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BGH · IX ZR 287/12

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 287/12

ZPO § 240 Die Unterbrechung des Rechtsstreits bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Hauptpartei tritt auch ein, wenn diese durch einen Streithelfer, der dem Rechtsstreit als Nebenintervenient beigetreten ist, unterstützt wird. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit im Hinblick auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten durch Beschluss des Amtsgerichts Wolfratshausen - Insolvenzgericht- vom 30. Dezember 2013 gemäß §240 ZPO unterbrochen ist; diese Unterbrechung erstreckt sich auch auf die durch den Streithelfer der Beklagten eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde. öffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Hauptpartei tritt auch ein, wenn diese durch einen Streithelfer, der dem Rechtsstreit als Nebenintervenient beigetreten ist, unterstützt wird. Die Unterbrechung wirkt entsprechend auf das Beteiligungsverhältnis des Nebenintervenienten und macht dessen Handeln in gleicher Weise unwirksam wie das der unterstützten Partei (Wieczo-rek/Schütze/Mansel, ZPO, 3. 2 Aufgenommen werden kann der Rechtsstreit bei Unterbrechung wegen eines in der Person der Hauptpartei liegenden Grundes nur durch diese, denn andernfalls hätte die infolge des Unterbrechungsgrundes nicht handlungsfähige Hauptpartei keine Möglichkeit der Aufnahme zu widersprechen (vgl.

Zitierte Normen: § 240 ZPO § 87 InsO
AufnahmeRechtsstreitInsOMünchengemäßZPOHauptparteiUnterbrechung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 287/12
vom 15. Mai 2014 in dem Rechtsstreit
 Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BGHR:		ja
ZPO § 240
Die Unterbrechung des Rechtsstreits bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Hauptpartei tritt auch ein, wenn diese durch einen Streithelfer, der dem Rechtsstreit als Nebenintervenient beigetreten ist, unterstützt wird.
BGH, Beschluss vom 15. Mai 2014 - IX ZR 287/12 - OLG München
LG München II
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
 am 15. Mai 2014 beschlossen:
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit im Hinblick auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten durch Beschluss des Amtsgerichts Wolfratshausen - Insolvenzgericht- vom 30. Dezember 2013 gemäß §240 ZPO unterbrochen ist; diese Unterbrechung erstreckt sich auch auf die durch den Streithelfer der Beklagten eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde.
Gründe:
1	Die	Unterbrechung des Rechtsstreits gemäß § 240 Satz 1 ZPO bei Er-
öffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Hauptpartei tritt auch ein, wenn diese durch einen Streithelfer, der dem Rechtsstreit als Nebenintervenient beigetreten ist, unterstützt wird. Die Unterbrechung wirkt entsprechend auf das Beteiligungsverhältnis des Nebenintervenienten und macht dessen Handeln in gleicher Weise unwirksam wie das der unterstützten Partei (Wieczo-rek/Schütze/Mansel, ZPO, 3. Aufl., § 67 Rn. 80).
 
2	Aufgenommen	werden	kann	der	Rechtsstreit	bei	Unterbrechung wegen
 eines in der Person der Hauptpartei liegenden Grundes nur durch diese, denn andernfalls hätte die infolge des Unterbrechungsgrundes nicht handlungsfähige Hauptpartei keine Möglichkeit der Aufnahme zu widersprechen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 2010 -VIIZR 225/07, ZlnsO 2010, 588 Rn. 23 ff; Wieczo-rek/Schütze/Mansel, aaO Rn. 81).
3	Ausgeschlossen	ist	eine	Aufnahme des Verfahrens über die Nichtzulas-
sungsbeschwerde durch den Nebenintervenienten auch im Hinblick darauf, dass es sich bei der Forderung der Klägerin um eine Insolvenzforderung handelt, welche nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten gemäß § 87 InsO nur nach den Vorschriften der Insolvenzordnung verfolgt werden kann. Danach kommt eine Aufnahme des Rechtsstreits erst nach Durchführung des Anmeldungs- und Prüfungsverfahrens der §§175 ff InsO in Betracht. Erfolgen könnte die Aufnahme im Fall ihres Bestreitens in die-
 
sem Verfahren nach § 180 Abs. 2 InsO; im Fall des Widerspruchs der Schuldnerin wäre auch eine Aufnahme nach § 184 Abs. 2 InsO möglich (vgl. Zöller/ Greger, ZPO, 30. Aufl., § 240 Rn. 13 f).
Kayser
 Gehrlein
Pape
 Grupp
Möhring
 Vorinstanzen:
LG München II, Entscheidung vom 23.04.2010 -50 5653/08 -OLG München, Entscheidung vom 06.11.2012 - 5 U 3031/10 -