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BGH

Gericht: BGH

Soweit der Kläger den Kaufpreis für das Grundstück nicht zur freien Verfügung erhalten hatte, hat er den ihm deswegen zuotehenden Entschädigungsanspruch in dem Vergleich vor dom Schlichtor für Wiedergutmachung an den Hückorstattungspflichtigcn abgetreten. Bio Entechädigungabehörde hat also den zu entschädigenden Betrag im Verhältnis 10:1 umgestellt, mit der Begründung, diese Sonderabgabon seien aus Mitteln bezahlt worden, die von der Firma G^liBl Nachfolger GmbH ihren Go coli schaltern als Barlehen zur Verfügung gestellt, aber von dem Kaufpreis für den Geschäftsan- Der Kläger hat mit seiner Klage eine weitere Entschädigung von 3*816,34 DM gefordert. Er hat geltend gemacht, aufgrund einer Hachvcranlagung sei mit einer sehr hohen Y/ahrschoinlichkoit in Jahre 1941 ein weiterer Betrag von 5.125,- RM für die Reichcflüchtstoucr gefordert und gezahlt worden. Das Berufungsgericht hat dem Kläger eine weitere Entschädigung von 1.293,25 DM zugesprochen, die v/oitergehende Berufung jedoch zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat festgestellt, da& der Kläger vor seiner Auswanderung Sonderabgaben (§59 BEO) im Betrage von insgesamt 64.039,20 Da die Rcichofluchtsteuer und der ^ofclbotrag der Judenverraögcnoabgabo von 19.100,- RM zusammen aus dom Erlös dos Hausvorkaufo entrichtet wurde und der Kläger die ihn deshalb zustchenden Entschädigungsansprüche nach Art, 44 Abs, 5 REG Am2 an den Käufer abgetreten hat, steht ihm insoweit keine Entschädigung zu. Ungeklärt ist dagegen zu dem Teil, aus \YClchen Mitteln der genannte Betrag- entrichtet worden ist und -für-— welche Beträge das Umstollungcverhältnis 10:2 gelten muß. Die Abgabe an die Deutsche Golddiskontbank in Höhe von 5.865,- RM hat der Kläger nach der Schätzung des Beru-fungsrichtoro (§ 176 Abs, 2 BEG, §§ 286, 287 2P0) zur Hälfte aus den Mitteln des Darlehens, das ihm die Firma Heinrich GflHB Nachfolger GmbH eingeräumt und das Mitte März 1939 einen Stand von 43.436,72 Unter diesen Umständen hat der Borufungsrichter nach § 287 ZPO angenommen, daß der Kläger die Abgabe an die Boutschc Golddiskontbank je zur Hälfte aus den Barlehena- und Barmitteln entrichtet hat. Sov/eit der Kläger diese Ab-gabo aus seinen Barbeträgen bezahlt hat, also in Itöhc von 2.932,50 RM, hat das Berufungsgericht die ihm hierfür sustohendo Entschädigung nach einem Umstollungsvcr-liültnis von 10:2 mit 586,50 BM errechnet. Bie 4.200,- BM v/urdon, v/io auch die Revision jetzt nicht mehr in Zweifel zieht, erst 1941 aus dem Sicherungsbetrag von 10.000,- RM entrichtet, der von dem Vertreter dos Klägers nachträglich aus dom Erlös für den verkauften Geschäftsanteil gebildet worden war. Eio r/oitergehenden Ansprüche, die der Kläger mit der Revision vorfolgt, sind nicht deshalb unbegründet, weil die entzogenen Geschäftsanteile dem Kläger zurückerstattet worden sind und er in diesem Zusammenhang weder den Kaufpreis noch einen Teil davon zurttckgewährt noch den Wicdorgutmachungsanopruch an den Rückerstattungspflichtigen abgetreten hat. Eie Befugnis des Tatrichtero, nach § 287 ZPO, der nach § 209 Abs. 1 BEG im Verfahren vor den Entschädigungsgerichten sinngemäß anwendbar ist, die Höhe des Schadens zu schätzen, schließt auch das Recht oin, nach § 287 ZPO fcstzustcllen, wie der Schaden im einzelnen entstanden ist und welche Vermögensgegenstände betroffen worden sind. Wahrscheinlichkeit, daß der Kläger seine nicht mehr gonau feststellbaren Barmittel mit den aus dem Darlehen der Pirna Heinrich Gläser Hachfolgor GmbH tiorrtthrenden Darlchcno-mittcln vormiocht hat, nötigte den Berufungsrichtcr, den Prozeßstoff nach § 287 ZPO unter Beachtung des § 176 Abo. 2 BEG frei zu würdigen. Für den Pall, daß eine Sonderabgabe von einem Konto bezahlt würde, dessen Gutnaben aus dom Erlös eines der Rück-erstattung unterliegenden Gegenstandes und aus anderen Zuflüssen entstanden war, hat die Rechtsprechung schon immer auf das Verhältnis zwischen dem Anteil des Arisio-rungoerlöses an dem Gesamtbetrag des Guthabens im Zeitpunkt der Überweisung abgcstellt (BGH RzW 1957 232; Blcssin-Gicß-lor, Bundesentochädigungs-Schlußgesetz BBG § 60 Anm, III 2). Die Revision bekämpft diese Auslegung des $ 60 Abs. 2 Satz 1 BEG; ihre Ansicht, in einem derartigen Fall sei die Sonderabgabe nicht aus dem Erlös des der Rückerstattung unterliegenden Vermögensgegenstandes entrichtet worden, haftet zu sehr am Wortlaut der Vorschrift« Bei einer so wortgebundenen Auslegung worden Daß eine derartige Tilgung der dem Kläger von der Firma Heinrich OMHBIHach-folger GmbH gewährten Darlehen stattgefunden hat, hat das Berufungsgericht fcstgostellt. herein in Aussicht genommen war, weil der Kläger eine Veräußerung des Geschäftsanteiles ins Auge fassen mußte, wie das Berufungsgericht angenommen hat, aber die Revision nicht gelten lassen will, ist unerheblich. Das ist hier entscheidend; denn in solch einem Fall steht ihm, da der Geschäftsanteil zurückerstattet worden ist, für die Leistung von Sonderabgaben eine Entschädigung zu, die nach dem Dmstellungsverhältnis 10:1 zu bestimmen ist.

Zitierte Normen: § 287 ZPO § 60 BEG § 287 ZPO § 225 BEG
HälfteEntschädigungBMBerufungsgerichtBEGZPORMKlägerSonderabgabenRevision

Volltext der Entscheidung

or
2514 033
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 28^/66. _	URTEIL
Verktindet am
30. Mai I960
Justizangeotollte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsreehtsstrcit
 dec Charles S.	,	410^^	Street,
 JflHÜ HIHBM, Staat	USA,
- ErozeßbcvollmUchtigtor:
Klägers und RovicionGkliigcro, Rechtsanv/alt
 gegen
das Land Baden - Württember vertreten durch das Juotizministerium in
g «
Beklagten und Rovisionobcklagton
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Mai 1968 unter Mitwirkung des Senatsprüsidcnten Hai und der Bundesrichter Wüsten-borg, Maaß, Br. Graf und Prof. Br. Bökelmann
 für Recht erkannt:
Bio Revision dos Klägers gegen das Urteil
 des 7. Zivilsenats des Oberlandosgorichts
 Stuttgart vom 21. Juli 1966 wird auf seine
*
Kosten zurückgcwiosen.
Gorichtsgobühren und Auslagen für das Revisionsverfahren worden nicht erhoben.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Bor Kläger war früher Geschäftsführer und Gesellschafter der Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit der Pirna Heinrich GflMl Hachfolgor GmbH. Bie Gesellschaft hat ihren Sitz in Ulm, sic betreibt die Herstellung und don Handel mit Textilerzeugnissen. Am Stammkapital der Gesellschaft von damals 200.000,- RM w<tfS der Kläger mit einem Geschäftsanteil von 83.200,- RM beteiligt. Weitere Gesellschafter waren Julius und Albert 9MH*
Infolge der gegen die Juden gerichteten Verfolgungsmaßnahmen verlor der Kläger zu dem Bnde 1938 seine Stellung als Geschäftsführer, in der folgenden Zeit mußten er und seine Mitgesellschafter sämtliche Geeehäftsanteilc veräußern. Anfang 1939 vorkaufte der Kläger auch sein Haus in Ulm. Mitte des Jahres wandorte er mit seiner Familie
 
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nach don Vereinigten Staaten von Nordamerika aus.
Bas Hausgrundstück und der Geschäftsanteil warden zurück* erstattet. Soweit der Kläger den Kaufpreis für das Grundstück nicht zur freien Verfügung erhalten hatte, hat er den ihm deswegen zuotehenden Entschädigungsanspruch in dem Vergleich vor dom Schlichtor für Wiedergutmachung an den Hückorstattungspflichtigcn abgetreten. Dieser ist inzwischen entschädigt worden. Bei der ebenfalls durch Vergleich geregelten Rückerstattung des Geschäftsanteils haben did Rückcrstattungcpflichtigen und der Rückerstat-tungobercohtigto auf sämtlicho gegenseitigen Ansprüche verzichtet.
Vor seiner Auswanderung mußte der Kläger JudcnvermOgens-abgabe, RoichsfluchtSteuer, eine Abgabe an die Deutsche Golddiskontbank für die Erlaubnis zur Mitnahme von Gmzuge-gut sovfie" oiftfTAbgabc an die Reichsvoroinigung der tfuderr — entrichten. Für diese Sonderabgaben beansprucht erJEnt*: Schädigung.
Bio BntschUdigungsbchördc hat ihm eine Entochädigung von 2.826,50 BM gewährt. Babci ist sie davon auogogangen, daß die aüs dom Verkaufserlös für das Hausgrundstück entrichteten Sonderabgabon in Höho von 36.324,20 BM wegen der Abti'ctung des damit zusammenhängenden Entschädigungsanspruchs nicht zu entschädigen sind. Bei der Bemessung der Entschädigungslcistungon wegen der übrigen Sonderabgaben, die die EntcchUdigungobehörde auf insgesamt 28.265,-HJt angenommen hat, ist die Vorschrift des $ 60 Abs. 2 Satz 1 BEG angewandt worden. Bio Entechädigungabehörde hat also den zu entschädigenden Betrag im Verhältnis 10:1 umgestellt, mit der Begründung, diese Sonderabgabon seien aus Mitteln bezahlt worden, die von der Firma G^liBl Nachfolger GmbH ihren Go coli schaltern als Barlehen zur Verfügung gestellt, aber von dem Kaufpreis für den Geschäftsan-
toil abgeootzt worden seien*
Der Kläger hat mit seiner Klage eine weitere Entschädigung von 3*816,34 DM gefordert. Er hat geltend gemacht, aufgrund einer Hachvcranlagung sei mit einer sehr hohen Y/ahrschoinlichkoit in Jahre 1941 ein weiterer Betrag von 5.125,- RM für die Reichcflüchtstoucr gefordert und gezahlt worden. Xm übrigen hat er zur Begründung der Mehr-forderung den Standpunkt vertreten, der für Sonderabgaben aufgebrachte Roichsmarkbetrag sei im Verhältnis 10:2 umzustellen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Das Berufungsgericht hat dem Kläger eine weitere Entschädigung von 1.293,25 DM zugesprochen, die v/oitergehende Berufung jedoch zurückgewiesen.
Mit der vom Berufungsgericht zugolassenen Revision begehrt der Kläger eine weitere Entschädigung von 1.003,25 DM. Das beklagte Land hat sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht vertreten lassen.
Ent sehe!dung8gründe : , u
Das Rechtsmittel doö Klägers ist unbegründet.
Das Berufungsgericht hat festgestellt, da& der Kläger vor seiner Auswanderung Sonderabgaben (§59 BEO) im Betrage von insgesamt 64.039,20 RM entrichtet hat.
Hiervon entfallen auf die JudenvermÖgonsabgabc folgende
 Teilbeträge:
7.I00,- RM 19.100,- RM 6.55o,- RM
!S795o,- m
 
Ferner hat der Kläger bezahlt: für Reichsfluchtstcuor
 an die Deutsche Golddiskontbank (Umzugsgut) an die Beichcvereinigung der Juden
 zusammen:
17.224,30 HM 5.865,— RH -AiPPPjrr-Iffl
64.059,20 RH
Da die Rcichofluchtsteuer und der ^ofclbotrag der Judenverraögcnoabgabo von 19.100,- RM zusammen aus dom Erlös dos Hausvorkaufo entrichtet wurde und der Kläger die ihn deshalb zustchenden Entschädigungsansprüche nach Art, 44 Abs, 5 REG Am2 an den Käufer abgetreten hat, steht ihm insoweit keine Entschädigung zu.
Eine Entschädigung nach §§ 59, 60 kommt daher nur noch für Sonderabgaben im Betrage von 27.715,- RM in Frage. Hierüber bestehen keine Meinungsverschiedenheiten zv/ischcn den Parteien. Ungeklärt ist dagegen zu dem Teil, aus \YClchen Mitteln der genannte Betrag- entrichtet worden ist und -für-— welche Beträge das Umstollungcverhältnis 10:2 gelten muß.
Hierzu hat das Berufungsgericht folgendes dargelogt:
Aus welchen Mitteln der Kläger die 5. Rate für die Ju-donvermögonoabgabe von 6.550,- RM bezahlt hat und welche Mittel er zur Entrichtung der an die ReichsVereinigung der Juden abgeführten 4.000,fc RM horangozogen hat, sei nicht aufzuklären, gev/ocen. Der Berufungorichtor hat deshalb die Entschädigung für die Summe der beiden Betrüge nach einem Umotollungsverhältnis von 10:2 auf 2.110,- DM erroohnct.
Die Abgabe an die Deutsche Golddiskontbank in Höhe von 5.865,- RM hat der Kläger nach der Schätzung des Beru-fungsrichtoro (§ 176 Abs, 2 BEG, §§ 286, 287 2P0) zur Hälfte aus den Mitteln des Darlehens, das ihm die Firma Heinrich GflHB Nachfolger GmbH eingeräumt und das Mitte März 1939 einen Stand von 43.436,72 RM erreicht hatte, zur
 
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anderen Hälfte auo Barmitteln gezahlt« Biese Schätzung hat der Berufungsrichter im einzelnen begründet: Hach seinen Überlegungen reichte der Barlchensbetrag nicht mehr aus» um darauo die genannte Abgabe in voller Höhe zu entrichten; den Kläger standen jedoch damals noch größere der Höhe nach nicht mehr feststellbare Barbeträge zur Verfügung. Jedenfalls hatte er mehr Bargeld, als er in den erhalten gebliebenen VermögensaufStellungen zu dem Jahros-ende 1938 und zu dem 15. März 1939 angegeben hatte. Unter diesen Umständen hat der Borufungsrichter nach § 287 ZPO angenommen, daß der Kläger die Abgabe an die Boutschc Golddiskontbank je zur Hälfte aus den Barlehena- und Barmitteln entrichtet hat. Sov/eit der Kläger diese Ab-gabo aus seinen Barbeträgen bezahlt hat, also in Itöhc von 2.932,50 RM, hat das Berufungsgericht die ihm hierfür sustohendo Entschädigung nach einem Umstollungsvcr-liültnis von 10:2 mit 586,50 BM errechnet. Bür die andere Hälfte, hat cq die Entschädigung nach einem Umstellungs-Verhältnis von 10:1 auf 293,25 BM festgesetzt. Bieses Ura-otellungsverhältnis (10:1) hat es auch der Bemessung der Entschädigung für die beiden Baten der Judenvermögensab-gabe von 7.100,- und 4.200,- RM zugrunde gelegt und dafür eine Entschädigung von 1.130,- BM errechnet. Bie 4.200,- BM v/urdon, v/io auch die Revision jetzt nicht mehr in Zweifel zieht, erst 1941 aus dem Sicherungsbetrag von 10.000,- RM entrichtet, der von dem Vertreter dos Klägers nachträglich aus dom Erlös für den verkauften Geschäftsanteil gebildet worden war. Bio 7.100,- RM sind aus den Mitteln des Fir-mendarlehens abgeführt worden, wie der Berufungsrichter anhand der Entwicklung des Barlehenskontos fostgostollt hat •
Aus diesen Gründen hat das Berufungsgericht dem Kluger eino Entschädigung von 2.110,- + 586,50 + 293,25 + 1.130,-, also insgesamt 4.119,75 BM zugosprechen. Hierauf
 
hat co die ihm von der Entschädigungobehörde zugobilligte Leistung von 2,826,50 EM angcrcchnot, so daß es auf eine v/oitcro Entschädigung von 1.293*25 EM erkannt hat.
Eio r/oitergehenden Ansprüche, die der Kläger mit der Revision vorfolgt, sind nicht deshalb unbegründet, weil die entzogenen Geschäftsanteile dem Kläger zurückerstattet worden sind und er in diesem Zusammenhang weder den Kaufpreis noch einen Teil davon zurttckgewährt noch den Wicdorgutmachungsanopruch an den Rückerstattungspflichtigen abgetreten hat. Eies unterblieb, weil dem Kläger als RUckorstattungsberochtigten nach Art. 30 Abo. 1 odor Art. 32 REG AnZ ein Anspruch auf Herausgabe der während der Zeit der Entziehung gezogenen Nutzungen zustand. Eie Parteien, erfahrene Textilkaufleuto, gingen jedenfalls für den Vergleich davon aus, daß die gegenseitigen Ansprüche einander entsprachen. Bei dieser Sachlage konnten die Portoien dos Rückerstattungsvergleiches anstelle einer Aufrechnung den vom Schlichter beurkundeten beiderseitigen Verzicht wählen, Enter diesen Umständen liegen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Satz 2 BEG nicht vor (vgl. BGH RzW 1965, 567 Nr. 38).
Bor Einwand der Revision, das Berufungsgericht hätte aus Rechtsgründen nicht in der dargelegten Weise schätzen dürfen, daß der Kläger die Abgabe an die Eeutscho Gold-diokontbank zur Hälfte aus seinen Barmitteln, zur anderen Hälfte aus den üittcln des Firmcndarlohens entrichtet habe, ist unbogründot. Eie Befugnis des Tatrichtero, nach § 287 ZPO, der nach § 209 Abs. 1 BEG im Verfahren vor den Entschädigungsgerichten sinngemäß anwendbar ist, die Höhe des Schadens zu schätzen, schließt auch das Recht oin, nach § 287 ZPO fcstzustcllen, wie der Schaden im einzelnen entstanden ist und welche Vermögensgegenstände betroffen worden sind. Gerado die von der Revision horvorgehobene
 
Wahrscheinlichkeit, daß der Kläger seine nicht mehr gonau feststellbaren Barmittel mit den aus dem Darlehen der Pirna Heinrich Gläser Hachfolgor GmbH tiorrtthrenden Darlchcno-mittcln vormiocht hat, nötigte den Berufungsrichtcr, den Prozeßstoff nach § 287 ZPO unter Beachtung des § 176 Abo. 2 BEG frei zu würdigen. Dio Prüfung der im angefochtenen Urteil mitgeteilten Schätzungsgrundlagen ergibt, daß die Schätzung nicht auf grundsätzlich falschen oder offenbar unrichtigen Erwägungen beruht und daß alle wesentlichen Tatsachen dabei berücksichtigt worden sind. Kur in diesen Grenzen kann der Revi3ionorichtor die Schätzungsgrundlagcn des Tatrichtoro nachprüfen (BGH RzW 1959 401, 403 ra.v/.H.). Derartige Mängel hat die Revision nicht dargolegt, ihre Ausführungen ergeben lediglich, daß der Tatrichter hier gerade auf die Anwendung des § 287 ZPO angewiesen war.
Für den Pall, daß eine Sonderabgabe von einem Konto bezahlt würde, dessen Gutnaben aus dom Erlös eines der Rück-erstattung unterliegenden Gegenstandes und aus anderen Zuflüssen entstanden war, hat die Rechtsprechung schon immer auf das Verhältnis zwischen dem Anteil des Arisio-rungoerlöses an dem Gesamtbetrag des Guthabens im Zeitpunkt der Überweisung abgcstellt (BGH RzW 1957 232; Blcssin-Gicß-lor, Bundesentochädigungs-Schlußgesetz BBG § 60 Anm, III 2).
Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht Abgabenbeträge, die mit Hilfe dos Firmendarlehens entrichtet wurden, für die Berechnung der Entschädigung im Verhältnis 10:1 uagestollt. Die Revision bekämpft diese Auslegung des $ 60 Abs. 2 Satz 1 BEG; ihre Ansicht, in einem derartigen Fall sei die Sonderabgabe nicht aus dem Erlös des der Rückerstattung unterliegenden Vermögensgegenstandes entrichtet worden, haftet zu sehr am Wortlaut der Vorschrift« Bei einer so wortgebundenen Auslegung worden
 
d'i§ wirtscAaftlicHefi’^b^rifefeungen’ hicht' &ng&&tel*lt > auf dio^eäJ-^üF’dic Ariwcndunfe dbo §'60 Abs’» ^' entscheidend ankommt;**:	1 •'	•*
Hat ein Verfolgter die Abgaben vor der späteren Verwertung von Verraögensgegenständen aus Darlehen entrichtet, die ihn von dritter Seite zur Verfügung gestellt worden sind, so hat er sie aus dem Erlös eines der Rückerstattung unterliegenden VermÖgcnogc-gonstandes entrichtet, wenn in den später abgeschlossenen MArioierungsverträgen,, vereinbart wurde, daß aus dem Kaufpreis des Erwerbers die Darlehensschuld getilgt werden sollte. Daß eine derartige Tilgung der dem Kläger von der Firma Heinrich OMHBIHach-folger GmbH gewährten Darlehen stattgefunden hat, hat
 das Berufungsgericht fcstgostellt. Ob sie von vorn------
herein in Aussicht genommen war, weil der Kläger eine Veräußerung des Geschäftsanteiles ins Auge fassen mußte, wie das Berufungsgericht angenommen hat, aber die Revision nicht gelten lassen will, ist unerheblich. Durch die Entrichtung der Sonderausgaben mit Hilfe der Darlehcncmittcl hat er die Leistung der Abgaben aus dem Erlös der Vermögensgegenatände vor-finanziert, die riiekerstattet wurden. Der Kläger hat also nur den Teil des Kaufpreises erhalten, der nach Abzug der Darlehensschuld übrig geblieben war. Das ist hier entscheidend; denn in solch einem Fall steht ihm, da der Geschäftsanteil zurückerstattet worden ist, für die Leistung von Sonderabgaben eine Entschädigung zu, die nach dem Dmstellungsverhältnis 10:1 zu bestimmen ist. Diesen Grundsätzen entspricht die Entscheidung des Berufungsgerichts.
Die Revision dos Klägers muß deshalb mit der Kosten-folge aus § 225 Abs. 1 BEG, 97 Abs. Jfc ZPO zurückgev/ie-sen werden.
Mai
 Wüstenberg	Maaß
 Bundosrichter Br. Graf kann nicht unterschreiben; er ist krank.
Mai
 Bökelmann