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BGH · IX ZR 284/12

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 284/12

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Das weitere Vorbringen des Klägers, der Insolvenzverwalter habe den mit vorliegender Klage verfolgten Anspruch als begründet erachtet, war auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts ersichtlich nicht entscheidungserheblich. Die von dem Kläger am Ende dieses Schriftsatzes gegenüber dem Berufungsgericht geäußerte Anregung, die Revision zuzulassen, verdeutlicht überdies, dass er auf der Grundlage der ihm bekannten Rechtsauffassung des Berufungsgerichts eine Beweiserhebung als entbehrlich erachtet hat. Ebenso ist die auf § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 gestützte Rüge unbegründet, das Berufungsgericht habe den unzutreffenden Obersatz aufgestellt, der Insolvenzverwalter missbrauche seine an die Auskehr eines Teils des Prozessgewinns geknüpfte Freigabebefugnis auch dann, wenn der Schuldner nicht vermögenslos und überschuldet sei. Diese Würdigung wird durch den Umstand bestätigt, dass der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit für alle Rechtszüge Prozesskostenhilfe beantragt hat.

Zitierte Normen: Art. 103 GG § 114 ZPO
ProzesskostenhilfeBerufungsgerichtInsolvenzverwalterBeschwerdeKlägerMöhring

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 284/12
vom 22. November 2012 in dem Rechtsstreit
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin Möhring
 am 22. November 2012 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 18. April 2012 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 75.090,74 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Beschwerde	deckt	keinen	Zulassungsgrund	auf.
2	1. Das angefochtene Urteil verletzt nicht das Verfahrensgrundrecht des Klägers aus Art. 103 Abs. 1 GG.
3	Das	Berufungsgericht	hat	das	Vorbringen	des Klägers aus dem nach
 Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz ausweislich des Tatbestands berücksichtigt. Durch ein Beweisangebot unterlegtes entschei-
 
dungserhebliches Vorbringen wurde nicht übergangen, weil der Insolvenzverwalter auch nach dem Inhalt dieses Schriftsatzes aus Kostengründen von einer Einziehung der Forderung abgesehen und diese aus diesem Grund zugunsten des Klägers freigegeben hatte. Das weitere Vorbringen des Klägers, der Insolvenzverwalter habe den mit vorliegender Klage verfolgten Anspruch als begründet erachtet, war auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts ersichtlich nicht entscheidungserheblich. Die von dem Kläger am Ende dieses Schriftsatzes gegenüber dem Berufungsgericht geäußerte Anregung, die Revision zuzulassen, verdeutlicht überdies, dass er auf der Grundlage der ihm bekannten Rechtsauffassung des Berufungsgerichts eine Beweiserhebung als entbehrlich erachtet hat.
4	2. Ebenso ist die auf § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 gestützte Rüge unbegründet, das Berufungsgericht habe den unzutreffenden Obersatz aufgestellt, der Insolvenzverwalter missbrauche seine an die Auskehr eines Teils des Prozessgewinns geknüpfte Freigabebefugnis auch dann, wenn der Schuldner nicht vermögenslos und überschuldet sei.
5	Tatsächlich	hat	das Berufungsgericht eine Vermögenslosigkeit des Klä-
gers festgestellt. Es hat darauf hingewiesen, dem Zugriff des Beklagten stehe nicht das gesamte, sondern nur das von dem Insolvenzverwalter freigegebene Vermögen des Klägers zur Verfügung. Insoweit hat es ersichtlich angenommen, dass der Kläger über keine Vermögenswerte verfügt, welche die zu Lasten der Beklagten angefallenen Prozesskosten abdecken. Diese Würdigung wird durch den Umstand bestätigt, dass der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit für alle Rechtszüge Prozesskostenhilfe beantragt hat.
 
6	3.	Der	Antrag	auf	Bewilligung	von	Prozesskostenhilfe ist abzuweisen,
 weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach den vorstehenden Ausführungen keine Aussicht auf Erfolg bietet (§114 Satz 1 ZPO).
Kayser	Raebel	Gehrlein
 Grupp
Möhring
 Vorinstanzen:
LG Potsdam, Entscheidung vom 23.06.2010 - 52 O 117/07 -OLG Brandenburg, Entscheidung vom 18.04.2012 - 7 U 143/10 -