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BGH · ix ZR 285/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ix ZR 285/69

BEG § 150 Abs. 2 Ein Verfolgter hat das Vertreibungsgebiet (§1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG) nicht schon dann verlassen, wenn er in eine Haftstätte außerhalb dieses Gebiets verbracht worden ist; er muß aus der Haft befreit worden und wenigstens imstande gewesen sein, Uber seinen weiteren Aufenthalt selbst zu bestimmen. Es ist der Ansicht, der verstorbene Verfolgte habe das Vertreibungsgebiet bis zu seinem Tode nicht verlassen (§ 150 Abs. 2 BEG). Anhängig im Revisionsverfahren ist daher nur der Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer Mindestrente nach § 19 BEG, während ihre weiteren Ansprüche und diejenigen ihres Sohnes in der Berufungsinstanz verblieben sind. Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts zutreffend entschieden, daß der verstorbene Verfolgte dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört hat. Nach der Ansicht des Berufungsgerichts koimnt es für die Auslegung des § 150 Abs. 2 BEG allein auf den äußeren Tatbestand des Verlassens an. Damit ist jedoch nicht gesagt, daß die zwangsweise Verbringung in eine Haftstätte außerhalb der Vertreibungsgebiete ausreicht, das "Verlassen” im Sinne dieser gesetzlichen Vorschriften zu begründen. Wer von seinem Wohnsitz oder Aufenthaltsort zwangsweise und insbesondere als Häftling entfernt wird und keinen Einfluß darauf hat, wo er sich jeweils aufhält, verläßt dadurch allein das bisherige Aufenthaltsgebiet nicht; er wird aus ihm in ein anderes Gebiet verbracht. § 4 Abs.6 BEG bestimmt ausdrücklich, daß der durch Freiheitsentziehung bedingte Zwangsaufenthalt nicht als Wohnsitz oder dauernder Aufenthalt im Sinne dieses Gesetzes gilt. Ferner entspricht es dem gesamten Sachzusammenhang des BEG, daß der durch Deportation oder Freiheitsentziehung begründete Aufenthalt als räumlicher Anknüpfungspunkt ausscheidet, wenn der Verfolgte dabei ums Leben gekommen ist. So wird durch den Tod eines aus Mittel- oder Ostdeutschland stammenden Verfolgten, der in einer Haftstätte im heutigen Bundesgebiet verstorben ist, nach § 4 BEG kein Anspruch wegen Schadens an Leben begründet. Ebensowenig genügt es in den Fällen des § 160 BEG, daß ein Verfolgter aus Ost- oder Südosteuropa in einer deutschen HaftStätte den Tod gefunden hat. Wäre er dort verstorben, entfiele eine Anspruchsberechtigung schon deswegen, weil er das gesamte Vertreibungsgebiet nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG, zu dem auch Auschwitz gehört, nicht verlassen hätte (BGH RzW 1966, 365 Nr. 24). Der Umstand, daß er zufällig in ein Konzentrationslager außerhalb des Vertreibungsgebietes verbracht worden ist, reicht für sich allein nicht aus, den Tatbestand des Verlassene als gegeben anzunehmen. Danach kann das endgültige Verlassen der Gesamtheit der Vertreibungsgebiete vor dem maßgebenden Zeitpunkt angenommen werden, wenn der Verfolgte nach seiner Befreiung aus einem in Deutschland gelegenen Konzentrationslager nicht wieder in das Vertreibungsbeiet zurückkehrte (BGH RzW 1967* 368 Nr. 19). Nur wenn der Verfolgte nach seiner Befreiung wieder seine persönliche Bewegungsfreiheit besaß und durch sein Verbleiben in Deutschland oder dem übrigen westlichen Ausland hier zu demindest einen Aufenthalt begründete, erfüllt das räumliche Entferntsein vom Vertreibungsgebiet zusammen mit dem objektiven Verbleiben in einem Land außerhalb des Vertreibungsgebietes den Tatbestand des Verlassens. Da der Ehemann der Klägerin aus der Konzentrationslagerhaft nicht mehr befreit worden, sondern vorher verstorben ist, hat er außerhalb des Vertreibuhgsgebietes keinen Aufenthalt im Rechtssinne genommen und daher das Vertreibungsgebiet nicht verlassen. Dabei wird bemerkt, daß Gegenstand dieses Verfahrens nur der Anspruch der Klägerin wegen Schadens an Leben nach §§ 150, 159 BEG ist. Dezember 1967 und damit auch die Klage betreffen nicht den etwaigen Anspruch der Klägerin nach Art. V BEG-SchlußG. Zwar besteht auch nach dieser Vorschrift unter bestimmten Voraussetzungen für die Witwe eines Verfolgten, der einen Schaden an Leben erlitten hat (§15 BEG), Anspruch auf Entschädigung, der sich gegen das Land Nordrhein-Westfalen richtet. Er ist aber kein Entschädigungsanspruch wegen Schadens an Leben im Sinne von § 15 BEG, sondern ein Anspruch eigener Art, der auf Zahlung einer Beihilfe aus dem nach Art. V BEG-SchlußG errichteten Sonderfonds gerichtet ist.

Zitierte Normen: § 1 BVFG § 150 BEG § 1 BVFG § 150 BEG § 91 ZPO
KonzentrationslagerVerlassenBEGKölnAnspruchAufenthaltKlägerinverfolgt

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
BEG § 150 Abs. 2
Ein Verfolgter hat das Vertreibungsgebiet (§1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG) nicht schon dann verlassen, wenn er in eine Haftstätte außerhalb dieses Gebiets verbracht worden ist; er muß aus der Haft befreit worden und wenigstens imstande gewesen sein, Uber seinen weiteren Aufenthalt selbst zu bestimmen.
BGH, Urt. v. 28. April 1970 - ix ZR 285/69 - OLG Köln
LG Köln
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 285/69	URTEIL	Verkündet	am
--------------------------------------------------- 28.	April 1970
Pohl,
 Justizhauptsekretär
alt Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Land Nordrhein-Westfalen , vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln,
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagter und Revisionskläger, Rechtsanwalt Br.
gegen
 Katalin
trade
, Schweiz,
 Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Dr.
- Prozeßbevollmächtigter;
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. März 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, von der Mühlen, Zorn und Br. Woesner
 für Recht erkannt:
.Auf die Revision des beklagten Landes wird das Teilurteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 19» Juni 1969 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der
1.	Entschädigungskammer des Landgerichts Köln vom 26. Juni 1968 wird zurückgewiesen, soweit das Oberlandesgericht über dieses Rechtsmittel entschieden hat.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin ist die Witwe eines am 2. Dezember 1944 im Konzentrationslager Dachau/Kommando Kaufering verstorbenen jüdischen Arztes, Dieser lebte in Tolnanemedi/SÜdungam bis er 1944 in das Konzentrationslager Auschwitz gebracht wurde. Im Oktober 1944 ist er von Auschwitz nach Dachau verlegt worden.
Die Klägerin siedelte 1958 von Ungarn in die Schweiz Über. Sie meldete Ansprüche wegen Schadens an Leben nach ihrem Ehemann gemäß §§ 150, 159 BEG an, weil dieser dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört habe.
 
Die Entschädigungsbehörde hat diese Ansprüche abgelehnt. Die Voraussetzungen des § 150 BEG seien weder in der Person der Klägerin noch in der des verstorbenen Verfolgten erfüllt. Dieser habe den 1. Januar 1945» den Stichtag der allgemeinen Vertreibung (§ 159a BEG), nicht mehr erlebt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es ist der Ansicht, der verstorbene Verfolgte habe das Vertreibungsgebiet bis zu seinem Tode nicht verlassen (§ 150 Abs. 2 BEG). Das Berufungsgericht hat der Klägerin durch Teilurteil die Mindestbeträge der Rente (§19 BEG) zuerkannt. Die Entscheidung über die weiteren Klageansprüche hat es dem Schlußurteil Vorbehalten.
Mit der Revision begehrt das beklagte Land die Aufhebung des Berufungsurteils und Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
1.	Das Oberlandesgericht hat durch Teilurteil entschieden. Anhängig im Revisionsverfahren ist daher nur der Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer Mindestrente nach § 19 BEG, während ihre weiteren Ansprüche und diejenigen ihres Sohnes in der Berufungsinstanz verblieben sind.
2.	Die Revision des beklagten Landes ist begründet.
Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts zutreffend entschieden, daß der verstorbene Verfolgte dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört hat. Hiergegen wendet sich die Revision auch nicht. Dagegen kann dem Oberlandesgericht darin nicht gefolgt werden, daß es auch die weitere gesetzliche Voraussetzung des
 
§ 150 BEG n.F., nämlich das endgültige Verlassen des Ver-treibungsgebietes bis zu dem 1. Oktober 1953, in der Person des verstorbenen Verfolgten als erfüllt ansieht.
Nach der Ansicht des Berufungsgerichts koimnt es für die Auslegung des § 150 Abs. 2 BEG allein auf den äußeren Tatbestand des Verlassens an. Es sei daher rechtlich unerheblich, ob der deportierte Verfolgte im Konzentrationslager verstorben sei, bevor er außerhalb des Vertreibungsgebietes einen Wohnsitz habe begründen können.
In der Tat setzt das endgültige Verlassen im Sinne der §§ 150, 153, 154 BEG in erster Linie die räumliche Entfernung aus den Vertreibungsgebieten voraus. Ob dieser äußere Tatbestand vom Verfolgten freiwillig herbeigeführt wurde, ist unerheblich (BGH RzW 1967, 368 Nr. 19).
Damit ist jedoch nicht gesagt, daß die zwangsweise Verbringung in eine Haftstätte außerhalb der Vertreibungsgebiete ausreicht, das "Verlassen” im Sinne dieser gesetzlichen Vorschriften zu begründen. Dem steht schon der ursprüngliche Wortsinn entgegen; Verlassen ist eine Tätigkeit, nicht ein Erdulden. Auf eine verfolgte Person bezogen bedeutet es die Aufgabe von Wohnsitz oder Aufenthalt in einem bestimmten Gebiet. Wer von seinem Wohnsitz oder Aufenthaltsort zwangsweise und insbesondere als Häftling entfernt wird und keinen Einfluß darauf hat, wo er sich jeweils aufhält, verläßt dadurch allein das bisherige Aufenthaltsgebiet nicht; er wird aus ihm in ein anderes Gebiet verbracht. Zum Verlassen gehört der menschliche Wille, sich fortan an anderer Stelle aufzuhalten, wenn auch nicht notwendig der Wille, dort einen Wohnsitz zu begründen (BGH RzW 1967, 185 Nr. 34). Deshalb muß zur räumlichen Trennung von den Vertreibungsgebieten, wenn sie zwangsweise erfolgt ist, eine Betätigung hinzutreten, die den Willen sichtbar macht, diese räumliche Trennung unabhän-
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gig von dem äußeren Zwang der Gewalthaber aufrechtzuerhalten. In einer solchen Lage ist daher entscheidend, daß der Verschleppte nach seiner Freilassung außerhalb der Vertreibungsgebiete verbleibt (BGH RzW 1967, 368 Nr. 19). Denn vor Beendigung der Haftzeit ist es ihm nicht möglich, über seinen Aufenthalt frei zu bestimmen.
Dieser Auffassung des Begriffs '’Verlassen” entsprechen die übrigen Regelungen des Bundesentschädigungsgesetzes.
§ 4 Abs. 6 BEG bestimmt ausdrücklich, daß der durch Freiheitsentziehung bedingte Zwangsaufenthalt nicht als Wohnsitz oder dauernder Aufenthalt im Sinne dieses Gesetzes gilt. Es handelt sich daher um einen allgemeinen, über § 4 BEG hinausgehenden Rechtsgrundsatz, der auch im Rahmen von §§ 150 Abs. 2, 154 Abs. 2 BEG anzuwenden ist. Ferner entspricht es dem gesamten Sachzusammenhang des BEG, daß der durch Deportation oder Freiheitsentziehung begründete Aufenthalt als räumlicher Anknüpfungspunkt ausscheidet, wenn der Verfolgte dabei ums Leben gekommen ist. So wird durch den Tod eines aus Mittel- oder Ostdeutschland stammenden Verfolgten, der in einer Haftstätte im heutigen Bundesgebiet verstorben ist, nach § 4 BEG kein Anspruch wegen Schadens an Leben begründet. Ebensowenig genügt es in den Fällen des § 160 BEG, daß ein Verfolgter aus Ost- oder Südosteuropa in einer deutschen HaftStätte den Tod gefunden hat.
Es würde allein von Zufälligkeiten abhängen, ob beim Tod in einem deutschen Konzentrationslager die Voraussetzungen nach § 150 Abs. 2 BEG erfüllt wären. Dies zeigt gerade der vorliegende Fall. Der Ehemann der Klägerin ist zunächst nach Auschwitz deportiert worden. Wäre er dort verstorben, entfiele eine Anspruchsberechtigung schon deswegen, weil er das gesamte Vertreibungsgebiet nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG, zu dem auch Auschwitz gehört, nicht verlassen hätte (BGH RzW 1966, 365 Nr. 24). Dasselbe wäre der Fall, wenn
 
er in einer Haftstätte in Ungarn verblieben oder in ein Konzentrationslager nach Schlesien oder dem damaligen Protektorat Böhmen und Mähren verlegt worden wäre. Der Umstand, daß er zufällig in ein Konzentrationslager außerhalb des Vertreibungsgebietes verbracht worden ist, reicht für sich allein nicht aus, den Tatbestand des Verlassene als gegeben anzunehmen. Hinzukommen müßte die Befreiung aus der Konzentrationslagerhaft vor seinem Tode und damit wenigstens die Möglichkeit, daß er seinen weiteren Aufenthalt selbst bestimmen konnte.
Dem entspricht die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Danach kann das endgültige Verlassen der Gesamtheit der Vertreibungsgebiete vor dem maßgebenden Zeitpunkt angenommen werden, wenn der Verfolgte nach seiner Befreiung aus einem in Deutschland gelegenen Konzentrationslager nicht wieder in das Vertreibungsbeiet zurückkehrte (BGH RzW 1967* 368 Nr. 19). Nur wenn der Verfolgte nach seiner Befreiung wieder seine persönliche Bewegungsfreiheit besaß und durch sein Verbleiben in Deutschland oder dem übrigen westlichen Ausland hier zu demindest einen Aufenthalt begründete, erfüllt das räumliche Entferntsein vom Vertreibungsgebiet zusammen mit dem objektiven Verbleiben in einem Land außerhalb des Vertreibungsgebietes den Tatbestand des Verlassens. In diesen Fällen braucht dann nicht mehr jeweils geprüft zu werden, wann der außerhalb der Vertreibungsgebiete befreite Verfolgte sich entschloß, nicht mehr dorthin zurückzukehren (BGH RzW 1968, 334 Nr. 31).
Da der Ehemann der Klägerin aus der Konzentrationslagerhaft nicht mehr befreit worden, sondern vorher verstorben ist, hat er außerhalb des Vertreibuhgsgebietes keinen Aufenthalt im Rechtssinne genommen und daher das Vertreibungsgebiet nicht verlassen. In seiner Person ist daher die
 
Voraussetzung des § 150 Abs. 2 BEG nicht gegeben. Unstreitig liegen bei ihm auch keine Anknüpfungspunkte für eine Anspruchsberechtigung nach §§ 4 oder 160 BEG vor.
Auch die Klägerin selbst fällt unter keine der genannten Bestimmungen. Da sie erst nach dem 1. Oktober 1953 von Ungarn in die Schweiz übergesiedelt ist, liegen in ihrer Person die Voraussetzungen des § 150 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 BEG nicht vor.
3.	Auf die Präge, ob sich aus § 159a BEG ein auch für
§ 150 BEG geltender Rechtsgrundsatz ergibt, daß der 1. Januar 1945 allgemein Zeitpunkt des Beginns der Vertreibung ist, kommt es deshalb nicht an (vgl. hierzu das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23. April 1970 - IX ZR 261/67).
4.	Das Urteil des Berufungsgerichts muß daher aufgehoben und das klageabweisende Urteil des Landgerichts wieder hergestellt werden. Dabei wird bemerkt, daß Gegenstand dieses Verfahrens nur der Anspruch der Klägerin wegen Schadens an Leben nach §§ 150, 159 BEG ist. Der Bescheid der Entschädigungsbehörde vom 13. Dezember 1967 und damit auch die Klage betreffen nicht den etwaigen Anspruch der Klägerin nach Art. V BEG-SchlußG. Zwar besteht auch nach dieser Vorschrift unter bestimmten Voraussetzungen für die Witwe eines Verfolgten, der einen Schaden an Leben erlitten hat (§15 BEG), Anspruch auf Entschädigung, der sich gegen das Land Nordrhein-Westfalen richtet. Er ist aber kein Entschädigungsanspruch wegen Schadens an Leben im Sinne von § 15 BEG, sondern ein Anspruch eigener Art,
 der auf Zahlung einer Beihilfe aus dem nach Art. V BEG-SchlußG errichteten Sonderfonds gerichtet ist. Dieser Bei-
hilfeanspruch wird von dem Anspruch nach § 15 BEG nicht umfaßt. Über ihn kann nach Art. V Nr. 1 Ahs. 4 a BEG-SchlußG auch erst entschieden werden, wenn der Anspruch nach §§150, 15 ff BEG rechtskräftig verneint worden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 225 Abs. 1,
209 Abs. 1 BEG, § 91 ZPO.
Mai	Maaß	von	der	Mühlen
 Zorn
Dr. Woesner