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BGH · IX ZR 287/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 287/69

Für die Zulässigkeit der Anglelchung genügt es, daß ln der früheren Entscheidung die Ablehnung auch auf Gründe gestützt wird, die eine Angleichung reohtfertigen - hier Tabellenrer-gleioh der ln Israel erzielten Einkünfte -, und diese Gründe weder als bloße Hilfserwägung bezeichnet sind, noch sich aus der formellen Gestaltung der Entscheidung ergibt, daß ein anderer Ablehnungsgrund selbständig die Entscheidung trägt (Fortführung zu BGH RzW V)%2, 36 Nr. 26). IV Nr. 1 Abs. 1 b BBG-SchlußG kommt es für die Zulässigkeit der Angleichung nicht darauf an, ob der nach bisherigem Reoht abgelehnte Anspruch bei richtiger Rechtsanwendung schon naoh der ror dem 18. Den Rentenanspruch lehnte sie mit folgender Begründung ab: Der Klägerin sei auf Grund ihres Alters die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die ihr eine ausreichende Lebensgrundlage biete, zuzu demuten, wobei zu beirücksichtigen sei, daß sie ihre frühere selbständige Erwerbstätigkeit -Anfertigung und Vertrieb von Handschuhen und Modeartikeln -ausübe, mit ihren Einnahmen in den letzten Jahren nicht allzu weit unter den für sie als ausreichende Lebensgrundlage zu wertenden Tabellensätzen liege und eine Ausdehnung des Herstellungsbetriebes durchaus möglich erscheine. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag auf Zahlung einer BerufsSchadensrente wegen Schädigung in selbständiger Erwerbstätigkeit unter Einreihung in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes ab 1. Der Berufungsrichter verneint den Anspruch auf Rente nach Art. III Nr. 4 Abs. 1 BEG-SchlußG, weil der Klägerin nicht erstmalig nach Art. I dieses Gesetzes ein Rentenwahlrecht zustehe« Der Klägerin habe schon nach bisherigem Recht ein Rentenwahlrecht zugestanden, weil sie bis I960 keine ausreichende Lebensgrundlage erlangt habe. Die Neufassung des § 75 Abs. 2 BEG durch Art. I BEG-SchlußG sei ohne Bedeutung, da der erste Bescheid eine Wiedereingliederung der Klägerin gerade nicht festgestellt habe. Auch auf Art. IV Nr. 1 Abs. 1 Buchst, b BEG-SchlußG könne die Klägerin ihr Rentenwahlrecht nicht stützen. Da dort ausgeführt sei, die Einnahmen der Klägerin hätten in den letzten Jahren nicht allzu weit unter den für sie als ausreichende Lebensgrundlage zu wertenden Tabellensätzen gelegen, habe die Behörde auch im Jahre I960 schon das Pehlen der ausreichenden Lebensgrundlage festgestellt. Die Angleichung ist schon deshalb zulässig, weil die Behörde im früheren Verfahren bei Feststellung der Einkünfte, die die Klägerin in Israel erzielt hat, die Kaufkraft der ausländischen Währung nach Grundsätzen bewertet hat, die im Widerspruch zu der vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertretenen Rechtsauffassung stehen (Art. IV Nr. 1 Abs. 1 Buchst, b, Abs. 5 BEG-SchlußG). April I960 ausgeführt wird, die Einnahmen der Klägerin hätten in den letzten Jahren vor I960 nicht allzu weit unter den für sie als ausreichende Lebensgrundlage zu wertenden Tabellensätzen gelegen, so daß eine Ausdehnung des Herstellungsbetriebes - zur Erreichung der Tabellensätze und damit der ausreichenden Lebensgrundlage - durchaus möglich erscheine, so ergibt sich hieraus, daß die Behörde gerade mit Rücksicht auf die geringe Differenz zu den Tabellensätzen eine Beendigung des Entschädigungszeitraumes angenommen und deshalb die Voraussetzungen der Rentenwahl nach § 82 BEG verneint hat. Zu einer solchen Annahme war die Behörde nach der damaligen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes schon deshalb befugt, weil mit Rücksicht auf die frühere Fassung der §§ 21 Abs. 1, 12 Abs. 1 der 3. DV-BEG bei Ländern mit einem wesentlich geringeren Lebenszuschnitt als in der Bundesrepublik Deutschland, wozu gerade auch Israel gehörte, das Erreichen der Tabellensätze für die Bejahung einer ausreichenden Lebensgrundlage im Sinne von §§ 82, 75 Abs. 2 BEG nicht zwingend vorgeschrieben war (BGH RzW 1959, 127 Nr. 29; 553 Nr. 22; I960, 461 Nr. 27). Oie Behörde hätte daher, wenn sie die neuen Kaufkraftwerte berücksichtigt hätte, bei einer so großen Differenz die Verneinung des Rentenwahlrechts nicht damit begründen können, daß die Einnahmen der Klägerin "nicht allzu weit" unter den Tabellensätzen liegen und eine Ausdehnung des Herstellungsbetriebes durchaus möglich erscheine. Für die Zulässigkeit der Angleichung genügt es, daß in der früheren Entscheidung die Ablehnung auch auf Gründe gestützt worden ist, die eine Angleichung rechtfertigen, und diese Gründe weder als bloße Hilfeerwägungen bezeichnet sind noch sich aus der formellen Gestaltung des Bescheides ergibt, daß auch ein anderer Ablehnungsgrund selbständig die Entscheidung trägt. April I960 ergibt nicht, daß der Hinweis auf die nicht allzu weit unter den Tabellensätzen liegenden Einkünfte der Klägerin nur eine Hilfserwägung ist oder daß die Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit, die ihr eine ausreichende Lebensgrundlage bieten würde, unabhängig von der Höhe der Einkünfte die Ablehnung des Rentenanspruchs trägt. April I960 im Hinblick auf die frühere Bewertung der Kaufkraft des Israel-Pfundes abgelehnt worden ist. Ein konkreter Rechtslagenvergleich im Sinne der Urteile des Senats RzW 1968, 331 Nr. 28; 1970, 562 Nr. 28 ist in den Fällen des Art. IV BEG-SchlußG nicht anzustellen. April 1971 - IX ZR 8/70 - hat der Senat diese Grundsätze auch für den Pall des Art. IV Nr. 1 Abs. 1 Buchst, b BEG-SchlußG übernommen. Danach sollen die Ansprüche, die aus den in Art. IV Nr. 1 Abs. 1 bis 3 BEG-SchlußG genannten Gründen ganz oder teilweise abgelehnt oder im Wege der Vereinbarung aufgegeben worden sind, aufgrund derselben Rechtslage, wie sie im Zeitpunkt der früheren Regelung des Anspruchs bestand, neu geprüft werden, wobei auch frühere Fehler der rechtlichen oder tatsächlichen Beurteilung berichtigt werden können. Daher kann die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Klägerin schon naoh früherer Rechtsauffassung keine ausreichende Lebensgrundlage gehabt habe, also rentenwahlberechtigt gewesen sei, die Ablehnung einer Angleichung nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1 Buchst, b BEG-SchlußG nicht rechtfertigen. Nach § 82 Abs. 2 in Verbindung mit § 75 Abs. 1 bis 3 BEG steht der Klägerin ein Wahlrecht auf Rente zu, wenn sie im Zeitpunkt der Entscheidung keine ausreichende Lebensgrundlage hatte und auch ihre frühere oder eine gleichwertige Erwerbstätigkeit nicht wieder in vollem Umfang aufgenommen hatte. Danach steht der Klägerin unter Zugrundelegung der Einreihung in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes ein Rentenanspruch nach § 83 Abs. 1 BEG ab 1.

Zitierte Normen: § 123 BEG § 271 ZPO § 75 BEG § 563 ZPO § 83 BEG
BehördeBEGAngleichungfrühKlägerinErwerbstätigkeit

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BBG-SchlußG Art. IV Nr. 1 Abs. 1 b
Für die Zulässigkeit der Anglelchung genügt es, daß ln der früheren Entscheidung die Ablehnung auch auf Gründe gestützt wird, die eine Angleichung reohtfertigen - hier Tabellenrer-gleioh der ln Israel erzielten Einkünfte -, und diese Gründe weder als bloße Hilfserwägung bezeichnet sind, noch sich aus der formellen Gestaltung der Entscheidung ergibt, daß ein anderer Ablehnungsgrund selbständig die Entscheidung trägt (Fortführung zu BGH RzW V)%2, 36 Nr. 26).
Auch in den Fällen des Art? IV Nr. 1 Abs. 1 b BBG-SchlußG kommt es für die Zulässigkeit der Angleichung nicht darauf an, ob der nach bisherigem Reoht abgelehnte Anspruch bei richtiger Rechtsanwendung schon naoh der ror dem 18. September 1965 bestehenden Rechtslage begründet gewesen wäre.
BGH, Urt. t. 27. April 1972 - IX ZR 287/69 - OLG Gelle
LG Hildesheim
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 287/69	URTEIL	Verkündet	am
27. April 1972 Pohl,
 Amtsinepektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem EnteohädigungBrechtsstreit
 Ilse
t
Israel
9
- Prozeßberollmächtigter:
Klägerin und ReriBionsklägerin, Rechteanwalt
 gegen
Land Niedersaohsen, rertreten durch den Regierungspräsidenten in H<
>
Beklagten und ReTisionsbeklagten
 
Ser II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mtind liehe Verhandlung am 3. Februar 1972 unter Mitwirkung der Bundesrichter Wüstenberg, von der Mühlen, Zorn, Fuchs und Br. Thumm
 für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 21. März 1969 aufgehoben And das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim vom 12. Juni 1968 abgeändert.
Ser Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für Schaden im beruflichen Fortkommen 62.738 IM rückständige Rentenbeträge und ab 1. April 1972 eine laufende Rente von monatlich 738 IM zu zahlen.
Ser Entschädigungsrechtsstreit ist gebühren- und auslagenfrei. Sie außergerichtlichen Kosten trägt der Beklagte.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Sie 1910 geborene jüdische Klägerin betrieb von 1932 bis 1933 in Dresden ein Atelier zur Herstellung und zu dem Vertrieb von Handschuhen und Kunstgewerbe. Haoh ihrer verfolgungsbedingten Auswanderung nach Palästina war sie dort ab Dezember 1936 wieder selbständig mit der Herstellung umd dem Vertrieb von Handschuhen und Kunstblumen tätig.
Auf ihren fristgemäß gestellten Entschädigungsantrag gewährte ihr die Behörde durch Teilbesoheid vom 11. April I960 für Berufsschäden in selbständiger Erwerbstätigkeit 40.000 DM KapitalentSchädigung, wobei sie wegen Erreichung des Höchst-
 
betrages (§ 123 BEG) bei einer Einreihung in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes einen Entschädigungszeitraum vom 1. Oktober 1935 bis 31. März 1955 zugrunde legte. Den Rentenanspruch lehnte sie mit folgender Begründung ab: Der Klägerin sei auf Grund ihres Alters die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die ihr eine ausreichende Lebensgrundlage biete, zuzu demuten, wobei zu beirücksichtigen sei, daß sie ihre frühere selbständige Erwerbstätigkeit -Anfertigung und Vertrieb von Handschuhen und Modeartikeln -ausübe, mit ihren Einnahmen in den letzten Jahren nicht allzu weit unter den für sie als ausreichende Lebensgrundlage zu wertenden Tabellensätzen liege und eine Ausdehnung des Herstellungsbetriebes durchaus möglich erscheine.
Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin Klage auf 'Zuer-kennung des Rentenwahlrechts"erhoben, diese Klage 1962 aber wieder zurückgenommen. Im Dezember 1965 hat sie auf Grund des BEG-Schlußgesetzes das Rentenwahlrecht erneut geltend gemacht. Die Behörde hat einen Rentenanspruch wiederum abgelehnt. Klage und Berufung sind erfolglos geblieben.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag auf Zahlung einer BerufsSchadensrente wegen Schädigung in selbständiger Erwerbstätigkeit unter Einreihung in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes ab 1. November 1953 und Zahlung einer Entschädigung in Höhe der Rentenbezüge eines Jahres weiter. Der Beklagte hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen.
 
Bntscheidungsgründe Die Revision ist begründet.
Der Berufungsrichter verneint den Anspruch auf Rente nach Art. III Nr. 4 Abs. 1 BEG-SchlußG, weil der Klägerin nicht erstmalig nach Art. I dieses Gesetzes ein Rentenwahlrecht zustehe« Der Klägerin habe schon nach bisherigem Recht ein Rentenwahlrecht zugestanden, weil sie bis I960 keine ausreichende Lebensgrundlage erlangt habe. Die Neufassung des § 75 Abs. 2 BEG durch Art. I BEG-SchlußG sei ohne Bedeutung, da der erste Bescheid eine Wiedereingliederung der Klägerin gerade nicht festgestellt habe. Die Ablehnung habe allein auf der Anwendung des § 9 Abs. 1 BEG beruht, der durch das BEG-Schlußgesetz nicht geändert worden sei.
Auch auf Art. IV Nr. 1 Abs. 1 Buchst, b BEG-SchlußG könne die Klägerin ihr Rentenwahlrecht nicht stützen. Der frühere Bescheid habe das Rentenwahlrecht nicht wegen der damaligen ungünstigeren Kaufkraftbewertung des Israel-Pfundes versagt. Da dort ausgeführt sei, die Einnahmen der Klägerin hätten in den letzten Jahren nicht allzu weit unter den für sie als ausreichende Lebensgrundlage zu wertenden Tabellensätzen gelegen, habe die Behörde auch im Jahre I960 schon das Pehlen der ausreichenden Lebensgrundlage festgestellt.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Angleichung ist schon deshalb zulässig, weil die Behörde im früheren Verfahren bei Feststellung der Einkünfte, die die Klägerin in Israel erzielt hat, die Kaufkraft der ausländischen Währung nach Grundsätzen bewertet hat, die im Widerspruch zu der vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertretenen Rechtsauffassung stehen (Art. IV Nr. 1 Abs. 1 Buchst, b, Abs. 5 BEG-SchlußG).
 
Unstreitig ist die Behörde bei ihrem Bescheid vom 11. April I960 noch von den alten Kaufkraftwerten zur Bewertung des Israel-Pfundes ausgegangen, da die neuen Kaufkraftwerte erst 1963 festgesetzt worden sind (vgl. RzW 1964-, 151). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts muß die Verwendung der alten Kaufkraftwerte die Entscheidung der Behörde mitbeeinflußt haben. Venn in dem Bescheid vom 11. April I960 ausgeführt wird, die Einnahmen der Klägerin hätten in den letzten Jahren vor I960 nicht allzu weit unter den für sie als ausreichende Lebensgrundlage zu wertenden Tabellensätzen gelegen, so daß eine Ausdehnung des Herstellungsbetriebes - zur Erreichung der Tabellensätze und damit der ausreichenden Lebensgrundlage - durchaus möglich erscheine, so ergibt sich hieraus, daß die Behörde gerade mit Rücksicht auf die geringe Differenz zu den Tabellensätzen eine Beendigung des Entschädigungszeitraumes angenommen und deshalb die Voraussetzungen der Rentenwahl nach § 82 BEG verneint hat. Zu einer solchen Annahme war die Behörde nach der damaligen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes schon deshalb befugt, weil mit Rücksicht auf die frühere Fassung der §§ 21 Abs. 1, 12 Abs. 1 der 3. DV-BEG bei Ländern mit einem wesentlich geringeren Lebenszuschnitt als in der Bundesrepublik Deutschland, wozu gerade auch Israel gehörte, das Erreichen der Tabellensätze für die Bejahung einer ausreichenden Lebensgrundlage im Sinne von §§ 82, 75 Abs. 2 BEG nicht zwingend vorgeschrieben war (BGH RzW 1959, 127 Nr. 29; 553 Nr. 22; I960, 461 Nr. 27). Außerdem stellt § 82 Abs. 1 Satz 1 BEG selbst auf die Zumutbarkeit einer die Lebensgrundlage erbringenden Erwerbstätifekeit ab. Aus der JahresUbersicht des landgerichtlichen Urteils vom 12. Juni 1968, auf das im Berufungsurteil Bezug genommen worden ist, ergibt sich, daß die Differenz zu den Tabellen-
 
Sätzen in den Jahren 1958 und 1959 nach der alten Kaufkraftbewertung des Israel-Pfundes knapp 2.000 IM im Jahr betrug, während sie nach der neuen Kaufkraftbewertung fast doppelt soviel ausmachte. Oie Behörde hätte daher, wenn sie die neuen Kaufkraftwerte berücksichtigt hätte, bei einer so großen Differenz die Verneinung des Rentenwahlrechts nicht damit begründen können, daß die Einnahmen der Klägerin "nicht allzu weit" unter den Tabellensätzen liegen und eine Ausdehnung des Herstellungsbetriebes durchaus möglich erscheine.
Für die Zulässigkeit der Angleichung genügt es, daß in der früheren Entscheidung die Ablehnung auch auf Gründe gestützt worden ist, die eine Angleichung rechtfertigen, und diese Gründe weder als bloße Hilfeerwägungen bezeichnet sind noch sich aus der formellen Gestaltung des Bescheides ergibt, daß auch ein anderer Ablehnungsgrund selbständig die Entscheidung trägt. Diese Grundsätze, die der Senat zu Art. IV Hr. 1 Abs. 1 Buchst, a BEG-SchlußG in RzV 1972, 36 Hr. 26 aufgestellt hat, gelten in gleicher Weise für den Fall des Art. IV Hr. 1 Abs. 1 Buchst, b BEG-SchlußG. Der Bescheid vom 11. April I960 ergibt nicht, daß der Hinweis auf die nicht allzu weit unter den Tabellensätzen liegenden Einkünfte der Klägerin nur eine Hilfserwägung ist oder daß die Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit, die ihr eine ausreichende Lebensgrundlage bieten würde, unabhängig von der Höhe der Einkünfte die Ablehnung des Rentenanspruchs trägt. Schon die äußere Form der Ablehnungsbegründung spricht gegen eine solche Annahme, da die Ablehnungsgründe mit dem Verbindungssatz "wobei zu berücksichtigen ist, daß" in ein gegenseitiges Abhängigkeitsver-hältnis gebracht werden. Da die Frage der Zumutbarkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sich auch nicht in der Richtung stellt, ob die Klägerin überhaupt hätte erwerbstätig
 
sein müssen, sondern nur der Umfang dieser Tätigkeit maßgeblich sein konnte, besteht ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen der Präge der Zumutbarkeit und der Differenz der Höhe der Einnahmen zu den Tabellensätzen. Der Senat hat daher keine Bedenken, davon auszugehen, daß der Rentenanspruch im Bescheid vom 11. April I960 im Hinblick auf die frühere Bewertung der Kaufkraft des Israel-Pfundes abgelehnt worden ist.
Ein konkreter Rechtslagenvergleich im Sinne der Urteile des Senats RzW 1968, 331 Nr. 28; 1970, 562 Nr. 28 ist in den Fällen des Art. IV BEG-SchlußG nicht anzustellen. Das hat der Senat für den Pall der sog. medizinischen Angleichung nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG ausgesprochen und näher begründet (RzW 1970, 142 Nr. 32). Daher kommt es im Rahmen der Angleichung nicht darauf an, ob der abgelehnte Anspruch bei richtiger Rechtsanwendung schon nach der bisherigen Rechtslage bestanden hätte. In dem Urteil vom 1. April 1971 - IX ZR 8/70 - hat der Senat diese Grundsätze auch für den Pall des Art. IV Nr. 1 Abs. 1 Buchst, b BEG-SchlußG übernommen. Danach sollen die Ansprüche, die aus den in Art. IV Nr. 1 Abs. 1 bis 3 BEG-SchlußG genannten Gründen ganz oder teilweise abgelehnt oder im Wege der Vereinbarung aufgegeben worden sind, aufgrund derselben Rechtslage, wie sie im Zeitpunkt der früheren Regelung des Anspruchs bestand, neu geprüft werden, wobei auch frühere Fehler der rechtlichen oder tatsächlichen Beurteilung berichtigt werden können.
Daher kann die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Klägerin schon naoh früherer Rechtsauffassung keine ausreichende Lebensgrundlage gehabt habe, also rentenwahlberechtigt gewesen sei, die Ablehnung einer Angleichung nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1 Buchst, b BEG-SchlußG nicht rechtfertigen. Wenn in BGH RzW 1971, 237 Nr. 29 ausgeführt worden
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ist, daß eine etwaige fehlerhafte Bewertung der Kaufkraft sich im Einzelfalle habe auswirken müssen, um eine Angleichung bejahen zu können, so kann daran nicht festgehalten werden.
Die Klägerin kann somit ein neues Rentenwahlrecht nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1 Buchst, b, Abs. 5, Art. III Nr. 4 Abs. 1 BEG-SchlußG haben. Dieses Wahlrecht scheitert nicht daran, daß die Klägerin nach § 9 Abs. 1 BEG wegen mitwirkenden Verschuldens von dem Rentenrecht ausgeschlossen wäre, weil sie ihre Erwerbstätigkeit nicht in der ihr zu demutbaren Weise ausgeweitet hätte, um die Tabellensätze nach der Anlage 1 zur 3. DV-BEG zu erzielen. Schon nach den alten Kaufkraftwerten des Israelpfundes hat der Sachverhalt keinen Hinweis dafür geboten, daß es der Klägerin, die ihren früheren Beruf in Israel wieder aufgenommen hatte, zuzu demuten wäre, die Differenz zu den Tabellensätzen der Anlage 1 der 3. DV-BEG hinzuzuverdienen. Umsoweniger besteht bei Zugrundelegung der neuen Kaufkraftwerte Anlaß zu einer solchen Prüfung.
Nach § 82 Abs. 2 in Verbindung mit § 75 Abs. 1 bis 3 BEG steht der Klägerin ein Wahlrecht auf Rente zu, wenn sie im Zeitpunkt der Entscheidung keine ausreichende Lebensgrundlage hatte und auch ihre frühere oder eine gleichwertige Erwerbstätigkeit nicht wieder in vollem Umfang aufgenommen hatte. Aus dem angefochtenen Urteil geht hervor, daß die nach den tatsächlichen Feststellungen des Bescheides vom 11. April I960 in den vergleichbaren gehobenen Dienst einzureihende Klägerin von 1953 bis I960 keine ausreichende Lebensgrundlage hatte. Auf die Einkommensverhältnisse der Klägerin bei Zurücknahme der Klage im Jahre 1962 kommt es nicht an, weil nach § 271 Abs. 3 Satz 1 ZPO bei Zurücknahme
 
der Klage der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen ist, der Erlaß des Bescheides am 11. April I960 also maßgeblich bleibt. Die Klägerin hat auch ihre frühere Erwerbstätigkeit nicht in rollern Umfange wieder aufgenommen (§75 Abs. 1 BEG), weil sie die Erwerbstätigkeit nicht in dem Gebiet des Staates wieder aufgenommen hat, in dem sie ror der Schädigung erwerbstätig gewesen ist (§12 Abs. 1 der 3.DV-BBG).
Da der Rechtsstreit demnach zur Endentscheidung reif ist, war in der Sache selbst zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Danach steht der Klägerin unter Zugrundelegung der Einreihung in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes ein Rentenanspruch nach § 83 Abs. 1 BEG ab 1. November 1953 sowie eine Entschädigung in Höhe der Rentenbezüge eines Jahres nach § 83 Abs. 3 BEG zu. Hierauf ist die der Klägerin bereits gewährte Kapitalentschädigung von 40.000 DM anzurechnen. Somit ergibt sich folgende Berechnung :
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Jahresbetrag nach § 83				Abs	. 3	BEG =* 12 Mte.			a 286 DM =	3.432	DM
Rente	bis	31.12.1955	=	26	Mte.	a	286	DM	=	7.436	DM
n	tt	31. 3.1957	=	15	B	a	312	DM	=	4.680	DM
n	n	31. 5.1960	=	38	ff	a	346	DM	=	13.148	DM
n	rt	31.12.1960	=	7	N	a	370	DM	=	2.590	DM
tt	n	30. 6.1962	=	18	ff	a	400	DM		7.200	DM
n	n	30. 9.1964	s	27	B	a	424	DM	=	11.448	DM
n	n	31. 8.1965	=	11	B	a	454	DM	=	4.994	DM
n	tt	31.12.1965	a	4	B	a	480	DM		1.920	DM
tt	tt	30. 9.1966	=	9	B	a	500	DM	=	4.500	DM
it	tt	30. 6.1968	-	21	B	a	520	DM	=	10.920 DM	
n	n	31. 3.1969	=	9	B	a	541	DM	=	4.869 DM	
it	tt	31. 8.1969	s	5	n	a	635	DM	s	3.175	DM
n	n	31.12.1970	=	16	B	a	691	DM	»	11.056	DM
n	it	31. 3.1972		15	n	a	758	DM	s	U >370	DM
102.738 DM 40.000 DM 62.738 DM
Ab 1. April 1972 steht der Klägerin die Rente in Höhe yon monatlich 758 DM zu.
Wüstenberg	von	der	Mühlen	Zorn
 Puchs	Dr. Thunun