Zivilsenat des mündliche Verhandlung vom des Senatspräsidenten Mai Puchs und Dr. Thumm Bundesgerichtshofs hat auf die 20. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen • Von Rechts wegen Tatbestand Die 1921 geborene jüdische Klägerin lebte nach dem Einmarsch der deutschen Truppen in Ungarn von April 1944 bis zur Befreiung im Januar 1945 bei unzureichender Ernährung in Kellern versteckt* 1950 floh sie nach Wien und erwarb 1951 die österreichische Staatsangehörigkeit. Dezember 1957 den Antrag ab, weil das Land Hessen nicht einlassungspflichtig sei; die Klägerin sei erst am 24. September 1958 lehnte die hessische Behörde den Neuantrag als unzulässig ab, weil der Bescheid vom 17. die Klägerin nahm die fristgerecht erhobene Klage gegen den Bescheid vom 30. Juni 1952 7.616,-DM Kapitalentschädigung und wegen dieser Krankheit Heilverfahren bis Ende 1953 zu, verneinte aber den behaupteten Zusammenhang des Basedowleidens der Klägerin mit der Verfolgung. Das Landgericht sprach der Klägerin wegen des Tuberkuloseleidens weitere 5.647,- DM Kapitalentschädigung zu und wies im übrigen die Klage ab, weil das Basedowleiden nach dem Gutachten der Medizinischen Universitätsklinik nicht auf die Verfolgung zurück- Sie läßt jedoch eindeutig erkennen, daß das landgerichtliche Urteil angegriffen worden ist, soweit es dem bestimmten Antrag des ersten Rechtszugs nicht stattgegeben hat. Klage für unzulässig Ihr tehe die Rechtskraft des Bescheids vom 17. Die Rücknahme der Klage gegen den Bescheid vom 17. klagte sich bereit erklärt habe, in der Sache neu zu ent scheiden, und deshalb die Klage gegen den Bescheid vo 50. April 1958 ist der Bescheid vom 17* Dezember 1957 unanfechtbar geworden. Diese auf § 185 BEq gestützte Entscheidung beschränkt sich wegen § 188 BEG nicht auf die Verneinung der Zuständigkeit zur Entgegennahme und Bearbeitung des Antrags. Sie verneint die Leistungspflicht des in Anspruch genommenen Landes und ist deshalb keine bloße Verfahrensentscheidung; es steht vielmehr fest, daß die Verfolgte die im unanfechtbaren Bescheid abgelehnte Entschädigung von dem in Anspruch genommenen Land nicht mehr fordern kann (BGH Urteil vom 15. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß ein Bescheid über Entschädigung nach unanfechtbar gewordener Regelung des Entschädigungsanspruchs im Verfahren nach § 175 ff BEG jedenfalls nicht mit einer Klage vor den Entschädigungsgerichten angefochten werden könne, hat der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertreten. Der Senat hat sie jedoch aufgegeben: Die Entschädigungspflichtigen nehmen seit jeher unbestritten das Recht in Anspruch, über Verfolgungsschäden neu zu entscheiden, wenn ihnen eine unanfechtbar gewordene frühere Regelung zu dem Nachteil des Antragstellers in sich fehlerhaft oder aufgrund neuer Erkenntnisse im Ergebnis unrichtig erscheint. 210 BEG zu erhebend nach Art© 19 Abs, 4 GG der richterlichen Nachprüfung durch die Entschädigungsgerichte. Wenn der Beklagte die Ablehnung der Abhilfe nur auf Gründe stützt, die auch im gesetzlich geregelten Verfahren zu dem Scheitern des Anspruchs hätten führen können, hat das Gericht die tatsächlichen Voraussetzungen des Entschädigungs-
IM NAMEN DES VOLKES fV 7.R 286/69 URTEIL Verkündet am 13. Juli 1972 Pohl, AmtsInspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstrtit Madolna (Magdalena) straße 9 Prozeßbevollmächtigter gegen Land Hessen 9 vertreten durch den straße 9 Hessischen Sozialminister in Wiesbaden, Beklagten und Revisionsbeklagten Der IX. Zivilsenat des mündliche Verhandlung vom des Senatspräsidenten Mai Puchs und Dr. Thumm Bundesgerichtshofs hat auf die 20. April 1972 unter Mitwirkung und der Bundesrichter Zorn, Henkel, für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgeriehts in Frankfurt/Main vom 30. Mai 1969 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen • Das Revisionsverfahren ist gebühren- »nd auslagen frei. Von Rechts wegen Tatbestand Die 1921 geborene jüdische Klägerin lebte nach dem Einmarsch der deutschen Truppen in Ungarn von April 1944 bis zur Befreiung im Januar 1945 bei unzureichender Ernährung in Kellern versteckt* 1950 floh sie nach Wien und erwarb 1951 die österreichische Staatsangehörigkeit. Am 18. Dezember 1952 meldete sie sich in Frankfurt/Main polizeilich an und wohnte dort auch am Ende dieses Jahres. Bei der Entschädigungsbehörde in Köln beantragte sie am 2. April 1957 Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit. Nach Verweisung der Sache an die Entschädigungs- ■ behörde in Wiesbaden lehnte diese durch Bescheid vom 17. Dezember 1957 den Antrag ab, weil das Land Hessen nicht einlassungspflichtig sei; die Klägerin sei erst am 24. Januar 1953 in Frankfurt a.M. zugezogen. 3 Die hiergegen erhobene Klage nahm die Kläg mit Schriftsatz vom 1. April 1958 zurück, nachdem sie ihre Ansprüche am 29. März 1958 nochmals in Köln angemeldet hatte. Die Entschädigungsbehörde in Köln schickte die ihr zugeleiteten Akten wieder an die Behörde in Wiesbaden mit dem Hinweis, daß die Klägerin ihren früheren V/ohnsitz in Frankfurt gehabt habe. Durch Bescheid vom 30. September 1958 lehnte die hessische Behörde den Neuantrag als unzulässig ab, weil der Bescheid vom 17. Dezember 1957 unanfechtbar geworden sei. Entsprechend einer im Juli 1959 getroffenen außergerichtlichen Einigung der Part hob der Beklagte am 24. September 1959 die Be scheide vom 17. Dezember 1957 und 30. September 1958 auf; die Klägerin nahm die fristgerecht erhobene Klage gegen den Bescheid vom 30. September 1958 zurück. Das beklagte Land erkannte am 21. Juli I960 für Lungentuberkulose vom 1. März 1945 bis 30. Juni 1952 7.616,-DM Kapitalentschädigung und wegen dieser Krankheit Heilverfahren bis Ende 1953 zu, verneinte aber den behaupteten Zusammenhang des Basedowleidens der Klägerin mit der Verfolgung. Mit der Klage verlangt die Klägerin höhere Kapitalentschädigung und Rente. Das Landgericht sprach der Klägerin wegen des Tuberkuloseleidens weitere 5.647,- DM Kapitalentschädigung zu und wies im übrigen die Klage ab, weil das Basedowleiden nach dem Gutachten der Medizinischen Universitätsklinik nicht auf die Verfolgung zurück- zuführen sei. Die Berufung der Klägerin blieb erfolglos. Mit der Revision macht sie ihre Ansprüche weiter geltend. Das beklagte Land ist im Revisionsrechtszug nicht vertreten. Entscheidungsgründe Die Revision ist gerechtfertigt. I. Gegen die Zulässigkeit der Berufung sind aus § 209 Abs. 1 BEG § 519 Abs. 3 Nr. 1 ZPO keine Bedenken herzuleiten, obwohl die * Berufungsbegründung keinen ausdrücklichen Antrag enthält. Sie läßt jedoch eindeutig erkennen, daß das landgerichtliche Urteil angegriffen worden ist, soweit es dem bestimmten Antrag des ersten Rechtszugs nicht stattgegeben hat. Das hat das Berufungsgericht zutreffend dargelegt. II. Es hält jedoch d Klage für unzulässig Ihr tehe die Rechtskraft des Bescheids vom 17. Dezember 1957 entgegen. Er erledige den pruch derart, daß ein neuer Antrag ch mehr zulässig sei. Der angefochtene Bescheid vom 21. Juli I960 sei außerhalb des durch das BEG geregelten Verfahrens ergangen Ob in Ausnahmefällen die Rücknahme eines rechtskräftigen belastenden Bescheids möglich sei, weil das Ergebnis schlechthin untragbar erscheine, bedürfe hier keiner Entscheidung; denn ein solcher Ausnahmefall liege cht vor. Die Rücknahme der Klage gegen den Bescheid vom 17. Dezember 1957 in der irrtümlichen Annahme, daß durch eine Neuanmeldung bei der i ihre Rechte gewahrt seien, Unerheblich sei, daß der Be Entschädigungsbehörde in K gehe zu Lasten der Klägerin. klagte sich bereit erklärt habe, in der Sache neu zu ent scheiden, und deshalb die Klage gegen den Bescheid vo 50. September 1958 zurückgenommen worden sei. Diese Begründung trägt die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Durch die Klagrücknahme vom 1. April 1958 ist der Bescheid vom 17* Dezember 1957 unanfechtbar geworden. Diese auf § 185 BEq gestützte Entscheidung beschränkt sich wegen § 188 BEG nicht auf die Verneinung der Zuständigkeit zur Entgegennahme und Bearbeitung des Antrags. Sie verneint die Leistungspflicht des in Anspruch genommenen Landes und ist deshalb keine bloße Verfahrensentscheidung; es steht vielmehr fest, daß die Verfolgte die im unanfechtbaren Bescheid abgelehnte Entschädigung von dem in Anspruch genommenen Land nicht mehr fordern kann (BGH Urteil vom 15. Juni 1966 - IV ZR 96/65). Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß ein Bescheid über Entschädigung nach unanfechtbar gewordener Regelung des Entschädigungsanspruchs im Verfahren nach § 175 ff BEG jedenfalls nicht mit einer Klage vor den Entschädigungsgerichten angefochten werden könne, hat der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertreten. Der Senat hat sie jedoch aufgegeben: Die Entschädigungspflichtigen nehmen seit jeher unbestritten das Recht in Anspruch, über Verfolgungsschäden neu zu entscheiden, wenn ihnen eine unanfechtbar gewordene frühere Regelung zu dem Nachteil des Antragstellers in sich fehlerhaft oder aufgrund neuer Erkenntnisse im Ergebnis unrichtig erscheint. Dieses Recht haben die Behörden der Länder nach pflichtgemäßem Ermessen auszuüben. Aus dem Recht des Entschädigungspflichtigen, der durch das Scheitern des Anspruchs entstandenen Lage abzuhelfen, folgt das Recht des Antragstellers auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Abhilfeantrag. Ob eine ablehnende Entscheidung der Behörde den Antragsteller in seinem Recht verletzt, un- terliegt auf die entsprechend 210 BEG zu erhebend nach Art© 19 Abs, 4 GG der richterlichen Nachprüfung durch die Entschädigungsgerichte. Soweit die Behörde ermächtigt war, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist der Umfang der f Nachprüfung gemäß 211 BEG beschränkt. Sachverhalt und Rechts läge unterliegen dagegen der vollen richterlichen Kontrolle. Wenn der Beklagte die Ablehnung der Abhilfe nur auf Gründe stützt, die auch im gesetzlich geregelten Verfahren zu dem Scheitern des Anspruchs hätten führen können, hat das Gericht die tatsächlichen Voraussetzungen des Entschädigungs- anspruchs zu prüfen und, sofern sie festzustellen sind $ die im BEG vorgesehene Entschädigung zuzuerkennen (BGH Urteil vom 13. Juli 1972 bestimmt)• IX ZR 104/70 9 zur Veröffentlichung Diese Prüfung hat das Berufungsgericht unterlassen. Deshalb wird sein Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zurück verwiesen. In der erneuten Verhandlung wird zu beachten sein ■ Der Entschädigungspflichtige kann grundsätzlich auch dann, wenn er wie hier die teilweise Verweigerung der Abhilfe nur auf das Fehlen der Voraussetzungen des materiellen Anspruchs gestützt hat, von sich aus oder auf Hinweis des Gerichts bis zu dem Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Tatrichter Ermessensgesichtspunkte Vorbringen, die nach seiner Ansicht eine Ablehnung aus guten Gründen rechtfertigen (BGH aaO). Eine solche Möglichkeit hat der Beklagte i vorliegenden Fall nicht mehr. Er hat in der außergericht- * liehen Vereinbarung vom Juni 1959 eine Prüfung des Gesundheitsschadens nach den gesetzlichen Anspruchsvoraussetzuhgen zugesagt, weil aufgrund der Aufenthaltsbescheinigung der Stadt vom 15. Januar 1958 feststand, daß er 7 in den Bescheiden vom 17. Dezember 1957 und 30. September 1958 die sachliche Prüfung des Anspruchs zu Unrecht nach § 185 BEG verweigert hatte. Ein Abgehen von dieser Zusage wäre ermessensfehlerhaft . Zorn Henkel Puchs Dr. Thum i