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BGH

Gericht: BGH

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 2. Gegen den ablehnenden Teil des Bescheides haben die Kläger Klage erhoben und beantragt, das beklagte Land zu weiteren Entschädigungsleistungen zu verurteilen. Am 22.11.1966 ging beim Oberlandesgericht in Celle eine vom 18*11.1966 datierte und ah das "Oberlandesgericht in Hildesheim’* gerichtete Berufungsschrift ein, die am 21.11.1966 beim Landgericht Hildesheim eingetroffen war. Die Kläger haben Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Abänderung des Teilur- Das Berufungsgericht hat die Berufung unter Ablehnung des Wiedereinsetzungsantrages als unzulässig verworfen. Die Berufung gegen das Teilurteil vom 3* Mai 1966 ist verspätet bei Gericht eingegangen und damit unzulässig. Die Geschäftsstelle des Landgerichts Hildesheim hat das Teilurteil den ^Klägern^zuiHärid6n*lhreri 2ür*Entgegennahme ''"voneZuoteHungen ci?mächtigtehiProzeßbcvol,lmüchtigten,tam l21MeMai91:96^tzugcotellt. Unabwendbar ist ein Ereignis nach gefestigter Rechtsprechung (BGH NJW 1952,; 425) nur, wenn es durch die äußerste, den gegebenen Umständen nach angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht hätte abgewendet oder in seinen schädlichen Folgen verhindert werden können. Dabei steht ein Verschulden des Vertreters nach § 232 Abs. 2 ZPO dem der Partei gleich. Bei Anlegung dieses Maßstabes kann die unrichtige Bezeichnung des Berufungsgerichts in der Berufungsschrift nicht als unabwendbares Ereignis gewertet werden. Sein eigenes Verschulden besteht dann darin, daß er die Rechtsmittelschrift unterzeichnet hat, ohne sie mit der gebotenen und zu erwartenden Sorgfalt zu prüfen* Bin genaues Durchlesen der Berufungsschrift war von ihm umso mehr zu erwarten, als diese, abgesehen vöm Kopf, lediglich 5 Zeilen umfaßt und Unrichtigkeiten wegen des nahe bevorstehenden Fristablaufs zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr behoben werden konnten. Ihm wird dabei nicht, wie die Revision meint, unter Überspannung der Sorgfaltspflichten zugemutet, zu prüfen, ob die Büroangestellten die Ansehriften richtig auf die Briefumschläge setzen, und-den Postabgang zu überwachen, sondern die Aufgabe zugewiesen, eine wichtige verfahrensrechtliche Erklärung selbst vor ihrer /Abgabesorgfältig durchzulesen. Entgegen der Auffassung der Revision ist das Verschulden des Prozeßbevollmächtigten der Kläger auch als ursächlich für die Versäumung der Berufungsfrist anzuoehen. Von der Mitursächlichkeit gehen die Beschwerdeführer selbst aus, indem sie darlogen» ein Verschulden der Post und der Justizbediensteten beim Landgericht Hildesheim habe dabei mitgewirkt, daß der angeblich am 18.11.1966 in Berlin in den Nachtbriefkasten geworfene Brief erst am 22.11.1966 sein Ziel erreicht habe.

Zitierte Normen: § 518 ZPO
BerufungsschriftHildesheimBerufungsgerichtZPOFehlerKlägerVerschuldenRevision

Volltext der Entscheidung

2525 077
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX_ZH_238/67_ URTEIL	Verkünde«	.n.
14. November 1968 Broeske,
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrochtsstreit
1)	des Harry W BBBBBB , wohnhaft 0-4BAB th Street, P1BP Park, L.I./USA,
2)	der Sigrid FWBP gab. WBBB* PP-B, 9 th Road, K»GBBHBP> L.I., N.Y./USA,
3)	des Sigmund SchBPMP* Bl West ®th Str., N4» YB^ N.Y./USA
4)	des Max SchBBB* PIB N. KeBB Ave., ChBB’ Hl »/USA,
5)	der Susie Sophie GoflBgeb. SchBBB» S.PflBB Ave.» ChBB* Hl-/USA,
~ Prozeßbevollmächtigte:
IVXaguX (iUU	V xoi, UiiȀXagv X	j
Rechtsanv/älte Br . BB und
 gegen
das Land Niedersachsen,
 vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern in Hannover, Lavesallee 6,
Beklagten und Revisionsbeklagten
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 1968 unter Mitwirkung des SenatsPräsidenten Mai und der Bundesrichter Wüstenberg, Maaß, Dr. Graf und Dr. Woesner
 für Recht erkannt:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 31. März 1967 wird zurückgewiesen.
Gerichtsgebühren und Auslagen werden für den Revisionsrechtszug nicht erhoben.
Die Kläger tragen die außergerichtlichen Kosten der Revision.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Die Kläger machen ererbte Entschädigungsansprüche geltend. Die Entschädigungsbehörde wies die Ansprüche teilweise zurück. Gegen den ablehnenden Teil des Bescheides haben die Kläger Klage erhoben und beantragt, das beklagte Land zu weiteren Entschädigungsleistungen zu verurteilen. Das Landgericht Hildesheim hat die Klage durch Teilurteil vom 3-5.1966 teilweise abgewiesen. Dieses Urteil ist den Klägern zu Händen ihrer Prozeßbevollmächtigten am 21.5.1966 zugestellt worden. Am 22.11.1966 ging beim Oberlandesgericht in Celle eine vom 18*11.1966 datierte und ah das "Oberlandesgericht in Hildesheim’* gerichtete Berufungsschrift ein, die am 21.11.1966 beim Landgericht Hildesheim eingetroffen war. Die Kläger haben Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Abänderung des Teilur-
 
teils beantragt. Das Berufungsgericht hat die Berufung unter Ablehnung des Wiedereinsetzungsantrages als unzulässig verworfen. Mit der Revision verfolgen die Kläger ihr Wiedereinsetzungsbegehren weiter. Sie beantragen, die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das beklagte Land ist im Revisionsrechtszug nicht vertreten gewesen.
’Bntscheidungsgründe:
Die Revision ist nach §§ 219 Abs, 1, 221 Abs. 1 BE Gr zulässig, aber sachlich nicht gerechtfertigt.
Die Berufung gegen das Teilurteil vom 3* Mai 1966 ist verspätet bei Gericht eingegangen und damit unzulässig. Die Geschäftsstelle des Landgerichts Hildesheim hat das Teilurteil den ^Klägern^zuiHärid6n*lhreri 2ür*Entgegennahme ''"voneZuoteHungen ci?mächtigtehiProzeßbcvol,lmüchtigten,tam l21MeMai91:96^tzugcotellt. Da die Kläger im außereuropäischen Ausland wohnen, betrug die Erist zur Einlegung der. Berufung nach § 218 Abs, 2 Satz 2 BEG 6 Monate, Sie endete gemäß § 222 Abs. 1’ ZPO, §§ 18? Abs. 1,
188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des dem Fristbeginn'entsprechenden Monatstages, d.h. am 21. November 1966. Zu diesem Zeitpunkt hätte die -^erufungs schrift nach § 518 Abs. 1 ZPO beim Berufungsgericht eingegangen sein müssen. Sie ist dort aber erst am 22.11.1966 eingetroffen.
Ohne erkennbaren Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht den Klägern Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist versagt. Das Wiedereinsetzungsgesuch ist fristgerecht gestellt. Y/iedereinsetzüng in-den vorigen Stand kann aber auf Grund von § 233 ZPO nur gewährt werden,
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wenn die PristVersäumnis auf Naturereignissen oder anderen unabwendbaren Zufällen beruht. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Unabwendbar ist ein Ereignis nach gefestigter Rechtsprechung (BGH NJW 1952,; 425) nur, wenn es durch die äußerste, den gegebenen Umständen nach angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht hätte abgewendet oder in seinen schädlichen Folgen verhindert werden können. Ein auch nur geringfügiges Verschulden schließt die Unabwendbarkeit aus. Dabei steht ein Verschulden des Vertreters nach § 232 Abs. 2 ZPO dem der Partei gleich.
Bei Anlegung dieses Maßstabes kann die unrichtige Bezeichnung des Berufungsgerichts in der Berufungsschrift nicht als unabwendbares Ereignis gewertet werden. Bin Rechtsanwalt hat wesentliche Mängel einer Rechtsmittelschrift selbst zu verantworten. Übersieht er einen Fehler, der dem Kundigen alsbald auf fallen muß, so ist ihm dieser Umstand anzulasten.
Sein eigenes Verschulden besteht dann darin, daß er die Rechtsmittelschrift unterzeichnet hat, ohne sie mit der gebotenen und zu erwartenden Sorgfalt zu prüfen*
Die vom 18. November 1966 datierte Berufungsschrift ist an das "Oberlandesgericht in Hildesheim" gerichtet. Daß an dem angegebenen Ort ein Oberlandesgericht nicht besteht, war dem Prozeßbevollmächtigten der Kläger bekannt. Er bemerkte jedoch den Fehler nicht, den nach Darstellung der Revision eine mit dem Gerichtsaufbau der Bundesrepublik nicht voll vertraute Schreibkraft verursacht hatte. Bin genaues Durchlesen der Berufungsschrift war von ihm umso mehr zu erwarten, als diese, abgesehen vöm Kopf, lediglich 5 Zeilen umfaßt und Unrichtigkeiten wegen des nahe bevorstehenden Fristablaufs zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr behoben werden konnten.
 
Bei einer streng formund fristgebundenen Prozeßhandlung wie der Einlegung der Berufung, darf sich ein Rechtsanwalt auf eine fehlerfreie Abfassung der Berufungsschrift selbst dann nicht verlassen, wenn sie von einer gutgeschulten Bürokraft entworfen ist (BGH LM ZPO § 233 Nr. 4). Ihm wird dabei nicht, wie die Revision meint, unter Überspannung der Sorgfaltspflichten zugemutet, zu prüfen, ob die Büroangestellten die Ansehriften richtig auf die Briefumschläge setzen, und-den Postabgang zu überwachen, sondern die Aufgabe zugewiesen, eine wichtige verfahrensrechtliche Erklärung selbst vor ihrer /Abgabesorgfältig durchzulesen. Unerheblich ist, ob der Rechtsanwalt im Diktat gegenüber der Schreibkraft.das zuständige Gericht zutreffend bezeichnet hat.
Der Angriff der Revision, das Berufungsgericht halte zu Unrecht das Versehen der Angestellten für ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigton der Kläger, geht fehl. In Übereinstimmung mit den dargelegten ReohtsgrundSätzen erblickt es vielmehr im übersehen des Fehlers der Berufungsschrift ein eigenes Verschulden des Prozeßbevollmächtigten. Da ein solches in Frage steht, bedarf es eines Eingehens auf die von der Revision erwähnten neueren Ergebnisse der Rechtsprechung zur Frage der Verantwortlichkeit des Rechtsanwalts für Fehler des Büropersonals nicht.
Entgegen der Auffassung der Revision ist das Verschulden des Prozeßbevollmächtigten der Kläger auch als ursächlich für die Versäumung der Berufungsfrist anzuoehen. Für die Annahme der Ursächlichkeit genügt es, wenn das fehlerhafte Verhalten, wie hier, zu demindest mitursächlich ist. Von der Mitursächlichkeit gehen die Beschwerdeführer selbst aus, indem sie darlogen» ein Verschulden der Post und der Justizbediensteten
 beim Landgericht Hildesheim habe dabei mitgewirkt, daß der angeblich am 18.11.1966 in Berlin in den Nachtbriefkasten geworfene Brief erst am 22.11.1966 sein Ziel erreicht habe. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob und inwieweit diese Darstellung im einzelnen den gesetzlichen Erfordernissen entspricht, insbesondere ob sie ausreichende gegenständliche Angaben und eine hinreichende Glaubhaftmachung enthält, oder ob sie sich lediglich auf allgemeine, nicht belegte Vermutungen beschränkt.
Die Hevision der Kläger ist danach mit der Kostenfolge aus §§ 209» 225 BEG, 97 ZPO zurückzuweisen.
Wüstenberg
 Maaß
Graf
 Dr. Woesner