Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Dr. Schmitz, Kirchhof, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 28. Die Annahme der Revision des Klägers gegen das Urteil des 20. Als Vertreter des Klägers konnte er nicht wirksam für diesen unterzeichnen, weil dazu nur der amtlich bestellte, allgemeine Vertreter befugt ist. weit sich erstmals die Revision auf einen Kostenfestsetzungsantrag nach § 19 BRAGO in einem der vier Vorprozesse beruft, war dies nicht Klagegrundlage und Prozeßstoff in den Tatsacheninstanzen. Im übrigen nennt die Berechnung in der Klagebegründungsschrift entgegen § 18 Abs. 2 BRAGO vom Beklagten gezahlte Vorschüsse nicht.
BUNDESGERICHTSHOF n BESCHLUSS IX ZR 287/90 in dem Rechtsstreit Rechtsanwalt Peter R^M^H > pMHBlplatz ■, #, Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin gegen Serge B^^p, D|0straße Kj Beklagter und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und Dr. flHHB ~ WII 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Dr. Schmitz, Kirchhof, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 28. November 1991 beschlossen: Die Annahme der Revision des Klägers gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. Oktober 1990 wird abgelehnt. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. Gründe Die Rechtssache wirft ungeklärte Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht auf, und das Rechtsmittel verspricht im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO). Die Klagebegründungsschrift vom 11. Juli 1988 stellt keine formgültige Berechnung im Sinne von § 18 Abs. 1 BRAGO dar, weil sie von Rechtsanwalt Dr. Freder nicht im eigenen Namen, sondern nur als Prozeßbevollmächtigtem des Klägers unterzeichnet worden ist. Damit hat er nicht, wie erforderlich, persönlich die Verantwortung für die Richtigkeit übernommen. Als Vertreter des Klägers konnte er nicht wirksam für diesen unterzeichnen, weil dazu nur der amtlich bestellte, allgemeine Vertreter befugt ist. So- 3 weit sich erstmals die Revision auf einen Kostenfestsetzungsantrag nach § 19 BRAGO in einem der vier Vorprozesse beruft, war dies nicht Klagegrundlage und Prozeßstoff in den Tatsacheninstanzen. Im übrigen nennt die Berechnung in der Klagebegründungsschrift entgegen § 18 Abs. 2 BRAGO vom Beklagten gezahlte Vorschüsse nicht. Für eine eigene Abrechnung des Rechtsanwalts genügt es nicht, urkundlich belegte Vorschüsse "mit Nichtwissen" zu bestreiten, weil damit die Abrechnung auf den Mandanten verlagert würde. Auf sachlich-rechtliche, streitwertmäßige und gebührenrechtliche Bedenken gegen einzelne der abgerechneten Forderungen kommt es danach nicht mehr entscheidend an. Merz Zugehör Schmitz Ganter Kirchhof