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BGH · IX ZR 289/12

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 289/12

Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 29. 1 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Der die Berufung zurückweisende Beschluss beruht nicht auf einer Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Das Berufungsgericht konnte das Verhalten des Klägers und seiner Ehefrau als rechtsmissbräuchlich bewerten, ohne von den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl.

Zitierte Normen: § 543 ZPO Art. 103 GG § 544 ZPO
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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 289/12
vom 12. Dezember 2013 in dem Rechtsstreit
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer, Dr. Pape und die Richterin Möhring
 am 12. Dezember 2013 beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 29. Oktober 2012 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 31.297,34 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
2	1. Der die Berufung zurückweisende Beschluss beruht nicht auf einer Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). In seinem Flinweisbeschluss vom 6. September 2012 hat das Berufungsgericht dargelegt, wie es das Vorbringen des Klägers in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu würdigen beabsichtigte. Innerhalb der ihm gesetzten Frist zur Stellungnahme hätte der Kläger auf die Missverständnisse und Auslassungen
 
hinweisen können, die er nunmehr rügt. Von dieser Möglichkeit hat er jedoch keinen Gebrauch gemacht. Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde lässt sich dieses Versäumnis nicht nachholen.
3	2. Hinsichtlich der Widerklage liegt ebenfalls kein Zulassungsgrund vor. Das Berufungsgericht konnte das Verhalten des Klägers und seiner Ehefrau als rechtsmissbräuchlich bewerten, ohne von den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2004 - V ZR 340/03, WM 2005, 1136) abzuweichen.
4	3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Kayser	Lohmann	Fischer
 Pape
Möhring
 Vorinstanzen:
LG Schweinfurt, Entscheidung vom 17.04.2012 - 11 0 974/09 -OLG Bamberg, Entscheidung vom 29.10.2012 - 8 U 71/12 -