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BGH · IX ZR 284/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 284/69

Dezember 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter von der Mühlen, Henkel, Fuchs und Dr. Thumm für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Das Berufungs- und Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten der beiden Rechtszüge trägt die Klägerin. April 1968 die Klage als unzulässig ab und legte den Rechtsanwälten die außergerichtlichen Kosten auf.Die Rechtsanwälte legten namens der Klägerin Berufung ein. Nachdem das Land die Rüge der fehlenden Prozeßvollmacht angekündigt hatte und die Rechtsanwälte darauf hingewiesen worden waren, daß sich entgegen ihrer Behauptung eine Prozeß Vollmacht nicht in den Entschädigungsakten befinde, legten sie das Mandat nach Ladung zur mündlichen Verhandlung nieder, weil sie keine schriftliche Vollmacht erhalten hätten. Mai 1969 die Berufung als unzulässig und legte den Rechtsanwälten Dr. GflHKr Dr. PflHI und KäH^ die Kosten des BerufungsVerfahrens einschließlich der zu erhebenden Gerichtskosten auf.Am 3. September 1969 reichten die Anwälte eine von der Klägerin Unterzeichnete Prozeß vollmacht mit folgendem Wortlaut zu den Akten des Oberlandesgerichts: Has Oberlandesgericht hat die Berufung gegen das die Klage als unzulässig abweisende Urteil zu Recht verworfen. Eine Berufung ist nur zulässig, wenn der Rechtsanwalt, der namens einer Partei das Rechtsmittel einlegt, auf Rüge des Gegners (§§ 224 Abs. 2 209 Abs. 1 BEG, §§ 78 Abs.1, September 1969 eingereichte, von der Re visions Klägerin Unterzeichnete Prozeß Vollmacht hat die Zulässigkeit der Berufung nicht nachträglich herbei geführt. Die außergerichtlichen Kosten des Berufungs Verfahrens hat deshalb die Klägerin zu j

Zitierte Normen: § 166c BEG § 89 ZPO
KostenBerufungLandVollmachtBEGKlägerinRechtsanwälte

Volltext der Entscheidung

^460 UGG
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES

IX ZR 284/69	URTEIL	Verkündet	am
17. Dezember 1970 Pohl,
 Justi zhauptSekretär
 als Urkundsbeamter der Geachäftaatelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Margarethe E ■iHHiRoad, N|
England,
- Prozeßbevollmächtigters
 Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Dr,
 gegen
Land Nordrhein - Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln,
 Beklagten und Re visions beklag ten
« « »
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Dezember 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter von der Mühlen, Henkel, Fuchs und Dr. Thumm
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts Köln vom 50. Mai 1969 wird zurückgewiesen.
Das Berufungs- und Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten der beiden Rechtszüge trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Den Antrag der Klägerin, ihren eigenen Schaden und den ihrer verstorbenen Mutter, Johanna	zu	ent-
schädigen, lehnte die Behörde ab, weil die Antragstellerin und die Erblasserin die Voraussetzungen der §§ 4, 149 bis 166 BEG nicht erfüllten und vor der Verfolgung österreichische Staatsbürger gewesen seien (§ 166 c BEG).
Im Namen der Klägerin erhoben die Rechtsanwälte Dr.	Dr.	und	K.	Ejj^H^in	KflHB^Klage
 
mit dem Antrag, Entschädigung nach dem BEG-Schlußgesetz zu leisten.
Obwohl die Rechtsanwälte mit der am 10. Januar 1968 zugestellten Terroinsladung aufgefordert worden waren, Prozeß-vollraacht nachzureichen, die Klage zu beziffern und zu begründen, und ihnen im Termin vom 14. Harz 1963 unter Hinweis auf § 89 ZPO aufgegeben worden war, die fehlende Vollmacht bis 30. März 1968 vorzulegen, äußerten sie sich nicht.
Das Landgericht wies deshalb am 18. April 1968 die Klage als unzulässig ab und legte den Rechtsanwälten die außergerichtlichen Kosten auf.
Die Rechtsanwälte legten namens der Klägerin Berufung ein. Nachdem das Land die Rüge der fehlenden Prozeßvollmacht angekündigt hatte und die Rechtsanwälte darauf hingewiesen worden waren, daß sich entgegen ihrer Behauptung eine Prozeß Vollmacht nicht in den Entschädigungsakten befinde, legten sie das Mandat nach Ladung zur mündlichen Verhandlung nieder, weil sie keine schriftliche Vollmacht erhalten hätten.
Entsprechend dem Antrag des beklagten Landes verwarf das Oberlandesgericht am 30. Mai 1969 die Berufung als unzulässig und legte den Rechtsanwälten Dr. GflHKr Dr. PflHI und KäH^ die Kosten des BerufungsVerfahrens einschließlich der zu erhebenden Gerichtskosten auf.
Am 3. September 1969 reichten die Anwälte eine von der Klägerin Unterzeichnete Prozeß vollmacht mit folgendem Wortlaut zu den Akten des Oberlandesgerichts:
«Hierdurch best^Uige ich, daßich die Herren Rechtsanwälte Dr. GflHR Hr. PflHB und K. KüflHi in K|HHi beauftragt und bevollmächtigt habe, Entschädigungsansprüche nach dem BEG aus meinem eigenen Hecht und nach meiner verstorbenen Mutter Johanna Km^l^^geltend zu machen. Hie Anwälte waren beauftragt und bevollmächtigt zurErhebung einer Klage beim Landgericht Köln (Verfahren 53 o (Entsch) 114/67) und zur Einlegung einer Berufung beim Oberlandesgericht in Köln (Verfahren 11 U (Entsch; 157/68). Hie schriftlichen Vollmachtsformulare sind den genannten Anwälten nicht rechtzeitig übersandt worden; die Vollmacht wurde jedoch brieflich und telefonisch erteilt. Vorsorglich erteile ich hiermit nochmals die ProzeßVollmacht.w
Mit der Revision wird namens der Klägerin beantragt, das Berufungsurtei 1 aufzuheben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Has Land ist im Revisionsrechtszug nicht vertreten.
Entscheidungsgründe
 Hie Revision ist nicht gerechtfertigt.
Has Oberlandesgericht hat die Berufung gegen das die Klage als unzulässig abweisende Urteil zu Recht verworfen.
Eine Berufung ist nur zulässig, wenn der Rechtsanwalt, der namens einer Partei das Rechtsmittel einlegt, auf Rüge des Gegners (§§ 224 Abs. 2 209 Abs. 1 BEG, §§ 78 Abs. 1,
88 ZPO) bis zu dem Schluß der mündlichen Verhandlung des Rechtsmittelgerichts eine schriftliche Prozeß Vollmacht zu den Akten reicht (§80 Abs. 1 ZPO); eine später vorgelegte Vollmachts-
 
urkunde kann im Revisionsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden (BGH Urteil vom 17. Dezember 1970 - IX ZR 282/69 -). Danach war und ist das von den Rechtsanwälten Dr. GS^^fc Dr. PflHHpund	eingelegte	Rechtsmittel unzulässig:
Weder im vorgeschalteten Verfahren bei der Entschädigungsbehörde noch im ersten Rechtszug noch im Berufungsverfahren, in dem das beklagte Land das Behlen der Vollmacht gerügt hatte, konnten die Rechtsanwälte eine Prozeßvollmacht der Klägerin zu den Akten geben. Keines ihrer Schreiben läßt den Willen erkennen, daß die Rechtsanwälte im Entschädigungsverfahren vor der Behörde oder den Gerichten ermächtigt seien, sie zu vertreten. Die nach Zustellung des BerufungsUrteils am 3. September 1969 eingereichte, von der Re visions Klägerin Unterzeichnete Prozeß Vollmacht hat die Zulässigkeit der Berufung nicht nachträglich herbei geführt.
Die KostenentScheidung des Berufungsgerichts kann je-dooh nicht bestehen bleiben. Nachdem die Klägerin eine Prozeßvollmacht am 3. September 1970 vorlegen ließ, kann sie sich jedenfalls gegenüber ihren Rechtsanwälten des ersten und zweiten Rechtszugs nicht mehr darauf berufen, nicht Partei des Rechtsstreits zu sein. Die außergerichtlichen Kosten des Berufungs Verfahrens hat deshalb die Klägerin zu	j
tragen. Ihr zusätzlich die Gerichtskosten des zweiten Rechts- j zugs gemäß § 223 Abs. 2 BEG aufzuerlegen, sieht der Senat	'
keinen Anlaß.	!
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Die Entscheidung über die Kosten fahrens beruht, auf §§ 225 Abs. 1, 209 Abs. 1 ZPO.
Mai	von	der	Mühlen
 des Revisionsver-Abs. 1 BEG, § 97
Henkel
 Puchs
Dr. Thumm