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BGH · IX ZR 284/02

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 284/02

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Raebel, Kayser und Dr. Bergmann am 20. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil es an einer den Anforderungen der § 543 Abs. 2 Satz 1, § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO genügenden Beschwerdebegründung fehlt. Der von der Beklagten allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) ist gegeben, wenn die Rechtssache eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus Bedeutung für die Allgemeinheit hat (BGH, Beschl. Da das Berufungsgericht ausgeführt hat, es komme für die Entscheidung des Rechtsstreites nicht darauf an, ob die Parteien vereinbart hätten, daß die Beklagte das gesamte Anlagevermögen, die Geschäftsund Betriebsausstattung der Insolvenzschuldnerin freihändig veräußern durfte, hätte die Beschwerdebegründung näher darlegen müssen, aus welchen Gründen die von ihr benannte Rechtsfrage gleichwohl entscheidungserheblich sein soll. Fehlt es dagegen an einer Verwertungsvereinbarung, ist die Beklagte aus den vom Berufungsgericht dargelegten Gründen zur Auskehr des Verwertungserlöses verpflichtet (vgl.

Zitierte Normen: § 543 ZPO
RechtsfrageWMbeweglichBerufungsgerichtfreihändigunzulässigBeschwerdebegründung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 284/02
BESCHLUSS
vom 20. März 2003 in dem Rechtsstreit
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Raebel, Kayser und Dr. Bergmann
 am 20. März 2003 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 25. Juli 2002 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdewert wird auf 58.271,94 € festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil es an einer den Anforderungen der § 543 Abs. 2 Satz 1, § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO genügenden Beschwerdebegründung fehlt.
Der von der Beklagten allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) ist gegeben, wenn die Rechtssache eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus Bedeutung für die Allgemeinheit hat (BGH, Beschl. v. 4. Juli 2002 - V ZR 75/02, WM 2002, 1811; Beschl. v. 1. Oktober 2002 -XI ZR 71/02, WM 2002, 2344, 2346). Die Beschwerdebegründung benennt zwar die Rechtsfrage, "ob
 
der Konkursverwalter bewegliches Grundstückszubehör, das für eine Grundschuld haftet, nur dann veräußern darf, wenn er darüber mit der Grundschuldgläubigerin eine Vereinbarung erzielt hat". Da das Berufungsgericht ausgeführt hat, es komme für die Entscheidung des Rechtsstreites nicht darauf an, ob die Parteien vereinbart hätten, daß die Beklagte das gesamte Anlagevermögen, die Geschäftsund Betriebsausstattung der Insolvenzschuldnerin freihändig veräußern durfte, hätte die Beschwerdebegründung näher darlegen müssen, aus welchen Gründen die von ihr benannte Rechtsfrage gleichwohl entscheidungserheblich sein soll.
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats tritt der Verwertungserlös an die Stelle des Absonderungsgutes, wenn der Verwalter nach Absprache mit dem Absonderungsberechtigten den haftenden Gegenstand durch freihändige Veräußerung verwertet (vgl. Urt. v. 11. Dezember 1997 -IX ZR 278/96, WM 1998, 304, 305 m.w.N.). Die Beschwerdebegründung macht aber selbst geltend, die Klägerin sei mit der vorgeschlagenen Verfahrensweise der freihändigen Veräußerung sowohl des Grundstücks als auch der beweglichen Betriebs- und Geschäftsausstattung der Schuldnerin einverstanden gewesen.
Fehlt es dagegen an einer Verwertungsvereinbarung, ist die Beklagte aus den vom Berufungsgericht dargelegten Gründen zur Auskehr des Verwertungserlöses verpflichtet (vgl. BGHZ 60, 267, 273).
Kreft	Kirchhof	Raebel
 Kayser
Bergmann