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BGH · IX ZR 288/97

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 288/97

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 26. Zwar spricht viel dafür, daß der Beklagte im Rahmen seiner Pflicht zur vollständigen Beratung auch ungefragt auf die gewerbesteuerrechtlichen Risiken eines Verkaufs hätte hinweisen müssen. Der Kläger hat sich jedoch darauf festgelegt, daß er im Falle eines solchen Hinweises die Grundstücke erst selbst hätte Da es sich um einen rein hypothetischen Vorgang handelt, hätte der Kläger wenigstens hinreichende Angaben für eine zuverlässige Schätzung gemäß § 287 Abs. 1 ZPO vortragen müssen.

Zitierte Normen: § 287 ZPO
26PauluschZPOKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 288/97	BESCHLUSS
vom
2 6. November 1998
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
 am 26. November 1998 beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 26. Juni 1997 wird nicht angenommen .
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz beträgt 635.254 DM.
Gründe
 Die Sache wirft keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf; die Revision bietet im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).
Zwar spricht viel dafür, daß der Beklagte im Rahmen seiner Pflicht zur vollständigen Beratung auch ungefragt auf die gewerbesteuerrechtlichen Risiken eines Verkaufs hätte hinweisen müssen. Der Kläger hat sich jedoch darauf festgelegt, daß er im Falle eines solchen Hinweises die Grundstücke erst selbst hätte
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bebauen lassen und dann verkauft hätte, also ebenfalls in einer gewerbesteuerpflichtigen Weise. Daß er bei einem solchen Vorgehen einen höheren Reinerlös erzielt hätte als beim Verkauf im bisherigen Zustand, ist nicht hinreichend dargetan. Da es sich um einen rein hypothetischen Vorgang handelt, hätte der Kläger wenigstens hinreichende Angaben für eine zuverlässige Schätzung gemäß § 287 Abs. 1 ZPO vortragen müssen. Daran fehlt es, obwohl der Beklagte das Vorliegen eines solchen Schadens eingehend bestritten hat.
Paulusch	Kirchhof	Fischer
 Zugehör	Ganter