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BGH · IX ZR 284/90

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 284/90

Bei Prüfung der Frage, ob die materielle Gerechtigkeit in einem besonders gelagerten Einzelfall ein Absehen von der Einhaltung der Fristen der Zweitverfahrensrichtlinien erfordert, ist festzustellen, ob der Fall eindeutig und auffallend aus der Zahl anderer Entschädigungsfälle herausragt . Auf einen weiter gestellten Antrag auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit erkannte der Beklagte mit Bescheid vom 11. Der Sachverständige kam zu dem Ergebnis, daß bei dem Kläger ein verfolgungsbedingter psychischer und physischer Erschöpfungszustand mit reaktiver Verstimmung bestanden habe, durch den nach dem 1. Der Kläger legte gegen das Urteil Berufung ein. Nachdem der Vorsitzende des Zivilsenats darauf hingewiesen hatte, daß eine weitere Verlängerung der Begründungsfrist aus Rechtsgründen nicht mehr möglich sei, nahm der Kläger die Berufung zurück. Eine gegen den ablehnenden Bescheid des Beklagten gerichtete Klage wurde durch rechtskräftiges Urteil vom 15. Der Beklagte hat das Abhilfebegehren zurückgewiesen mit der Begründung, der Abhilfeantrag sei nicht innerhalb der in den Zweitverfahrensrichtlinien festgelegten Antragsfrist gestellt; ein triftiger Grund für die Fristversäumnis liege nicht vor. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, Abhilfe könne entgegen der Auffassung des Beklagten nicht schon deshalb versagt werden, weil für eine sachliche Unrichtigkeit der Entscheidung von 1967 kein Anhaltspunkt bestehe. Das Landgericht habe 1967 die Tragweite der Vermutung des § 28 Abs. 2 BEG nicht richtig gesehen. Der Kläger könne aber gleichwohl nicht verlangen, daß der Beklagte dem Urteil von 1967 abhelfe. Man könne auch nicht sagen, daß die materielle Gerechtigkeit in einem besonders gelagerten Einzelfall es erfordere, dem Urteil von 1967 abzuhelfen und das Verfahren neu aufzugreifen. Der Kläger hat sein Abhilfebegehren über 14 Jahre nach Ablauf der in den Zweitverfahrensrichtlinien genannten Frist gestellt. Damals wäre die Abhilfe mit der Begründung verweigert worden, daß sein Prozeßbevollmächtigter das Erstverfahren nachlässig betrieben habe, weil die Durchführung des Berufungsverfahrens an dem verspäteten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist gescheitert sei. Er hätte seinen Antrag erst mit Aussicht auf Erfolg stellen können, nachdem der Bundesgerichtshof im Jahre 1982 in der Entscheidung BGHZ 83, 217 ausgesprochen habe, daß eine Rechtsmittelbegründungsfrist noch nach ihrem Ablauf verlängert werden könne, wenn der Antrag noch innerhalb der Frist eingegangen sei. a) Hiernach ist von der Anwendung der Fristen abzusehen, wenn "die materielle Gerechtigkeit es in besonders gelagerten Einzelfällen erfordert". des Beklagten setzt dies nicht voraus, daß die Entscheidung, deren Abhilfe begehrt wird, mit Sicherheit unrichtig ist. Deshalb ist es auch nicht zutreffend, wenn das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang die Frage erörtert, ob die materielle Gerechtigkeit in einem besonders gelagerten Einzelfall erfordert, "dem Urteil von 1967 abzuhelfen und das Verfahren neu aufzugreifen". Ob das Verfahren neu aufzugreifen und dem Urteil abzuhelfen ist, darf erst geprüft werden, nachdem feststeht, daß das Abhilfebegehren nicht bereits an der Versäumung der Frist des Abschn. Darin heißt es unter II 4, die Bundesregierung werde aufgefordert, bei den Bundesländern auf eine Lockerung der Fristen für Zweitverfahren im Rahmen des BundesentSchädigungsgesetzes hinzuwirken (BT-Drucks. b) Bei der Prüfung der Frage, ob die materielle Gerechtigkeit in einem besonders gelagerten Einzelfall ein Absehen Erst wenn das feststeht, ist in einer wertenden Betrachtung zu prüfen, ob es ein Gebot der Gerechtigkeit ist, daß in diesem Sonderfall und gerade wegen seiner Besonderheit auf eine Einhaltung der Fristen der Zweitverfahrensrichtlinien zu verzichten ist. Im Entschädigungsrecht wird demgegenüber dem Gedanken der materiellen Gerechtigkeit ein größeres Gewicht beigemessen und die Möglichkeit einer Abhilfe gegen rechtskräftige Entscheidungen erleichtert. c) Hier scheitert eine Anwendung dieser Ausnahmeregelung bereits daran, daß der Fall des Klägers kein herausragender Sonderfall ist. Diese Untersuchungen und Verfahren weisen keine auffälligen Besonderheiten auf.Damit stellt sich nicht mehr die Frage, ob im Falle des Klägers die materielle Gerechtigkeit ein Absehen von dem Fristerfordernis gebietet.

Zitierte Normen: § 28 BEG
AbhilfeFristFrageGerechtigkeitZweitverfahrensrichtlinienKläger

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
BEG § 211 "Zweitverfahren"
Bei Prüfung der Frage, ob die materielle Gerechtigkeit in einem besonders gelagerten Einzelfall ein Absehen von der Einhaltung der Fristen der Zweitverfahrensrichtlinien erfordert, ist festzustellen, ob der Fall eindeutig und auffallend aus der Zahl anderer Entschädigungsfälle herausragt .
BGH, Urt. v. 14. März 1991 - IX ZR 284/90 - OLG Koblenz
LG Trier
BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 284/90	URTEIL	Verkündet	am:
14. März 1991 Thiesies
 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Charles C| SB West/|
I. Street,
i/ua,
 Kläger und Revisionskläger,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
LASS Straße
 gegen
Land RISS PflS,
vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Kaiser-FS^^^BB-Straße B, M^B,
WII
Beklagter und Revisionsbeklagter
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2/
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. März 1991 durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Kirchhof und Dr. Melullis
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Senats - Entschädigungssenat - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 12. Juli 1990 wird zurückgewiesen .
Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt der Kläger.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der jüdische Kläger ist im November 1913 in geboren. Von 1931 bis 1950 lebte er in	von wo aus
 er in die USA übersiedelte.
Auf seinen 1956 gestellten Antrag erhielt er 1960 Entschädigung für Schaden an Freiheit, den er in der Zeit vom 6. Juni 1941 bis zu dem 3. September 1944 erlitten habe.
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Auf einen weiter gestellten Antrag auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit erkannte der Beklagte mit Bescheid vom 11. Juli 1963 lediglich einen vorübergehenden Erschöpfungszustand bis zu dem 31. Dezember 1950 als verfolgungsbedingt an und gewährte ein Heilverfahren sowie eine entsprechende Kapitalentschädigung. Hiergegen wandte der Kläger sich mit einer Klage, mit der er Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit wegen einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 % auf der Grundlage der Mindestrente verlangte. Das Landgericht Trier holte ein nervenfachärztliches Gutachten von Prof.
Dr. Dr.	in	M|ein. Der Sachverständige kam
 zu dem Ergebnis, daß bei dem Kläger ein verfolgungsbedingter psychischer und physischer Erschöpfungszustand mit reaktiver Verstimmung bestanden habe, durch den nach dem 1. Januar 1949 eine verfolgungsabhängige Erwerbsminderung nicht mehr bedingt sei; verfolgungsunabhängig bestehe bei dem Kläger eine Zwangsneurose und Hypochondrie bei einer cycloiden Persönlichkeit. Mit Urteil vom 19. Oktober 1967 wies das Landgericht die Klage ab, wobei es sich der Beurteilung durch den Sachverständigen anschloß. Der Kläger legte gegen das Urteil Berufung ein. Auf seinen Antrag wurde die Frist zur Begründung der Berufung bis zu dem 16. September 1968 verlängert. Am späten Abend des 16. September 1968 ging ein erneuter - telegraphischer - Verlängerungsantrag bei dem Oberlandesgericht ein. Nachdem der Vorsitzende des Zivilsenats darauf hingewiesen hatte, daß eine weitere Verlängerung der Begründungsfrist aus Rechtsgründen nicht mehr möglich sei, nahm der Kläger die Berufung zurück.
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Im Februar 1970 beantragte der Kläger, ihm im Hinblick auf die Ergänzungsverordnung zur 6. DV-BEG i. d. F. 10. Januar 1970 Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit zu gewähren. Eine gegen den ablehnenden Bescheid des Beklagten gerichtete Klage wurde durch rechtskräftiges Urteil vom 15. Februar 1973 abgewiesen.
Am 8. Februar 1988 beantragte der Kläger, dem landgerichtlichen Urteil vom 19. Oktober 1967 abzuhelfen, weil es jedenfalls aus heutiger entschädigungsrechtlicher Sicht unzutreffend sei. Der Beklagte hat das Abhilfebegehren zurückgewiesen mit der Begründung, der Abhilfeantrag sei nicht innerhalb der in den Zweitverfahrensrichtlinien festgelegten Antragsfrist gestellt; ein triftiger Grund für die Fristversäumnis liege nicht vor.
Mit der hiergegen erhobenen Klage hat der Kläger Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit ab 1. Januar 1945 auf der Grundlage der Mindestrente verlangt. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen.
Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
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Entscheidunqsqründe
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, Abhilfe könne entgegen der Auffassung des Beklagten nicht schon deshalb versagt werden, weil für eine sachliche Unrichtigkeit der Entscheidung von 1967 kein Anhaltspunkt bestehe. Das Landgericht habe 1967 die Tragweite der Vermutung des § 28 Abs. 2 BEG nicht richtig gesehen. Der Kläger könne aber gleichwohl nicht verlangen, daß der Beklagte dem Urteil von 1967 abhelfe. Denn der Kläger habe die in Nr. III 2 der Zweitverfahrensrichtlinien bestimmte Abhilfefrist von 18 Monaten nicht eingehalten. Triftige Gründe für die Säumnis des Klägers lägen nicht vor. Man könne auch nicht sagen, daß die materielle Gerechtigkeit in einem besonders gelagerten Einzelfall es erfordere, dem Urteil von 1967 abzuhelfen und das Verfahren neu aufzugreifen. Der Beklagte habe ermessensfehlerfrei eine Abhilfe verweigert.
II.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
Die Entschädigungsbehörde kann nach pflichtgemäßem Ermessen ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren erneut
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aufgreifen. Die Grundsätze für die Ausübung dieses Ermessens sind in den Zweitverfahrensrichtlinien (ZVR) niedergelegt (RzW 1972, 1; 1973, 50). Nach Abschn. III Nr. 2 ZVR ist das Abhilfebegehren innerhalb einer angemessenen Frist zu stellen; als angemessen gilt eine Frist von einem Jahr und bei Wohnsitz außerhalb Europas eine solche von 18 Monaten. Die Frist beginnt frühestens mit Ablauf des Monats Januar 1972. Treten die Gründe, auf die ein Überprüfungsbegehren gestützt wird, erst später ein, so beginnt die Frist mit deren Eintritt .
Am 2./3. Februar 1988 haben die Entschädigungsreferenten der Länder beschlossen, daß von der Anwendung der Fristen in Abschn. III Nr. 2 ZVR abgesehen wird, wenn
a)	der Antragsteller triftige Gründe für die Verspätung seines Überprüfungsbegehrens vorträgt oder
b)	die materielle Gerechtigkeit es in besonders gelagerten Einzelfällen erfordert.
Auch unter Beachtung dieser Ermessensbindung ist die Ablehnung eines Zweitverfahrens durch den Beklagten ermessensfehlerfrei (§ 211 Abs. 1 BEG).
1. Der Kläger hat sein Abhilfebegehren über 14 Jahre nach Ablauf der in den Zweitverfahrensrichtlinien genannten Frist gestellt. Er hat keine triftigen Gründe für die Verspätung seines Überprüfungsbegehrens vorgebracht.
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Als Grund für die verspätete Antragstellung gibt der Kläger an, daß ein innerhalb der Frist der Zweitverfahrensrichtlinien gestellter Abhilfeantrag aussichtslos gewesen wäre. Damals wäre die Abhilfe mit der Begründung verweigert worden, daß sein Prozeßbevollmächtigter das Erstverfahren nachlässig betrieben habe, weil die Durchführung des Berufungsverfahrens an dem verspäteten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist gescheitert sei. Er hätte seinen Antrag erst mit Aussicht auf Erfolg stellen können, nachdem der Bundesgerichtshof im Jahre 1982 in der Entscheidung BGHZ 83, 217 ausgesprochen habe, daß eine Rechtsmittelbegründungsfrist noch nach ihrem Ablauf verlängert werden könne, wenn der Antrag noch innerhalb der Frist eingegangen sei. Das reicht nicht aus, um die Verspätung des Abhilfebegehrens zu entschuldigen. Der Kläger hat die Umstände, die zu der späten Stellung des Verlängerungsantrages geführt haben, nicht dargelegt. Deshalb läßt sich nicht beurteilen, ob die Durchführung des Berufungsverfahrens seinerzeit tatsächlich an einer Nachlässigkeit des Klägers oder seines Prozeßbevollmächtigten gescheitert ist. In anderem Zusammenhang hat der Kläger sogar ausdrücklich bestritten, daß er das Erstverfahren nachlässig betrieben habe (Schriftsatz v. 18. Juni 1990, Bl. 99 GA).
2. Auch die Voraussetzung der zweiten Fallgruppe, in der nach dem Beschluß der Entschädigungsreferenten der Länder von der Einhaltung der Fristen der Zweitverfahrensrichtlinien abgesehen werden soll, sind nicht gegeben.
a) Hiernach ist von der Anwendung der Fristen abzusehen, wenn "die materielle Gerechtigkeit es in besonders gelagerten Einzelfällen erfordert". Entgegen der Auffassung
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des Beklagten setzt dies nicht voraus, daß die Entscheidung, deren Abhilfe begehrt wird, mit Sicherheit unrichtig ist.
Die Frage der Richtigkeit der zu überprüfenden Entscheidung stellt sich erst in einem späteren Stadium des Abhilfeverfahrens. Hier geht es zunächst nur um die Frage, ob bereits die Versäumung der Fristen des Abschn. III Nr. 2 ZVR einer weiteren Prüfung des Abhilfebegehrens entgegensteht. Deshalb ist es auch nicht zutreffend, wenn das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang die Frage erörtert, ob die materielle Gerechtigkeit in einem besonders gelagerten Einzelfall erfordert, "dem Urteil von 1967 abzuhelfen und das Verfahren neu aufzugreifen". Ob das Verfahren neu aufzugreifen und dem Urteil abzuhelfen ist, darf erst geprüft werden, nachdem feststeht, daß das Abhilfebegehren nicht bereits an der Versäumung der Frist des Abschn. III Nr. 2 ZVR scheitert. Nur mit dieser Fristenprüfung befaßt sich der Beschluß der Entschädigungsreferenten der Länder vom 2./3. Februar 1988. Das ergibt bereits der Wortlaut des Beschlusses. Dort heißt es, von der Anwendung der Fristen werde abgesehen, wenn die materielle Gerechtigkeit es erfordert. Das kommt auch in der Entschließung des Deutschen Bundestages vom 3. Dezember 1987 zu dem Ausdruck, die Anlaß für den Beschluß der Entschädigungsreferenten gewesen ist. Darin heißt es unter II 4, die Bundesregierung werde aufgefordert, bei den Bundesländern auf eine Lockerung der Fristen für Zweitverfahren im Rahmen des BundesentSchädigungsgesetzes hinzuwirken (BT-Drucks. 11/1392).
b) Bei der Prüfung der Frage, ob die materielle Gerechtigkeit in einem besonders gelagerten Einzelfall ein Absehen
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von der Fristeinhaltung erfordert, ist zunächst zu ermitteln, ob muß es sich um einen aus der Menge gleichgelagerter Fälle eindeutig und auffallend herausragenden Sonderfall handelt. Erst wenn das feststeht, ist in einer wertenden Betrachtung zu prüfen, ob es ein Gebot der Gerechtigkeit ist, daß in diesem Sonderfall und gerade wegen seiner Besonderheit auf eine Einhaltung der Fristen der Zweitverfahrensrichtlinien zu verzichten ist.
In diesem Zusammenhang ist zu bedenken, daß ein Anspruchsteller es normalerweise hinnehmen muß, wenn die zuständigen Gerichte über sein Begehren abschließend rechtskräftig entschieden haben. Das ist ein Gebot der Rechtssicherheit. Im Entschädigungsrecht wird demgegenüber dem Gedanken der materiellen Gerechtigkeit ein größeres Gewicht beigemessen und die Möglichkeit einer Abhilfe gegen rechtskräftige Entscheidungen erleichtert. Diese Möglichkeit kann jedoch nicht unbegrenzt gewährt werden. Es entspricht einer inneren Notwendigkeit, sie zeitlich zu begrenzen (vgl. BGH RzW 1978, 144, 145). Dem tragen die in den Zweitverfahrensrichtlinien vorgesehenen Fristen Rechnung. Wenn nun hiervon im Interesse der materiellen Gerechtigkeit wiederum eine Ausnahme gemacht werden soll, so muß diese Ausnahme auf wirkliche Sonderfälle beschränkt bleiben.
c)	Hier scheitert eine Anwendung dieser Ausnahmeregelung bereits daran, daß der Fall des Klägers kein herausragender Sonderfall ist. Der Kläger hat ein Verfolgungsschicksal erlitten, wie es leider Abertausende, wenn nicht Millionen anderer ebenfalls durchleiden mußten. Die Frage, ob er
 dadurch einen bleibenden Gesundheitsschaden davongetragen hat und ob hierdurch seine Erwerbsfähigkeit in nennenswertem Umfang gemindert ist, war wiederholt Gegenstand ärztlicher Untersuchungen und gerichtlicher Verfahren. Diese Untersuchungen und Verfahren weisen keine auffälligen Besonderheiten auf. Damit stellt sich nicht mehr die Frage, ob im Falle des Klägers die materielle Gerechtigkeit ein Absehen von dem Fristerfordernis gebietet. Was der Kläger mit seinem Abhil-febegehren erreichen will, ist lediglich eine andere Würdigung seines gesundheitlichen Befundes.
Merz
 Kirchhof
Schmitz
 Melullis
Kref t