Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Das Berufungs- und Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten der beiden Rechtszüge trägt die Klägerin. April 1968 die Klage als unzulässig ab und legte den Rechtsanwälten die außergerichtlichen Kosten auf.Namens des Bert Maximilian Efl|P legten die Rechtsanwälte Berufung ein und zeigten in der Begründung an, daß ihr Mandant verstorben sei und sie das Verfahren für die Erben aufnähmen. Nachdem das beklagte Land die Rüge der fehlenden Prozeßvollmacht angekündigt hatte und die Rechtsanwälte darauf hingewiesen worden waren, daß sich entgegen ihrer Behauptung eine Prozeßvollmacht nicht in den Entschädigungsakten befinde, legten sie das Mandat nach Ladung zur mündlichen Verhandlung nieder, weil sie keine schriftliche Vollmacht erhalten hätten. Mai 1969 die Berufung als unzulässig und legte den Rechtsanwälten Dr. GDr. 3^^ k^|B und die Kosten des BerufungsVerfahrens ein- "Hierdurch bestätigen wir als Erben des Herrn Bert Maximilian daß der Erblasser und wir die Herren Rechtsanwälte Dr. Dr. Mit der Revision wird namens der nunmehrigen Klägerin, der Erbin des Bert Maximilian EflHHbeantragt, das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Eine Berufung ist nur zulässig, wenn der Rechtsanwalt, der namens einer Partei das Rechtsmittel einlegt, auf Rüge des Gegners (§§ 224 Abs. 2, 209 Abs. 1 BEG; §§ 78 Abs.1, 88 ZPO) bis zu dem Schluß der mündlichen Verhandlung des Rechtsraittelgerichts eine schriftliche Prozeßvollmacht zu den Akten einreicht (§ 80 Abs, 1 ZPO); eine später vorgelegte Vollmachtsurkunde kann im Revisionsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden (BGH Urteil vom 17. Danach war und ist das von den Rechtsanwälten Dr. GfllH Dr. P^H^^und K^MB eingelegte Rechtsmittel unzulässig: Weder im vorgeschalteten Verfahren bei der Entschädigungsbehörde, noch im ersten Rechtszug noch im Berufungsverfah-fen, in dem das beklagte Land das Pehlen der Prozeßvollmacht gerügt hatte, konnten die Rechtsanwälte eine Prozeßvollmacht des Bert Maximilian oder eines Erben zu den Akten geben. Keines der Schreiben des Erblassers Bert Maximilian BUB läßt den Willen erkennen, daß die Rechtsanwälte im Entschädigungsverfahren vor der Behörde oder den Gerichten ermächtigt seien, ihn zu vertreten.
2460 079 BUNDESGERICHTSHOF M » * IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 283/69 URTEIL Verkündet am 17. Dezember 1970 Pohl, Justizhauptsekretär als Urkondsbeamter der GeschiftssteUe in dem Entschädigungsrechtsstreit ', England, Margarethe E HHBKRoad, als Erbin des Bert Maximilian E^, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Land Nordrhein - Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln, Beklagten und Revisionsbeklagten AW Der IX. Zivilsenat cles Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Dezember 1970 unter Mit Wirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter von der Mühlen, Henkel, Fuchs und Dr. Thumm für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts Köln vom 50. Mai 1969 wird zurückgewiesen. Das Berufungs- und Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten der beiden Rechtszüge trägt die Klägerin. Von Rechts wegen Tatbestand Den Antrag des Bert Maximilian E^0, Entschädigung für die Schäden seines verstorbenen Vaters Dr. Benjamin Benisch EflBB zu gewähren, lehnte die Behörde ab, weil der Antragsteller und der Erblasser die Voraussetzungen der §§ 4, 149 bis 166 BEO nicht erfüllten und vor der Verfolgung österreichische Staatsbürger gewesen seien (§ 166c BEG). Im Namen des Antragstellers erhoben die Rechtsanwälte Dr. GflHV» Br* und K|^^P in K|HB Klage mit dem Antrag, Entschädigung nach dem BEG- Schlußgesetz zu leisten. Obwohl die Rechtsanwälte mit der am 11. Januar 1968 zugestellten Terminsladung aufgefordert worden waren, Prozeßvollmacht nachzureichen, die Klage zu beziffern und zu begründen, und ihnen im Termin vom 14. Marz 1968 unter Hinweis auf § 89 ZPO aufgegeben worden war, die fehlende Vollmacht bis 30. März 1968 vorzulegen, äußerten sie sich nicht. Das Landgericht wies deshalb am 18. April 1968 die Klage als unzulässig ab und legte den Rechtsanwälten die außergerichtlichen Kosten auf. Namens des Bert Maximilian Efl|P legten die Rechtsanwälte Berufung ein und zeigten in der Begründung an, daß ihr Mandant verstorben sei und sie das Verfahren für die Erben aufnähmen. Nachdem das beklagte Land die Rüge der fehlenden Prozeßvollmacht angekündigt hatte und die Rechtsanwälte darauf hingewiesen worden waren, daß sich entgegen ihrer Behauptung eine Prozeßvollmacht nicht in den Entschädigungsakten befinde, legten sie das Mandat nach Ladung zur mündlichen Verhandlung nieder, weil sie keine schriftliche Vollmacht erhalten hätten. Entsprechend dem Antrag des beklagten Landes verwarf das Oberlandesgericht am 30. Mai 1969 die Berufung als unzulässig und legte den Rechtsanwälten Dr. GDr. 3^^ k^|B und die Kosten des BerufungsVerfahrens ein- schließlich der zu erhebenden Gerichtskosten auf. WO Am 3. September 1969 reichten die Rechtsanwälte eine Durchschrift der Verfügung des High Court of Justice in London, nach der der Nachlaß des am 17. Juli 1968 verstorbenen Bert Maximilian EQ^^von seiner Witwe und Erbin Margarethe verwaltet wird, sowie eine von Margarethe EHB Unterzeichnete Prozeßvollmacht mit folgendem Wortlaut ein: "Hierdurch bestätigen wir als Erben des Herrn Bert Maximilian daß der Erblasser und wir die Herren Rechtsanwälte Dr. Dr. PHHH und K. in beauftragt und bevollmächtigt haben, Entschädigungsansprüche nach dem BEG als Erbansprüche nach Herrn Dr. Benjamin BflHB Bfli^ geltend zu machen. Die Anwälte waren beauftragt und bevollmächtigt zur Erhebung einer Klage beim Landgericht in Köln (Verfahren 53 0 (Entsch) 117/68) und zur Einlegung einer Berufung beim Oberlandesgericht in Köln XVerfahren 11 U (Entsch) 156/68). Die schriftlichen Vollraachtsformulare sind den genannten Anwälten nicht rechtzeitig übersandt worden; die Vollmachten wurden jedoch brieflich und telefonisch erteilt. Vorsorglich erteilen wir hierdurch nochmals die ProzeßVollmacht." Mit der Revision wird namens der nunmehrigen Klägerin, der Erbin des Bert Maximilian EflHHbeantragt, das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Das beklagte Land ist im Revisionsrechtszug nicht vertreten. Entsch ei dungsgründ e Die Revision ist nicht gerechtfertigt. Das Oberlandes gericht hat die Berufung gegen das die Klage als unzulässig abweisende Urteil zu Recht verworfen Eine Berufung ist nur zulässig, wenn der Rechtsanwalt, der namens einer Partei das Rechtsmittel einlegt, auf Rüge des Gegners (§§ 224 Abs. 2, 209 Abs. 1 BEG; §§ 78 Abs. 1, 88 ZPO) bis zu dem Schluß der mündlichen Verhandlung des Rechtsraittelgerichts eine schriftliche Prozeßvollmacht zu den Akten einreicht (§ 80 Abs, 1 ZPO); eine später vorgelegte Vollmachtsurkunde kann im Revisionsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden (BGH Urteil vom 17. Dezember 1970 - IX ZR 282/69). Danach war und ist das von den Rechtsanwälten Dr. GfllH Dr. P^H^^und K^MB eingelegte Rechtsmittel unzulässig: Weder im vorgeschalteten Verfahren bei der Entschädigungsbehörde, noch im ersten Rechtszug noch im Berufungsverfah-fen, in dem das beklagte Land das Pehlen der Prozeßvollmacht gerügt hatte, konnten die Rechtsanwälte eine Prozeßvollmacht des Bert Maximilian oder eines Erben zu den Akten geben. Keines der Schreiben des Erblassers Bert Maximilian BUB läßt den Willen erkennen, daß die Rechtsanwälte im Entschädigungsverfahren vor der Behörde oder den Gerichten ermächtigt seien, ihn zu vertreten. Die nach Zustellung des Berufvingsurteils am 3. September 1969 eingereichte, von der Revisionsklägerin Unterzeichnete Prozeß Vollmacht hat die Zulässigkeit der Berufung nicht nachträglich herbeigeführt. Die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts kann jedoch nicht bestehen bleiben. Nachdem die Klägerin eine Prozeßvollmacht am 3. September 1970 vorlegen ließ, kann sie sich jedenfalls gegenüber ihren Rechtsanwälten des ersten und zweiten Rechtszugs nicht mehr darauf berufen, nicht Partei des Rechtsstreits zu sein. Die außergerichtlichen Kosten des BerufungsVerfahrens hat deshalb die i Klägerin zu tragen. Ihr zusätzlich die Gerichtskosten des zweiten Rechtszugs gemäß § 225 Abs. 2 BEG aufzuerlegen, sieht der Senat keinen Anlaß. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsver fahrens beruht auf §§ 225 Abs. 1, 209 Abs. 1 BEG, § 97 Abs. 1 ZPO. Mai von der Mühlen Henkel Puchs Dr. Thuram