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BGH

Gericht: BGH

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt /Main vom h April 1966 wird zurückgewiesen«, Bas Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit verdrängte Klägerin in den gehobenen Dienst einzustufen sei» Es ist weiter zu dem Ergebnis gekommen, daß der am 1» Januar 1936 beginnende Entschädigungszeitraum mit dem 31« Dezember 1945 ende, weil die Klägerin seit dem 1» Januar 1946 auf Grund des Einkommens ihres Ehemannes und der von ihr selbst bis 1954 erzielten Einkünfte nachhaltig in wirtschaftlichen Bas Berufungsgericht stimmt mit dem erkennenden Senat in der Rechtsansicht überein, daß nach der Neufassung des § 75 BEG durch das BEG-Schlußgesetz der Entschädigungszeitraum für eine verheiratete Brau endet, wenn ihre durch die Ehe erlangte wirtschaftliche Stellung nachhaltig der eines ihr vergleichbaren deutschen Bundesbeamten entspricht (BGH RzW 1966, 135 Nr« 33; 361 Nr» 20;» Inzwischen hat der Senat jedoch in Boi'tentwicklung dieser Ansicht aus dem Gesetz den Grundsatz abgeleitet, daß der Entschädigungszeitraum für eine im beruflichen Bortkommen geschädigte verheiratete Brau endet, sobald das Einkommen des Mannes oder dieses Einkommen zusammen mit ihrem eigenen Erv/erbseinkommen die für sie maßgebenden Tabellensätze der Anlage 1 zur 3« DV-BEG nachhaltig um die Hälfte übersteigt (RzW 1967, 407 Nr» 20}„ An dieser Auffassung, mit der die in dem angefochtenen Urteil dargelegte nicht übereinstimmt, ist festzuhalten; auf die in der angeführten Entscheidung dafür gegebene eingehende Begründung wird verwiesen» Entscheidend ist, daß auch die nicht oder nur zu einem 'Teil erwerbstätige Ehefrau auf Grund ihrer Tätigkeit als Hausfrau ein Einkommen bezieht, das dem Erwerbseinkommen gleichgestellt werden muß. Der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ist nicht dadurch beeinträchtigt, daß bei der selbst erwerbstätigen Ehefrau das Ende des Entschädigungszeitraums sich nach ihrem eigenen Erwerbseinkommen und dem Einkommen des Ehemannes bestimmt, während für die berufslose Ehefrau regelmäßig allein das Einkommen des Ehemannes in Betracht kommt. Schließlich liegt kein Verstoß gegen Art, 3 Abs<> 1 GG darin, daß die Neufassung des § 7b BEG es unmöglich gemacht hat, die früher in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze darüber aufrechtzuerhalten, wann für eine verheiratete Brau der Entschädigungszeitraum endet. Die Neuregelung hält sich im Rahmen der den besonderen Verhältnissen des Y/iedergutmachungsrechts Rechnung tragenden Befugnis des Gesetzgebers, das Entschädigungsrecht den gewonnenen Erfahrungen anzupassen (BGH RzY/ 1966, 513 Nr0 19)o Unter der Geltung der früheren Fassung des § 75 BEG hatte die Rechtsprechung den Satz entwickelt, der Entschädigungszeitraum ende für eine verheiratete Frau, wenn sie infolge der Ehe in Verhältnissen lebe, in denen eine Ehefrau nicht zu arbeiten pflege. Die von der Revision angeführte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, durch die die Vorschriften des § 30 AbSo 1 und 2 BRüG nF teilweise für nichtig erklärt worden sind RzW 1968, 391 Nr, 1, 7 gibt zu einer anderen Beurteilung keine Veranlassung, Das Urteil betrifft eine Vorschrift zur Anmeldung von Ansprüchen, die rückwirkend zu dem Nachteil der Betroffenen geändert worden ist. Da das Berufungsgericht die Klägerin unangreifbar in den gehobenen Dienst eingestuft hat, ist die Annahme, daß sie vom 1, Januar 1946 an nachhaltig eine ausreichende Lebensgrundlage gehabt habe, im Ergebnis nicht zu beanstanden, Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat das in den Vereinigten Staaten von Amerika erzielte Einkommen der Klägerin und ihres Ehemannes, im Verhältnis 1 : 2,5 in Deutsche Mark umgerechnet, von 1946 bis 1962 ständig das Einoinhalbfache der für die Klägerin maßgebenden fabellensätze der Anlage 1 zur 3* DV-BEG überschritten; lediglich 1955 ist es etwas darunter geblieben.

Zitierte Normen: § 75 BEG Art. 3 GG § 75 BEG
EhefrauEhemannGrundsatzEntschädigungszeitraumEinkommenVerhältnisKlägerinErwerbstätigkeitRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
I2LZRJ82/66	URTEIL	Verkünde«	«m
7o November 1968 Broeske, Justizangestellte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 der Frau Lina S t
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, NoYo, USA,
Klägerin und Revisionsklägerin
~ Prozcßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte
 und ^BB?
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gegen
 das Land Hessen,
 vertreten durch den Hessischen Minister des Innern, Wiesbaden, Luisenstraße 15?
Beklagten und Revisionsbeklagten,
~ Prozeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt JDr
 Der IXo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 260 September 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter WüstenbergP Maaß? von der Mühlen und Zorn
 für Hecht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt /Main vom h April 1966 wird zurückgewiesen«,
Die Klägerin tragt die außergerichtlichen Kosten der Revision«. Das Verfahren des Revisionsrechtszugs ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslageno
 Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die am B„ dB 1907 geborene Klägerin ist jüdische Abstammungo Sie arbeitete früher als kaufmännische Angestelle in einem in FflddBi /fcHB ansässigen Unternehmen das einen Großhandel mit Kurz-, Weiß- und Wollwaren betrieb o Im Jahre 1934 wurde die Klägerin Mitinhaberin des Unternehmenso Ende 1935 wurde das Geschäft unter dem Druck rassischer Verfolgung aufgelöst„ Die Klägerin fand keine neue Beschäftigung und wanderte im Juli 1937 in die Vereinigten Staaten von Amerika aus«, Dort war sie von 1938 bis 1954 als Fabrikarbeiterin tätig«, Im Jahre 1943 heiratete sie0 Ihr Ehemann war ebenfalls aus Deutschland in die Vereinigten Staaten von Amerika ausgewandert0 Seit 1937 ist er mit Unterbrechung durch eine Militärdienstzeit bei einer Metallwarenfabrik beschäftigte
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Die Klägerin beanspruch! Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Eortkommen»
Eie Entschädigungsbehörde hat ihr 9 216 EM Kapital-cntschädigung zuerkannt0 Sie hat die Klägerin in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Eienstes eingcreiht und einen vom 1» Januar 1936 bis zu dem 31 <> Bezeraber 1946 dauernden Entschädigungszeitraum zugrunde gelegt»
Eie Klägerin verlangt die Höchstkapitalentschädigung von insgesamt 40 000 EM und hat deshalb Klage erhoben»
Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen» Es hat angenommen, daß die Klägerin in den gehobenen Bienst einzustufen sei, der Entschädigungszeitraum jedoch bereits mit dem 31« Bezembcr 1945 sein Ende gefunden habe»
Eie Klägerin hat Berufung eingelegt«, Bas Oberlandesgericht hat das Rechtsmittel zurückgewiesen»
Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter» Das beklag-te Land beantragt, die Revision zurückzuweisen»
Entscheidungsgründe:
Bas Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit verdrängte Klägerin in den gehobenen Dienst einzustufen sei» Es ist weiter zu dem Ergebnis gekommen, daß der am 1» Januar 1936 beginnende Entschädigungszeitraum mit dem 31« Dezember 1945 ende, weil die Klägerin seit dem 1» Januar 1946 auf Grund des Einkommens ihres Ehemannes und der von ihr selbst bis 1954 erzielten Einkünfte nachhaltig in wirtschaftlichen
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Verhältnissen gelebt habe, die denen eines ihr vergleichbaren Beamten entsprochen hätten0 Im Regelfall habe die aus ihrem Beruf verdrängte, wegen ihrer häuslichen Aufgaben nicht erwerbstätige Ehefrau eine ausreichende Le-bensgruncllage in der Ehe erlangt, sobald ihr Ehemann nachhaltig Einkünfte erziele, die um ein Viertel über den für die Ehefrau geltenden Tabellensätzen der Anlage 1 zur 3o DV-BEG lägen» Einer Erhöhung der Tabellensätze in diesem Umfang bedürfe es dagegen nicht, wenn die Ehefrau neben ihrem Ehemann ganz oder teilweise eine Erwerbstätigkeit ausübe» In diesen Bällen seien für die Ehefrau im wesentlichen wirtschaftliche Verhältnisse gewährleistet, die als ausreichend gelten würden, wenn sie sich diese durch eine eigene Erwerbstätigkeit hätte schaffen müssen»
Bas Berufungsgericht stimmt mit dem erkennenden Senat in der Rechtsansicht überein, daß nach der Neufassung des § 75 BEG durch das BEG-Schlußgesetz der Entschädigungszeitraum für eine verheiratete Brau endet, wenn ihre durch die Ehe erlangte wirtschaftliche Stellung nachhaltig der eines ihr vergleichbaren deutschen Bundesbeamten entspricht (BGH RzW 1966, 135 Nr« 33; 361 Nr» 20;» Inzwischen hat der Senat jedoch in Boi'tentwicklung dieser Ansicht aus dem Gesetz den Grundsatz abgeleitet, daß der Entschädigungszeitraum für eine im beruflichen Bortkommen geschädigte verheiratete Brau endet, sobald das Einkommen des Mannes oder dieses Einkommen zusammen mit ihrem eigenen Erv/erbseinkommen die für sie maßgebenden Tabellensätze der Anlage 1 zur 3« DV-BEG nachhaltig um die Hälfte übersteigt (RzW 1967, 407 Nr» 20}„ An dieser Auffassung, mit der die in dem angefochtenen Urteil dargelegte nicht übereinstimmt, ist festzuhalten; auf die in der angeführten Entscheidung dafür gegebene eingehende Begründung wird verwiesen»
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Die Ansicht der Revision, daß diese aus der Neufassung des § 75 BEG hergeleitete Regelung mit dem Grundgesetz nicht vereinbar sei, kann nicht als richtig anerkannt v/erden.
Der Grundsatz der Gleichberechtigung der Geschlechter (Art. 3 Abo» 2 GG) wird dadurch nicht verletzte Regelmäßig nutzt die verheiratete krau ganz oder teilweise ihre Arbeitskraft, indem 3ie sich im Haushalt oder in der Familie betätigt. Als Entgelt dafür nimmt sie an dem vom Ehemann beschafften Familienunterhalt teil. Dieser typischen läge der Ehefrau tragt die Regelung Rechnung. Entscheidend ist, daß auch die nicht oder nur zu einem 'Teil erwerbstätige Ehefrau auf Grund ihrer Tätigkeit als Hausfrau ein Einkommen bezieht, das dem Erwerbseinkommen gleichgestellt werden muß. Der im Gesetz durchgeführte Grundsatz der Pauschalierung der Entschädigung verbietet es, von der Anwendung der dargelegten Grundsätze abzusehen, wenn die Eheleute im Einzelfall ihre Verhältnisse anders gestaltet haben. Doch braucht es nicht ausgeschlossen zu sein, daß ausnahmsvreise auch dem Ehemann das Erwerbseinkommen der Frau teilweise zuzurechnen ist, etwa wenn er anstelle der berufstätigen Frau den Haushalt führt; doch hier braucht darauf nicht weiter eingegangen zu werden«,
Der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ist nicht dadurch beeinträchtigt, daß bei der selbst erwerbstätigen Ehefrau das Ende des Entschädigungszeitraums sich nach ihrem eigenen Erwerbseinkommen und dem Einkommen des Ehemannes bestimmt, während für die berufslose Ehefrau regelmäßig allein das Einkommen des Ehemannes in Betracht kommt. Die Ergebnisse der Nutzung der Arbeitskraft müssen jev/eils in vollem Umfang in Rechnung gestellt v/erden. Wenn sich die eine Ehefrau nur im Haushalt, die andere auch im Er-werbsleben betätigt hat, so ist das kein Anlaß, die Teil-
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nähme beider an dem vom Ehemann zur Verfügung gestellten Unterhalt unterschiedlich zu bewerten.
Schließlich liegt kein Verstoß gegen Art, 3 Abs<> 1 GG darin, daß die Neufassung des § 7b BEG es unmöglich gemacht hat, die früher in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze darüber aufrechtzuerhalten, wann für eine verheiratete Brau der Entschädigungszeitraum endet. Die Neuregelung hält sich im Rahmen der den besonderen Verhältnissen des Y/iedergutmachungsrechts Rechnung tragenden Befugnis des Gesetzgebers, das Entschädigungsrecht den gewonnenen Erfahrungen anzupassen (BGH RzY/ 1966, 513 Nr0 19)o Unter der Geltung der früheren Fassung des § 75 BEG hatte die Rechtsprechung den Satz entwickelt, der Entschädigungszeitraum ende für eine verheiratete Frau, wenn sie infolge der Ehe in Verhältnissen lebe, in denen eine Ehefrau nicht zu arbeiten pflege. Dieser Satz, der sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergab, konnte zu unangemessenen Ergebnissen führen in solchen Fällen, in denen die Familie sich in einer wirtschaftlichen Notlage befand, eine Ehefrau gleichwohl aber wegen der familiären Belastungen zu einer Erwerbstätigkeit nicht in der Lage war und deshalb eine solche Erwerbstätigkeit nicht auszuüben pflegte (vgl, etwa BGH RzW 1965p 519 Nr, 22), Demgegenüber ergeben sich aus der Neuregelung für alle in Betracht kommenden Sachverhalte angemessene Lösungen, Wenn einer Ehefrau nach dieser neuen Regelung keine Ansprüche zustehen, die ihr auf Grund der früheren Rechtsprechung zuerkannt worden wären, wird dadurch die Eigentumsgarantie des Art, 14 GG nicht beeinträchtigt (BGH RzW 1966, 321 Nr, 24).
Die von der Revision angeführte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, durch die die Vorschriften des § 30 AbSo 1 und 2 BRüG nF teilweise für nichtig erklärt worden sind RzW 1968, 391 Nr, 1, 7 gibt zu einer anderen
 Beurteilung keine Veranlassung, Das Urteil betrifft eine Vorschrift zur Anmeldung von Ansprüchen, die rückwirkend zu dem Nachteil der Betroffenen geändert worden ist. Hier dagegen handelt es sich um eine neue Gesamtregelung, die für die Beendigung des Entschädigungszeitraums getroffen worden ist, und durch die Unzulänglichkeiten der bisherigen Regelung beseitigt worden sind.
Da das Berufungsgericht die Klägerin unangreifbar in den gehobenen Dienst eingestuft hat, ist die Annahme, daß sie vom 1, Januar 1946 an nachhaltig eine ausreichende Lebensgrundlage gehabt habe, im Ergebnis nicht zu beanstanden, Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat das in den Vereinigten Staaten von Amerika erzielte Einkommen der Klägerin und ihres Ehemannes, im Verhältnis 1 : 2,5 in Deutsche Mark umgerechnet, von 1946 bis 1962 ständig das Einoinhalbfache der für die Klägerin maßgebenden fabellensätze der Anlage 1 zur 3* DV-BEG überschritten; lediglich 1955 ist es etwas darunter geblieben. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß die Einkünfte des Ehemannes und der Klägerin um Werbungskosten zu kürzen seien, die den dafür maßgebenden Pauschsatz des deutschen Einkommensteuerrechts übersteigen (BGH RzW 1962, 459 1frD 23, 1967, 467 Nr, 22), Auch die Nachhaltigkeit der 1946 erreichten Lebensgrundlage, die zu einem wesentlichen feil auf den Einkünften des in fester Stellung befindlichen Ehemannes beruhte, ist unter den gegebenen Umständen nicht zu bezweifeln.
Die Revision gegen das angefochtene Urteil ist demnach zurückzuweiseno
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 209 Abs0 1, § 225 Abso 1 BEG-, § 97 Abs, 1 ZPO»
Mai	Wüstenberg	Maaß
 von der Mühlen	Zorn