Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser am 13. Wenn die Bürgin schon durch diese Mithaft sittenwidrig überfordert war, hat das nicht zur Folge, daß die Mithaft bei der Prüfung der Bürgschaft außer Betracht bleibt.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser am 13. Dezember 2001 beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 20. Juni 2000 wird nicht angenommen. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 61.000 DM festgesetzt. Gründe: Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO). Zu Recht hat das Berufungsgericht die bereits vor der Übernahme der Bürgschaft bestehende Belastung der Bürgin durch die gegenüber einer anderen Bank abgegebene Mithaftungserklärung bei der Prüfung einer sittenwidrigen Überforderung mitberücksichtigt. Wenn die Bürgin schon durch diese Mithaft sittenwidrig überfordert war, hat das nicht zur Folge, daß die Mithaft bei der Prüfung der Bürgschaft außer Betracht bleibt. Vielmehr wurde die Bürgin dann durch die Bürgschaft "erst recht" überfordert. Kreft Stodolkowitz Fischer Ganter Kayser