BGH · IX ZR 288/98 vom 28.09.2000
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Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kreft, Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 28. Die Tatrichter haben rechtsfehlerfrei festgestellt, der klagende Konkursverwalter und die Beklagte als Grundschuldgläubigerin hätten vereinbart, daß die Beklagte die Mieten der belasteten Hausgrundstücke einziehen und dafür die dem Vermieter obliegenden Aufwendungen tragen und von einer Zwangsverwaltung, die die Mietzinsansprüche erfaßt hätte (§§ 146, 148 Abs. 1 Satz 1 ZVG mit §§ 4 Abs. 2, 47 KO, 1123 Abs.1, 1147, 1192 BGB, 864, 865 ZPO), absehen sollte, um eine im Interesse der Konkursmasse und der Beklagten liegende freihändige Veräußerung der Hausgrundstücke nicht zu erschweren. Die Verfahrensrügen der Revision wurden geprüft, greifen aber nicht durch (§ 565 a ZPO). Die Vereinbarung einer solchen "stillen Zwangsverwaltung" hält sich im Rahmen der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Konkursverwalters (§ 6 KO) und ist rechtswirksam (vgl.