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BGH · IX ZR 285/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 285/66

Die Entschädigungsbehörde hat dem Kläger für Schaden an Freiheit eine Entschädigung in Höhe von 3.750,- DH zugebilligt. Der Kläger hat ferner Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Körper od-cr\GeBlindheit angemeldet. Das Herzleiden führte er auf einen Gelenkrheumatismus zurück, den sich der Kläger bei der Zwangsarbeit zugezogen habe. Mit der Klage hat der Kläger geltend gemacht, auch 3ein Nervenleiden beruhe auf der Verfolgung? Der Kläger hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, ihn eine weitere Kapitalentschädigung in Höhe von 11.078,- DM und weitere monatliche Renten in Höhe von zunächst 191,- DM mit den für die Folgezeit sich jeweils ergebenden gesetzlichen Erhöhungen zu zahlen, sowie ihn ein Heilverfahren wegen einer Neurose mit vor-' wiegend hypochondrischen Zügen und Reaktionen von hysterischen Typ zu gewähren. Dagegen hat es das Herzleiden des Klägers auf Grund des fachinternistischen Gutachtens der. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil zurückgewiesen und auf Grund der Berufung des beklagten Landes die Klage in vollen Unfang abgewiesen. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche auf eine höhere Entschädigung weiter. 2. Bagegen kann den Erwägungon, mit denen das Berufungsgericht die weitdren, sachlichen Voraussetzungen dos Anspruchs auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit verneint hat, nicht beigetreten werden. a) Bas Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt s Bie Heranziehung des Klägers zu dem Arbeitsdienst in Bulgarien in den Jahren 1943 und 1944 auf jeweils einige Y/ochen stelle keine nationalsozialistische Gev/altmaß-nahme im Sinne des § 2 BEG dar. Von Bedeutung für das Bestehen eines solchen Anspruchs sei die Veranlassung einer Freiheitsentziehung durch die deutsche Regierung nur dann, wenn die Vermutung der §§ 28 Abs. 2, b) Nach § 43 Abs. 1 Satz 2 Kr. 2 BEG besteht Anspruch auf Entschädigung für Freiheitsentziehung auch dann, wenn ein ausländischer Staat unter Mißachtung rechtsstaatlicher Grundsätze die Freiheit entzogen hat und die Re-gierung des ausländischen Staates von der nationalsozialistischen deutschen Regierung zu der Freiheitsentziehung veranlaßt worden ist. Nach der Neufassung, die diese Bestimmung durch Art. X Nr. 32 des BBG-SchlußG erhalten hat, gilt bei den von den Regierungen der Staaten Bulgarien, Rumänien und Ungarn vorgenommenen Freiheitsentziehungen der 6. Nach der Angleichungsvorschrift des Art. IV Nr. 1 Abs.3 BEG-SchlußG ist auf Antrag des Berechtigten über den Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Leben oder für Schaden an Körper oder Gesundheit erneut zu entscheiden, v/enn dieser Anspruch vor Verkündung dos Gesetzes durch unanfechtbaren Bescheid oder rechtskräftig gerichtlich mit der Begründung abgelehnt worden ist, daß die während einer oder im unmittelbaren Anschluß an eine Freiheitsentziehung im Sinne von § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG eingetretene Schädigung nicht durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen veranlaßt worden ist. Zwar ist durch das BEG-Schlußgesetz der Grundsatz nicht borührt wordon, daß gemäß § 2 BEG nur für deutsches Staato-unrocht Entschädigung geleistet wird und folglich Maßnahmen unabhängiger ausländischer Staaten im allgemeinen selbst drnn keine Ansprüche nach dem BEG auslösen, wenn diese durch deutsche Bienststeilen veranlaßt waren» Eine Ausnahme muß Auf Grund dieser Vorschrift ist bei der neu zu fällenden Entscheidung davon auszugehen, daß die in § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG umschriebene Freiheitsentziehung hinsichtlich der sich daraus gemäß den §§ 13, Aus ihr folgt zwingend, daßes für die Ansprüche wegen Schadens an Körper oder Gesundheit erforderlich ist und genügt, daß der Schaden wahrscheinlich mit der Verfolgung im ursächlichen Zusammenhang stoht (§28 Abs. 1 Satz 2 BEG). Ist aber über einen Gesundhoitsschadoncanspruch vor Erlaß des BEG-Schlußge-setzeo noch nicht durch unanfechtbaren Bescheid oder durch rechtskräftiges Urteil entschieden worden, so ist es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keine Voraussetzung für die Entschädigung, daß der Schaden an Körper oder Gesundheit während oder innerhalb von 8 Monaten nach Bocndigung der Freiheitsentziehung eingetreten ist. 3. Aus dioCen Gründen muß das angefochtenc Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zur tatrichterlichen Klärung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der vom Kläger in Bulgarien erlittenen Preiheitsentsiehung und den bei ihm vorliegenden Gesundheitsschäden zurückverv/ieson werden.

Zitierte Normen: § 2 BEG
FreiheitsentziehungStaatGrundBEGAnspruchVoraussetzungKläger

Volltext der Entscheidung

2614 032
dJ>
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 285/66
URTEIL
Verkündet am
30. »ai 1968
JuDTizangostellte ala Urkandabeunter der Geschäftaatelle
 in dem Entschädigungsrechtsstroit
 des Isaak R aMHHP , MHB/Italien, Via B4MB V>
Klägers und Revieioneklägere,
- Prozeßbevollniichtigto;
*
gegen
 das Band Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Bundesrentenbohörde Nordrhein-Westfalen,
 strafte
Beklagten und Revisionobeklogten.
4S
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Mai 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter V/üstenberg, Maaß, Br. Graf und Prof. Br. Bökelmann
 für Hecht erkannt:
Auf die Revision des Klägers v/ird das Urteil des 14• Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. November 1965 aufgehoben und der Hechtsstroit zur anderv/eiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Bas Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Ber in Jahre 1906 in Plovdiv/Bulgarien geborene jüdische Kläger war nach dem Besuch eines Gymnasiums und einer Höheren Handelsschule in Paris seit dem Jahro 1927 im Geschäft seines Vaters tätig. Im Jahre 1937 gründete
 
er ein eigenes Unternehmen, das sich mit Import, Export und Vertretungen befaßte. Außerdem war der Kläger von 1937 bis 1939 an einer anderen Firma beteiligt. Aus dieser Firma schied er aus, um Kapital für die damals beabsichtigte Auswanderung nach Israel zu erhalten.
Der Kläger mußte vom Sommer des Jahres 1942 an den Judenstern tragen. Seine gewerbliche Tätigkeit mußte er aufgeben. Im Jahre 1943 wurde er zu dem Arbeitseinsatz herangozogen. Einige Wochen später wurde er wegen einer Erkrankung in ein Lazarett eingeliefert. Nach einer dreiwöchigen stationären Behandlung wurde er nach Hause entlassen. Im Mai 1944 wurde er erneut zu Zwangsarbeiten einberufen. Auch bei diesem Arbeitseinsatz erkrankte er nach einigen Wochen. Er wurde in oin Hospital gebracht, wo er bis September 1944 blieh^-Ansehließend kehrte er nach Hause zurück. Nach Kriegsende erhielt er sein Vermögen zurück und nahm seine frühere Tätigkeit wieder auf. Er mußte sie jedoch unter dem stärker werdenden kommunistischen Einfluß bald aufgeben. Am 1. November 1946> nach Errichtung der kommunistischen Regierung in Bulgarien, wanderte er nach Italien aus.
Der Kläger ist tschechoslowakischer Staatsangehöriger und besaß bei seiner Auswanderung einen im Jahre 1947 ausgestellten tschechoslowakischen Paß. Die Behörden der CSR lehnten jedoch im Jahre 1949 den Antrag des Klägers auf Verlängerung des Passes ab. Seit dem Jahre 1931 steht der Kläger, der von früher aus Spanion ausgewan-derten sephardischen Juden abstammt, unter dem Schutz des spanischen Staates.
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Die Entschädigungsbehörde hat dem Kläger für Schaden an Freiheit eine Entschädigung in Höhe von 3.750,- DH zugebilligt. Der Kläger hat ferner Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Körper od-cr\GeBlindheit angemeldet. Die Entschädigungobehörde hat ein Gutachten des Vertrauensarztes Dr. Ranzi in Mailand eingeholt. Dieser stellto beim Kläger eine Aorteninsuffizienz bei Rechtsschenkel-block und guter Kompensation des Kreislaufs so?/ie, auf Grund eines neuro-psychologischen Zusatzgutachteno des Dr. Magri, eine neuraathenische Fsychoneurose fest. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit schätzte der Gutachter für das Herzleiden auf 25 */«, für das Nervenleiden auf 15 #.
Das Herzleiden führte er auf einen Gelenkrheumatismus zurück, den sich der Kläger bei der Zwangsarbeit zugezogen habe. Demgemäß bezeichnete er das Herzleiden im "Sinne der Entstehung als verfalgungsbedingt. Dagegen führte er in Übereinstimmung mit dem Gutachter Dr. Magri das Nervenleiden nicht auf die Verfolgung zurück.
Die Entschädigungsbehörde hat dem Kläger Kapital-entschädigung für die Zeit vom 1. Januar 1949 an und Rente wegen einer verfolgungsbedingten Erwerbsminderung von 25 # auf der Grundlage eines Hundertsatzes von 33 der Dienstbezüge eines vergleichbaren Bundesbeamten dos gehobenen Dienstes gewährt. Außerdem hat sie ihm ein Heilverfahren wegen einer Aorteninsuffizienz mit Schenkol-block nach vollausgehciltem Gelenkrheuma zugebilligt.
Mit der Klage hat der Kläger geltend gemacht, auch 3ein Nervenleiden beruhe auf der Verfolgung? außerdem sei er auf Grund seiner wirtschaftlichen und sozialen Stellung in den höheren Dienst einzureihen.
 
Der Kläger hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, ihn eine weitere Kapitalentschädigung in Höhe von 11.078,- DM und weitere monatliche Renten in Höhe von zunächst 191,- DM mit den für die Folgezeit sich jeweils ergebenden gesetzlichen Erhöhungen zu zahlen, sowie ihn ein Heilverfahren wegen einer Neurose mit vor-' wiegend hypochondrischen Zügen und Reaktionen von hysterischen Typ zu gewähren.
Das Landgericht hat der Klage, soweit sie auf Zubilligung eines weiteren Heilverfahrens gerichtet ist, stattgegeben, in übrigen aber sio abgev/iesen. Es hat auf Grund des von ihn eingeholten neuro-psychiatrischen Sachverständigengutachtens des Prof. Dr. Petrö in Mailand die Neurose des Klägers als durch die Verfolgung wesentlich mit verursacht angesehen und die dadurch bedingte Erwerbsminderung auf 30 # geschätzt. Dagegen hat es das Herzleiden des Klägers auf Grund des fachinternistischen Gutachtens der. Sachverständigen Prof.
Dr. Schubothe und Dr. Busch der Medizinischen Universitätsklinik in Freiburg wie auch auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. Petrö als nicht mit Wahrscheinlichkeit auf die Verfolgung zurUckzufüh-ren angesehen. Die Voraussetzungen für eine höhere Einstufung hat es verneint.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil zurückgewiesen und auf Grund der Berufung des beklagten Landes die Klage in vollen Unfang abgewiesen.
<*->
 
Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche auf eine höhere Entschädigung weiter.
Bas beklagte Land hat sich im Rovisionsrechtszug nicht vertreten lassen.
Entscheidungagründe:
Die Revision ist begründet.
1.	Nach den rechtlich nicht zu beanstandenden Ausführungen des Berufungsgerichts erfüllt der Kläger die An-ßpruchevorauooetzungen des § 160BEGv
2.	Bagegen kann den Erwägungon, mit denen das Berufungsgericht die weitdren, sachlichen Voraussetzungen dos Anspruchs auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit verneint hat, nicht beigetreten werden.
a) Bas Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt s Bie Heranziehung des Klägers zu dem Arbeitsdienst in Bulgarien in den Jahren 1943 und 1944 auf jeweils einige Y/ochen stelle keine nationalsozialistische Gev/altmaß-nahme im Sinne des § 2 BEG dar. Bulgorien habe in diesen Jahren seine volle Unabhängigkeit von jeder fremdataat-lichon Gewalt in der Behandlung der in seinen Grenzen wohnenden jüdischen Bevölkerung bewahrt. Hach § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG n.F. gelte zwar bei den von der Regierung Bulgariens aus Gründen der Rasse vorgenommenen Freiheitsentziehungen der 6. April 1941 als Zeitpunkt für den Beginn der deutschen Veranlassung. Dadurch habe sich
 
jedoch an der grundsätzlichen Hechtslage hinsichtlich der Voraussetzungen für Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Körper oder Gesundheit nichts geändert.
Hach wie vor sei daran festzuhalten, daß Ansprüche nach §$ 28 ff BEG nur dann gegeben seien, wenn die Schädigung durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen in Sinne des § 2 BEG verursacht worden sei. Von Bedeutung für das Bestehen eines solchen Anspruchs sei die Veranlassung einer Freiheitsentziehung durch die deutsche Regierung nur dann, wenn die Vermutung der §§ 28 Abs. 2,
15 Abo. 2 BEG eingreife. Dieser Rechtslage entspreche die AngleichungsbeStimmung des Art. XV Hr. 1 Abs. 3 den BEG-SchlußG. Eine weitergehende sachlich-rechtliche Bedeutung komme dieaer hier mangels der verfahrensrechtlichen Voraussetzungen nicht anwendbaren Bestimmung nicht-zu. Die Vernutung des § 28 Abs. 2 BEG komme hier weder hinsichtlich des Herzleidens noch hinsichtlich der Heurose zu dem Zuge. Es müsse daher bei der allgemein für Körper- und Geoundheitsschäden geltenden Regelung verbleiben, nach der nur dann Entschädigung gewährt werde, wenn der Antragsteller nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen ira Sinne des § 2 BEG ausgeoetzt gewesen sei. Wegen Fehlens dieser Voraussetzungen bedürfe es keiner Prüfung, ob zwischen der Freiheitsentziehung und dem jetzt vorliegenden oder seit dem 1. Januar 1949 vorhanden gewesenen Herzleiden ein wahrscheinlicher ursächlicher Zusammenhang bestehe oder bestanden habe. Dec-gleichen könne es dahinstehen, ob die von Dr. Petrd gestellte Diagnose einer verfolgungsbedington Hourose zutroff e, oder ob es sich, wie das beklagte Band geltend mache, um ein endogenes Depressionsleiden handle.
 
b) Nach § 43 Abs. 1 Satz 2 Kr. 2 BEG besteht Anspruch auf Entschädigung für Freiheitsentziehung auch dann, wenn ein ausländischer Staat unter Mißachtung rechtsstaatlicher Grundsätze die Freiheit entzogen hat und die Re-gierung des ausländischen Staates von der nationalsozialistischen deutschen Regierung zu der Freiheitsentziehung veranlaßt worden ist. Nach der Neufassung, die diese Bestimmung durch Art. X Nr. 32 des BBG-SchlußG erhalten hat, gilt bei den von den Regierungen der Staaten Bulgarien, Rumänien und Ungarn vorgenommenen Freiheitsentziehungen der 6. April 1941 al3 Zeitpunkt für den Beginn der deutschen Veranlassung. Nach der Angleichungsvorschrift des Art. IV Nr. 1 Abs. 3 BEG-SchlußG ist auf Antrag des Berechtigten über den Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Leben oder für Schaden an Körper oder Gesundheit erneut zu entscheiden, v/enn dieser Anspruch vor Verkündung dos Gesetzes durch unanfechtbaren Bescheid oder rechtskräftig gerichtlich mit der Begründung abgelehnt worden ist, daß die während einer oder im unmittelbaren Anschluß an eine Freiheitsentziehung im Sinne von § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG eingetretene Schädigung nicht durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen veranlaßt worden ist.
Bas Berufungsgericht hat, wie die Revision mit Recht rügt, die Tragweite dieser Bestimmung zu eng gesehen.
Zwar ist durch das BEG-Schlußgesetz der Grundsatz nicht borührt wordon, daß gemäß § 2 BEG nur für deutsches Staato-unrocht Entschädigung geleistet wird und folglich Maßnahmen unabhängiger ausländischer Staaten im allgemeinen selbst drnn keine Ansprüche nach dem BEG auslösen, wenn diese durch deutsche Bienststeilen veranlaßt waren» Eine Ausnahme muß
 
jedoch insoweit gelten, als GesundÖleitsSchädigungen in Frage stehen, die auf Freiheitsentziehungen durch an sich selbständig handelnde', aber durch die deutsche Regierung hierzu veranlaßto ausländische Staaten zurückzu-führen sind. Biese Ausnahme folgt, wie der Senat im Urteil RzW 1968, 121 Nr. 13 ausgesprochen hat, aus dom richtigen Verständnis des Art. IV Nr. 1 Abs. 3 BEG-SchlußG. Auf Grund dieser Vorschrift ist bei der neu zu fällenden Entscheidung davon auszugehen, daß die in § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG umschriebene Freiheitsentziehung hinsichtlich der sich daraus gemäß den §§ 13,
28 ff BEG ergebenden Rechtswirkungen wie eine Gewaltmaßnahme im Sixmo des § 2 BEG behandelt werden soll. Bie Vorschrift enthält somit über ihre unmittelbare Bedeutung hinaus eine Auslegungsregel. Aus ihr folgt zwingend, daßes für die Ansprüche wegen Schadens an Körper oder Gesundheit erforderlich ist und genügt, daß der Schaden wahrscheinlich mit der Verfolgung im ursächlichen Zusammenhang stoht (§28 Abs. 1 Satz 2 BEG). Ber Eintritt dec Gesundheitsschadens während oder im unmittelbaren Anschluß an die Freiheitsentziehung durch einon ausländischen souveränen Staat ist nur eine Voraussetzung für die Wiederaufnahme des Verfahrens. Ist aber über einen Gesundhoitsschadoncanspruch vor Erlaß des BEG-Schlußge-setzeo noch nicht durch unanfechtbaren Bescheid oder durch rechtskräftiges Urteil entschieden worden, so ist es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keine Voraussetzung für die Entschädigung, daß der Schaden an Körper oder Gesundheit während oder innerhalb von 8 Monaten nach Bocndigung der Freiheitsentziehung eingetreten ist.
X3
- io -
3.	Aus dioCen Gründen muß das angefochtenc Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zur tatrichterlichen Klärung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der vom Kläger in Bulgarien erlittenen Preiheitsentsiehung und den bei ihm vorliegenden Gesundheitsschäden zurückverv/ieson werden.
Hai	Wüstenberg	Maafi
 Graf
Bökelmann