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BGH · IX ZR 285/02

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 285/02

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Neskovic, Vill und die Richterin Lohmann am 23. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 453.631,31 Die Notwendigkeit einer Fortentwicklung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Begründung eines Aussonderungsrechts auf schuldrechtlicher Grundlage ist nicht gegeben; vielmehr steht die angefochtene Entscheidung in Einklang mit den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Insoweit ist das Verwaltungs- und Verfügungsrecht der Gemeinschuldnerinnen über ihre Bruchteile nicht auf den Beklagten übergegangen (vgl.

Zitierte Normen: § 543 ZPO § 16 KO
NichtzulassungsbeschwerdeRechtsprechungKOAussonderungsrechts

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 285/02
BESCHLUSS
vom 23. September 2004 in dem Rechtsstreit
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Neskovic, Vill und die Richterin Lohmann
 am 23. September 2004 beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. September 2002 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 453.631,31 Cfestgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg; denn die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
1. Ein Aus- oder Absonderungsrecht der Klägerinnen kommt nicht in Betracht, weil sie keinen Herausgabeanspruch gegen den Treuhänder, sondern lediglich vertragliche Ansprüche gegen die Verkäufer haben, die, soweit sie in Konkurs gefallen sind, nur Insolvenzforderungen begründen. Die in BGHZ 109, 47 ff bejahten Voraussetzungen eines Aussonderungsrechts liegen im Streitfall,
 wie die Nichtzulassungsbeschwerde selbst erkennt, nicht vor. Die Notwendigkeit einer Fortentwicklung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Begründung eines Aussonderungsrechts auf schuldrechtlicher Grundlage ist nicht gegeben; vielmehr steht die angefochtene Entscheidung in Einklang mit den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung.
2. Der Hilfsantrag bezieht sich auf nicht konkursbefangenes Vermögen (vgl. §§ 16, 51 KO). Insoweit ist das Verwaltungs- und Verfügungsrecht der Gemeinschuldnerinnen über ihre Bruchteile nicht auf den Beklagten übergegangen (vgl. § 6 Abs. 2 KO).
Fischer	Raebel	Neskovic
 Vill
Lohmann