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BGH · IX ZR 283/03

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 283/03

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Kayser, Vill, Cierniak und Dr. Fischer am 1. rufungsgericht festgestellte konkludente Verrechnungsabrede zwischen der Beklagten und der Schuldnerin nach § 134 InsO anfechtbar ist, wird nicht entscheidungserheblich. In Bezug auf die weitere, selbständig tragende Begründung des Berufungsgerichts, die Schuldnerin habe die Leistungen der Beklagten an die KG zu demindest stillschweigend nachträglich genehmigt, indem es dem Zahlungsmodus und den von der Muttergesellschaft vorgenommenen Verrechnungen jahrelang nicht widersprochen habe, fehlt es an einem zulässigen Angriff der Nichtzulassungsbeschwerde. standekommen einer zu demindest stillschweigenden Vereinbarung zwischen der Schuldnerin und der Beklagten sei rechtsfehlerhaft und willkürlich, zeigt die Beschwerde keinen Zulassungsgrund auf.Für Willkür fehlt jeder Anhaltspunkt. Eine Klage, mit der ein Anspruch nach § 143 InsO durchgesetzt werden soll, ist begründet, wenn ein Sachverhalt vorgetragen und festgestellt wird, der die Voraussetzungen eines Anfechtungstatbestandes erfüllt. 5 Für eine Anfechtung nach den §§ 134, 143 InsO, Art. 106 EGInsO fehlt es an einer unentgeltlichen Leistung der Schuldnerin. 6 Die Rechtsfrage, auf welchen Zeitpunkt für die Erfüllung der Anfechtungsvoraussetzungen im Falle einer Bürgschaftsvereinbarung abzustellen ist, ist nicht entscheidungserheblich. 7 Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs.4 Satz 2 Halbs.

Zitierte Normen: § 543 ZPO § 134 InsO § 106 EGInsO § 133 InsO
RechtsfrageSchuldnerinNichtzulassungsbeschwerdeInsOBegründungZPOBeschwerdeKG

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 283/03
vom 1. Juni 2006 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Kayser, Vill, Cierniak und Dr. Fischer
 am 1. Juni 2006 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. September 2003 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Streitwert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 467.130,06 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Nichtzulassungsbeschwerde	ist	nach	§	544	ZPO	statthaft und auch
 im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch die Fortentwicklung des Rechts erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
2	Die	von	der	Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage, ob die von dem Be-
rufungsgericht festgestellte konkludente Verrechnungsabrede zwischen der Beklagten und der Schuldnerin nach § 134 InsO anfechtbar ist, wird nicht entscheidungserheblich. Das Berufungsgericht hat seine Auffassung, die Beklagte habe gemäß den § 362 Abs. 2, § 185 BGB mit befreiender Wirkung an die
 
E.	GmbH & Co. KG (i. F.: KG) geleistet, mit zwei selbständigen Be-
gründungen gerechtfertigt. Die Nichtzulassungsbeschwerde greift ausschließlich die Begründung an, die sich auf die Annahme einer Verrechnungsabrede stützt. In Bezug auf die weitere, selbständig tragende Begründung des Berufungsgerichts, die Schuldnerin habe die Leistungen der Beklagten an die KG zu demindest stillschweigend nachträglich genehmigt, indem es dem Zahlungsmodus und den von der Muttergesellschaft vorgenommenen Verrechnungen jahrelang nicht widersprochen habe, fehlt es an einem zulässigen Angriff der Nichtzulassungsbeschwerde.
3	Mit	ihrer	Rüge,	die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts zu dem Zu-
standekommen einer zu demindest stillschweigenden Vereinbarung zwischen der Schuldnerin und der Beklagten sei rechtsfehlerhaft und willkürlich, zeigt die Beschwerde keinen Zulassungsgrund auf. Für Willkür fehlt jeder Anhaltspunkt.
4	Die	von	der	Nichtzulassungsbeschwerde als grundsätzlich angesehene
 Rechtsfrage, ob eine Klageforderung des Insolvenzverwalters erstmals in der Revisionsinstanz auf Anfechtungsansprüche gestützt werden kann, ist geklärt. Eine Klage, mit der ein Anspruch nach § 143 InsO durchgesetzt werden soll, ist begründet, wenn ein Sachverhalt vorgetragen und festgestellt wird, der die Voraussetzungen eines Anfechtungstatbestandes erfüllt. Nicht erforderlich ist, dass der Kläger die Anfechtung "erklärt", auf andere Weise geltend macht, oder sich auf diese Rechtsgrundlage beruft (vgl. BGHZ 135, 140, 149 f; BGH, Urt. v. 26. Oktober 2000 - IX ZR 289/99, ZIP 2001, 33, 35; v. 11. Dezember 2003 - IX ZR 336/01, ZIP 2004, 671, 672).
 
5	Für eine Anfechtung nach den §§ 134, 143 InsO, Art. 106 EGInsO fehlt es an einer unentgeltlichen Leistung der Schuldnerin. Unentgeltlich im Dreiper-sonen-Verhältnis ist eine Leistung, wenn ein Vermögenswert des Schuldners zugunsten einer anderen Person aufgegeben wird, ohne dass diese ihrerseits eine Gegenleistung zu erbringen hat (vgl. BGHZ41, 298, 301 f; 141, 96, 99 f; 162, 276, 279 f). Dies war hier jedoch der Fall, weil nach dem Inhalt der vom Berufungsgericht festgestellten Abrede die Beklagte Zahlungen in gleicher Höhe an die KG zu erbringen hatte.
6	Die Rechtsfrage, auf welchen Zeitpunkt für die Erfüllung der Anfechtungsvoraussetzungen im Falle einer Bürgschaftsvereinbarung abzustellen ist, ist nicht entscheidungserheblich. Die Beschwerde legt nicht dar, dass für den späteren Zeitpunkt die Anfechtungsvoraussetzungen vorgetragen wurden. Ein Fall des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO liegt nicht vor. Aus dem dargelegten Verhalten der KG und der Beklagten ergibt sich nichts für einen Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin, die an den Wechselgeschäften nicht beteiligt war.
 
7	Von	einer	weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet
 wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).
Ganter	Kayser	Vill
 Cierniak
Fischer
 Vorinstanzen:
LG Essen, Entscheidung vom 12.12.2001 -44 O 64/01 -OLG Hamm, Entscheidung vom 19.09.2003 - 19 U 48/02 -