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BGH · IX ZR 288/95

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 288/95

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 10. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 8. Januar 1992 stellen sogar dann lediglich einfache Gesamtvollstreckungsforderungen dar, wenn die Klägerin alle ihr aus dem Vertrage obliegenden Verbindlichkeiten erfüllt Eine Ausnahme käme gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 GesO nur dann in Betracht, wenn der Vertrag beiderseits noch nicht voll erfüllt wäre und der Beklagte die Erfüllung gewählt hätte. Die Voraussetzungen eines Sicherungsrechts, das in der Gesamtvollstreckung rechtlichen Bestand hat, am hinterlegten Betrag hat die Klägerin nicht dargetan.

Zitierte Normen: § 17 KO
vertragen®GesamtvollstreckungVerbindlichkeitgrundsätzlichKlägerinGanterRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
A-
IX ZR 288/95
BESCHLUSS
vom 10. Oktober 1996
in dem Rechtsstreit
C—ü	SRL, _____
Via ArHBHB	Ch®BHI (VI) , Italien,
 vertreten durch die geschäftsführenden Vorstandsmitglieder Gianfranco	und Aldo BflUm* ebenda,
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt-
gegen
 Rechtsanwalt Wolfgang
M, Br®Hl
 als Verwalter über die in Gesamtvollstreckung befindliche sMHI Schuh-GmbH, MaflHHBHI Straße fl|, Weißenfels,
 Beklagter und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Pres.
von
 und
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
 am 10. Oktober 1996 beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 24. Oktober 1995 wird nicht angenommen.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Streitwert für die Revisionsinstanz:
1.300.000 DM
Gründe
 Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf, und die Revision hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).
Ansprüche der Klägerin aus der Vereinbarung vom 15. Januar 1992 stellen sogar dann lediglich einfache Gesamtvollstreckungsforderungen dar, wenn die Klägerin alle ihr aus dem Vertrage obliegenden Verbindlichkeiten erfüllt
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hätte. Denn nach der Gesamtvollstreckungsordnung - wie nach § 17 KO - wandeln sich grundsätzlich alle nicht erfüllten Verbindlichkeiten des Gesamtvollstreckungsschuldners in nicht bevorrechtigte Schadensersatzforderungen des Gläubigers um. Eine Ausnahme käme gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 GesO nur dann in Betracht, wenn der Vertrag beiderseits noch nicht voll erfüllt wäre und der Beklagte die Erfüllung gewählt hätte. Letzteres ist unstreitig nicht geschehen.
Die Voraussetzungen eines Sicherungsrechts, das in der Gesamtvollstreckung rechtlichen Bestand hat, am hinterlegten Betrag hat die Klägerin nicht dargetan.
Brandes
 Zugehör
Kirchhof
 Ganter
Fischer