG), oder die vorgenannten Gebiete aus den Gründen des § 1 BEG verlassen und seinen Wohnsitz außerhalb des Reichsgebiets genommen (Abs.2 Nr. 1 aaO), oder nach Abschluß der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen die Vertreibungsgebiete verlassen hat (Abs.2 Nr. 3 aaO). Ebenso verlangt § 150 Abs. 2 BEG n.F., daß der Verfolgte die in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG genannten Gebiete verlassen hat; wenn er das vor dem 1. Diese Voraussetzungen erfüllt der Erblasser nicht: Er hat seinen Wohnsitz in Ungarn weder verlassen noch verloren, als er im April 1944 festgenommen und im November 1944 in Konzentrationslager des Reichsgebiets verschleppt worden ist. Aus diesem Grunde führte die Zwangsverschleppung auch nicht zu dem Verlust des Wohnsitzes in Ungarn (§ 7 Abs.3 BGB; BGH RzW 1970, 547 Nr. 15). Diesen Anspruch kann die Klägerin allerdings nicht auf § 150 Abs.4 Satz 1 BEG stützen; denn ihr Vater hat bis zu seinem Tod die Vertreibungsgebiete nie verlassen und seinen Wohnsitz in Ungarn nie verloren (§ 150 Abs. 1 BEG a.F., § 150 Abs. 2 BEG n.F.). Die mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1966, 250 Nr. 29) übereinstimmende Begründung reicht nicht mehr aus, den Anspruch aus § 150 Abs.4 Satz 2 BEG abzulehnen: Diese Bestimmung verweist auf § 150 Abs. 1 und 2 BEG. September 1965 ist mit Art. 20 GG unvereinbar und nichtig, soweit die Vorschrift für Verfolgte, die nach §,150 BEG a.F., also auch nach § 150 Abs. 2 Satz 2 BEG a.F., entschädigungsberechtigt waren, die Entschädigungsberechtigung davon abhängig macht, daß der Verfolgte, im Falle des § 150 Abs.4 Satz 2 BEG mithin der Hinterbliebene, bis zu dem Stichtag des 1. Die Rückwirkung der Neufassung des § 150 Abs. 2 BEG ist allerdings aus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes nur insoweit rechtsstaatswidrig und daher nichtig, als Betroffene schon vor der Änderung des Gesetzes entschädigungsberechtigt waren (BVerfG RzW 1971, 309 Nr. 15). Da die Klägerin auch gemäß § 150 BEG a.F,, § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG erst mit dem Verlassen Ungarns im Januar 1965 Ansprüche erlangt haben konnte, kommt es darauf an, ob sich der Schutz des Vertrauens in die durch § 150 BEG a.F, geschaffene Rechtsstellung über den Januar 1965 hinaus erstreckt hat. Es ist zu entscheiden, bis zu welchem Zeitpunkt ein Verfolgter die Vertreibungsgebiete verlassen haben muß, um seine Entschädigungsberechtigung noch auf § 150 Abs. 1 BEG a.F, stützen zu können. 13,14)« Auch die Verfolgten, die die in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BYPG bezeichnetem Gebiete erst nach dem November 1963» aber vor der Schlußabstimmung des Bundestags verlassen hatten, durften noch darauf vertrauen, daß die ihnen nach § 150 Abs. 1 oder 2 BEG a.P. erwachsenen Rechte erhalten blieben. Der Betroffene kann aber nicht mehr damit rechnen, daß ein Gesetz während seiner restlichen Geltungsdauer noch die normierten Rechtsfolgen auslüst, wenn der Bundestag bereits eine Rechtsänderung beschlossen hat,__dle sohon für einen vor der Yerkündung liegenden Zeitraum gelten soll« Angesichts des in der Schlußabstimmung bekundeten Willens des Bundestags kann er nicht mehr darauf vertrauen, daß ihn das noch geltende Gesetz weiter begünstige. darauf an, ob die Klägerin nach ihrer Ausreise aus Ungarn bereits gemäß § 150 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1 BEG a.F. entschädigungsberechtigt gewesen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesge-richts-hofi (RzW 1962, 416 Nr. 21; 1966, 230 Nr. 29) war für den Begriff des Aussiedlers in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG wesentlich, daß der Verfolgte beim Verlassen des Vertreibungsgebiets unter einer irgendwie gearteten mit seiner Inge als deutscher Volkszugehöriger - und nicht etwa mit seiner antikommunistischen Einstellung - zusamenhängenden Nötigung gestanden hat. Das Berufungsgericht hat aufgrund seiner bisher vom Bundesgerichtshof geteilten Rechtsauffassung nicht geprüft, ob die Klägerin deutsche Volkszugehörige im Sinne des § 150 Abs. 2 Satz 2 mit Abs. 1 a.F. war und gegebenenfalls wegen ihrer läge als deutsche Volkszugehörige Ungarn bis zu dem 26.

Zitierte Normen: § 150 BEG § 1 BVFG § 1 BEG § 1 BVFG § 7 BGB § 150 BEG Art. 20 GG § 150 BEG § 1 BVFG § 150 BEG § 1 BVFG § 150 BEG
BundestagRechtUngarnBEGAnspruchKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BG'riZ:	nein
BEG § 150 Abs. 2
Verfolgte und Hinterbliebene (§ 150 Abs. 4 BEG), die die Vertreibungsgebiete zwischen dem 1.10,1953 und dem 26.5.1965 im ■ Zusammenhang mit ihrer deutschen Volkszugehörigkeit verlassen haben, können auf Grund der bis zura 18.9*1965 geltenden Passung des § 150 BEG entschädigungsberechtigt sein (BVerfG RzW 1971, 309; BGH RzW 1971, 456).
BGH, Urt. v. 9. Dezember 1971 - IX ZR 289/69 - OLG Köln
LG Köln
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX SR 289/69	URTEIL
Verkündet am
9. Dezember 1971
Amtsinspektor
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Bntschädigungsrechtsstreit
 Susanne
t
- Prozeßbevollmächtigter
 Klägerin und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwalt	Hi^fc	-
als Abwickler der Kanzlei des verstorbenen Rechtsanwalts Br. jur.
gegen
 Land Nordrhein-Westfalen , vertreten durch den Regierungspräsidenten in	/
Beklagten und Revisionsbeklagten
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 11. November 1971 unter Mitwirkung der Bundesrichter Wüstenberg, Maaß, von der Mühlen, Henkel und Fuchs
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 25« Juli 1969 aufgehoben* soweit es über den Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Leben und über die außergerichtlichen Kosten entschieden hat.
Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Die 1931 in Budapest geborene Klägerin ist die Tochter des jüdischen Bankkaufmanns Paul E^|^, der nach ihrer Behauptung dem deutschen Sprach- und Kulturkreis in Ungarn angehörte. Er wurde im April 1944 zu dem ungarischen Arbeitsdienst einberufen, im November 1944 nach Dachau verschleppt und am 7. Januar 1945 in das Konzentrationslager Flossen-bürg überstellt; in dessen Außenkommando Leitmeritz (GSR) starb er am 19. Februar 1945.
 
Die Klägerin verließ Ungarn nach ihrer Behauptung im Januar 1965 und lebt seither in Österreich. Sie verlangt Entschädigung zu dem einen als Erbin ihres Vaters wegen dessen Schadens an Freiheit und im beruflichen Fortkommen, zu dem anderen als Hinterbliebene für die Zeit vom 1. Januar 1949 bis 31* Mal 1951» d& sie bis zu diesem Zeitpunkt studiert habe.
Die Behörde lehnte ab, weil die Voraussetzungen der §§ 4, 150 ff und 160 BEG nicht gegeben seien. Klage und Berufung blieben ohne Erfolg. Mit der Revision macht die Klägerin ihre Ansprüche weiter geltend. Das beklagte Land ist im Revisionsrechtszug nicht vertreten.
Entscheidungsgründe
1. Die Revision ist nicht gerechtfertigt, soweit die Klägerin als Erbin ihres Vaters die Ansprüche aus §§ 152, 154» 155,
159a BEG weiterverfolgt.
Ein Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Freiheit oder im beruflichen Fortkommen ist in der Person des Erblassers nicht erwachsen. Nach § 150 ff BEG könnte er nur dann entschädigungsberechtigt gewesen sein, wenn er ohne Rücksicht auf einen Stichtag die in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG bezeichneten Gebiete überhaupt verlassen hätte. Dieses Tatbestandsmerkmal des § 150 Abs. 2 BEG n.F. gilt unverändert weiter. § 150 Abs. 2 BEG in der Fassung des BEG-Schlußgesetzes ist nur insofern verfassungswidrig und nichtig, als diese Vorschrift für Verfolgte, die nach § 150 BEG a.F. entschädigungsberechtigt waren, die Entschädigungsberechtigung davon abhängig macht, daß der Verfolgte bis zu dem Stichtag des 1. Oktober 1953 die Vertreibungsgebiete endgültig verlassen hat (BVerfG RzW 197lJ
 
 309 Nr. 15). § 150 Abs. 1 BEG in der bis 17. September 1965 geltenden Fassung setzt voraus, daß der Verfolgte seinen Wohnsitz außerhalb der Grenzen des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkriegs durch Vertreibung, insbesondere Flucht oder Ausweisung verloren (§ 1 Abs. 1 BVFG), oder die vorgenannten Gebiete aus den Gründen des § 1 BEG verlassen und seinen Wohnsitz außerhalb des Reichsgebiets genommen (Abs. 2 Nr. 1 aaO), oder nach Abschluß der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen die Vertreibungsgebiete verlassen hat (Abs. 2 Nr. 3 aaO).
Ebenso verlangt § 150 Abs. 2 BEG n.F., daß der Verfolgte die in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG genannten Gebiete verlassen hat; wenn er das vor dem 1. Oktober 1953 getan hat, ist allerdings nicht mehr nach den Beweggründen zu forschen.
Diese Voraussetzungen erfüllt der Erblasser nicht: Er hat seinen Wohnsitz in Ungarn weder verlassen noch verloren, als er im April 1944 festgenommen und im November 1944 in Konzentrationslager des Reichsgebiets verschleppt worden ist. Das Verlassen ist eine Tätigkeit, nicht ein Erdulden. Wer von seinem Aufenthaltsort zwangsweise, insbesondere als Häftling, entfernt wird, also keinen Einfluß darauf hat, wo er sich befindet, verläßt das Gebiet seines bisherigen Aufenthalts nicht. Zum Verlassen gehört der menschliche Wille, fortan an einem anderen Ort zu sein (BGH RzW 1970, 414 Nr. 18). Diesen Willen konnte der Erblasser seit seiner Festnahme in Ungarn bis zu seinem Tod in der Konzentrationslagerhaft am 19. Februar 1945 nicht betätigen. Aus diesem Grunde führte die Zwangsverschleppung auch nicht zu dem Verlust des Wohnsitzes in Ungarn (§ 7 Abs. 3 BGB;
 BGH RzW 1970, 547 Nr. 15). Ob Ansprüche des Erblassers für Schaden an Freiheit und im beruflichen Fortkommen
 nach § 159 a 1*} n.F. nicht vererbt werden konnten, Wiedas Berufungsgericht »’’eint, ist datier nicht mehr zu entscheiden.
2. Die Revision ist jedoch begründet, soweit die Klägerin Entschädigung für Schaden an Leben aus eigenem Recht (§§ 150 Abs. 4» 159, 15 ff BEG) verlangt.
Diesen Anspruch kann die Klägerin allerdings nicht auf § 150 Abs. 4 Satz 1 BEG stützen; denn ihr Vater hat bis zu seinem Tod die Vertreibungsgebiete nie verlassen und seinen Wohnsitz in Ungarn nie verloren (§ 150 Abs. 1 BEG a.F., § 150 Abs. 2 BEG n.F.).
Der Anspruch kann aber, dann gerechtfertigt sein, wenn die Klägerin selbst zu dem in § 150 Abs. 1 und 2 BEG be-zeichneten Personenkreis gehört (§ 150 Abs. 4 Satz 2 BEG). Das verneint das Berufungsgericht allein deshalb, weil die Klägerin Ungarn erst 1965 verlassen habe (§ 150 Abs. 2 BEG n.F.).
Die mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1966, 250 Nr. 29) übereinstimmende Begründung reicht nicht mehr aus, den Anspruch aus § 150 Abs. 4 Satz 2 BEG abzulehnen: Diese Bestimmung verweist auf § 150 Abs. 1 und 2 BEG.
§ 150 Abs. 2 BEG in der Fassung des Art. I Nr. 87 des BEG-Schlußgesetzes vom 14. September 1965 ist mit Art. 20 GG unvereinbar und nichtig, soweit die Vorschrift für Verfolgte, die nach §,150 BEG a.F., also auch nach § 150 Abs. 2 Satz 2 BEG a.F., entschädigungsberechtigt waren, die Entschädigungsberechtigung davon abhängig macht, daß der Verfolgte, im Falle des § 150 Abs. 4 Satz 2 BEG mithin der Hinterbliebene, bis zu dem Stichtag des 1. Oktober 1953 die Vertreibungsgebiete verlassen half. Denn die uneinge-
schränkt rückwirkende Einführung des Stichtags durch das BEG-Schlußgesetz vom 14. September 1965 verstößt gegen den Verfassungsgrundsatz der Rechtsstaatlichkeit. Die Rückwirkung der Neufassung des § 150 Abs. 2 BEG ist allerdings aus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes nur insoweit rechtsstaatswidrig und daher nichtig, als Betroffene schon vor der Änderung des Gesetzes entschädigungsberechtigt waren (BVerfG RzW 1971, 309 Nr. 15). Da die Klägerin auch gemäß § 150 BEG a.F,, § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG erst mit dem Verlassen Ungarns im Januar 1965 Ansprüche erlangt haben konnte, kommt es darauf an, ob sich der Schutz des Vertrauens in die durch § 150 BEG a.F, geschaffene Rechtsstellung über den Januar 1965 hinaus erstreckt hat. Es ist zu entscheiden, bis zu welchem Zeitpunkt ein Verfolgter die Vertreibungsgebiete verlassen haben muß, um seine Entschädigungsberechtigung noch auf § 150 Abs. 1 BEG a.F, stützen zu können. Das Bundesverfassungsgericht (aaO) hat offengelasseh-, ob das Bekanntwerden der Änderungsabsichten des Gesetzgebers genügt habe,' den Vertrauensschutz aufzuheben, und deshalb frühestens auf den Zeitpunkt der Einbringung des Entwurfs !des zweiten Änderungsgesetzes im Bundestag, den November 1963, abzustellen sei«
Der erkennende Senat ist der Auffassung, daß der Tag,1 an dem der Bundestag das BEG-Sehlußgesetz beschlossen hat, also der 26. Mai 1965, maßgebend ist. Nur dieser Stichtag trägt den Geboten der Rechtsstaatlichkeit und Rechtssicherheit genügend Rechnung. Auf den bekundeten Willen des Gesetzgebers, des Bundestags, kommt es an. Der Zeitpunkt, in dem der Regierungsentwurf beim Bundestag eingebracht wurde, kann schön deshalb nicht maßgebend sein, weil der Vorsitzende des Ausschusses für Wiedergutmachung, der Abgeordnete Hirsch,
 
bereits am 14. November 1963 im Bundestag gegen den im Entwurf der Bundesregierung vorgeschlagenen Stichtag des 1. Oktober 1953 Stellung genommen hatte (Protokoll der 96. Sitzung des Deutschen Bundestages vom 14. November 1963) und dessen Einführung im Bundestag bis zu dem Schluß des Gesetzgebungsverfahrens umstritten blieb (vgl* ETDrucks. IV/3423, S. 13,14)« Auch die Verfolgten, die die in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BYPG bezeichnetem Gebiete erst nach dem November 1963» aber vor der Schlußabstimmung des Bundestags verlassen hatten, durften noch darauf vertrauen, daß die ihnen nach § 150 Abs. 1 oder 2 BEG a.P. erwachsenen Rechte erhalten blieben. Andererseits ist das Yertrauen in den Portbestand einer gesetzlichen Regelung nicht unbeschränkt geschützt« Das zu ändernde Gesetz gilt zwar bis zur Yerkündung des neuen Gesetzes weiter. Der Betroffene kann aber nicht mehr damit rechnen, daß ein Gesetz während seiner restlichen Geltungsdauer noch die normierten Rechtsfolgen auslüst, wenn der Bundestag bereits eine Rechtsänderung beschlossen hat,__dle sohon für einen vor der Yerkündung liegenden Zeitraum gelten soll« Angesichts des in der Schlußabstimmung bekundeten Willens des Bundestags kann er nicht mehr darauf vertrauen, daß ihn das noch geltende Gesetz weiter begünstige. Im vorliegenden Palle hängt die Entstehung des Anspruchs vom Yerlassen der Yertrei-bungsgebiete, also einer Mitwirkung des Begünstigten ab« Der Begünstigte, der die gesetzlichen Yoraussetzungen erst nach der Entscheidung des Bundestages erfüllt, kann nicht davon ausgehen, daß ihm der Anspruoh nach dem bisherigen Recht erwächst (so BYerfG RzW 1970, 67 Nr. 11).
Mithin kommt er. darauf an, ob die Klägerin nach ihrer Ausreise aus Ungarn bereits gemäß § 150 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1 BEG a.F. entschädigungsberechtigt gewesen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesge-richts-hofi (RzW 1962, 416 Nr. 21; 1966, 230 Nr. 29) war für den Begriff des Aussiedlers in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG wesentlich, daß der Verfolgte beim Verlassen des Vertreibungsgebiets unter einer irgendwie gearteten mit seiner Inge als deutscher Volkszugehöriger - und nicht etwa mit seiner antikommunistischen Einstellung - zusamenhängenden Nötigung gestanden hat. Gegen diese. Auslegung des § 150 Abs. 1 BEG a.F. kann weder eingewendet werden, der Gesetzgeber habe mit der Änderung des § 150 BEG auf den Zusammenhang mit dem allgemeinen Schicksal der Deutschen in den Vertreibungsgebieten verzichtet, noch kann der Vorwurf erhoben werden, daß diese Auslegung den Gleichheitssatz des Art. 3 GG verletze. Das hat der Bundesgerichtshof bereits im Urteil RzW 1971, 456 Nr. 17, begründet. Daran wird auch gegenüber den Angriffen Schülers (RzW 1971, 456) festgehalten.
Das Berufungsgericht hat aufgrund seiner bisher vom Bundesgerichtshof geteilten Rechtsauffassung nicht geprüft, ob die Klägerin deutsche Volkszugehörige im Sinne des § 150 Abs. 2 Satz 2 mit Abs. 1 a.F. war und gegebenenfalls wegen ihrer läge als deutsche Volkszugehörige Ungarn bis zu dem 26. Mai 1965 verlassen hat. Deshalb wird das Berufungsurteil, soweit es über den Lebensschadensanspruch entschieden hat, aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
 
Kann die Zugehörigkeit der Klägerin zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis als Ursache der bis 26. Mai 1965 abgeschlossenen Auswanderung nach Österreich feotgestellt werden, ist der Anspruch aus §§ 159, 15 ff BEG sachlich zu prüfen; anderenfalls fehlt es an einer Entschädigungs-berechtigung nach § 150 Abs. 2 Satz 2 BEG alter und § 150 Abs. 4 Satz 2 BEG neuer Passung.
Wüstenberg	Bundesrichter	Maaß	von der Mühlen
 ist erkrankt und deshalb verhindert zu unterschreiben
 Wüstenberg
Henkel	Puchs