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BGH · IX ZR 281/88

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 281/88

Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin wendet sich mit der Widerspruchsklage gegen den Teilungsplan vom 12. Dezember 1986 in einem Zwangsversteigerungsverfahren über ihr Grundstück Das Grundstück hatte dem Ehemann der Klägerin gehört. November 1981 schlossen diese und ihr Ehemann einen Kreditvertrag über 350.000 DM mit der RflHHHBbarik aMHHHHB. Im Jahre 1984 betrieb die Raiffeisenbank wegen ihrer Grundschuld die Zwangsversteigerung des Grundstücks BflV-flB und trat einem Zwangsversteigerungsverfahren bezüglich des Grundstücks EflHHIA bei, das von der geschiedenen früheren Ehefrau des Ehemannes der Klägerin, Frau betrieben wurde. Februar 1985 einen Betrag von 581.502,40 DM an die RflHIHiHbank, was der Höhe der Forderung entsprach, die sich bei der Abrechnung des Kontos ergab, über das nach dem Kreditvertrag vom 5. November 1981 das der Klägerin und ihrem Ehemann gewährte Darlehen von 350.000 DM abgewickelt worden war. Das Amtsgericht hat die Forderung gegen die Ersteher in Höhe von 300.000 DM bedingt, nämlich für den Fall der Berechtigung des Widerspruchs, auf die Klägerin übertragen. Die Klägerin hat beantragt, den Teilungsplan dahin abzuändern, daß ihr ein rangletzter Teilbetrag von 207.094,77 DM aus der Gesamtgrundschuld unbedingt zugeteilt und eine entsprechende Forderung gegen die Beklagten übertragen werde. Das Berufungsgericht hat den Widerspruch der Klägerin in Höhe von 117.094,56 DM für berechtigt erklärt und den Teilungsplan entsprechend geändert. Wenn der Vollstreckungsschuldner dem Teilungsplan widerspricht, weil einem für außergerichtlich befriedigt erklärten Grundpfandgläubiger das angemeldete Recht nicht zu stehe, so muß die Widerspruchsklage gegen den Ersteher gerichtet werden (BGHZ 77, 107). Das Berufungsgericht hat den Widerspruch zu dem Teil, nämlich in Höhe von 117.094,56 DM für begründet erachtet und dazu erwogen: Die am 20. Sie hätten der Sicherung des Darlehens von 350.000 DM gedient, welches die Klägerin und ihr Ehemann bei der R|HB-B^Bbank auf genommen hätten. Aus dem Sicherungs zweck der Grundschulden folge, daß die RflHHHBbank ihre dinglichen Rechte aus den Grundschulden nur bis zur Höhe ihrer Darlehensforderung habe geltend machen dürfen. Denn sie habe den Sicherungscharakter der Grundschulden gekannt und gewußt, daß diese im Zeitpunkt der Abtretung nicht mehr voll valutiert gewesen seien. a) Die Revision macht zunächst geltend, das Berufungsurteil befasse sich mit einem Sachverhalt, der - jedenfalls in der Berufungsinstanz - weder von der Klägerin noch von den Beklagten vorgetragen worden sei. Entgegen der Auffassung der Revision hat die Klägerin insbesondere ihr Vorbringen über den Abschluß des Kreditvertrages vom 5. November 1981 gemäß § 91 Abs. 2 ZVG bestehen geblieben und von der RBflHH^Bbank auch erworben worden. c) Zutreffend nimmt das Berufungsgericht auch an, daß die Grundschuld über 37.400 DM an dem Grundstück BflBHBB ebenfalls der Sicherung des Darlehens der RflBBBHMbank diente. Zutreffend hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang darauf abgestellt, daß Frau M.nach der Abtretung der Grundschulden genau den Betrag an die Raiffeisenbank gezahlt hat, der sich bei der Abrechnung des Darlehenskontos ergab. a) Der Grundstückseigentümer, der einem Gläubiger eine Sicherungsgrundschuld bestellt, hat aus dem Sicherungsvertrag bei Wegfall des Sicherungszwecks einen Anspruch auf Rückgewähr des dann nicht mehr valutierten Teils der Grundschuld (Senatsurt. Die Raiffeisenbank durfte sich aus den Grundschulden nur bis zur Höhe eines Betrages von 581.502,40 DM befriedigen. Deshalb steht der auf die Grundschulden entfallene Versteigerungserlös Frau M.nur in Höhe eines Betrages von 581.502,40 DM nebst Zinsen zu. Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang mit Recht angenommen, daß die Klägerin als Ersteherin des Grundstücks Btmmm aufgrund der Vereinbarung vom 17. November 1981 über das Bestehenlassen der an sich durch den Zuschlag erloschenen Grundschuld von 300.000 DM insoweit allein Sicherungsgeberin gegenüber der RflHHHBbank geworden war, während ihr Ehemann als Eigentümer des Grundstücks Erbenheim Sicherungsgeber der auf diesem Grundstück von ihm zur Sicherung des am 5. b) In einer Hilfsbegründung meint das Berufungsgericht, es komme auf die Bösgläubigkeit von Frau M.nicht an, weil sie die Grundschulden nicht durch Rechtsgeschäft, sondern durch eine Ablösung gemäß §§ 1150, 268 BGB kraft Gesetzes erworben habe.

Zitierte Normen: § 115 ZVG § 1192 BGB § 91 ZVG § 1150 BGB
GrundstückGrundschuldenGrundschuldBerufungsgerichtKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
*> V
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 281/88
URTEIL
Verkündet am:
7. Dezember 1989 Schnurr
 JustizhauptSekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Dr. Günther Si und Hans-Jürgen Wi
 kstraße Wi
 Helmut S<
Dr. Wolfgang S{
Beklagte und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Ruza Süfll, bMHHBBI Höhe
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. Dr. und von
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V-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Dezember 1989 durch die Richter Fuchs, Gärtner, Dr. Schmitz, Dr. Kreft und Kirchhof
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. November 1988 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin wendet sich mit der Widerspruchsklage gegen den Teilungsplan vom 12. Dezember 1986 in einem Zwangsversteigerungsverfahren über ihr Grundstück
 Das Grundstück hatte dem Ehemann der Klägerin gehört.
In einem früheren Zwangsversteigerungsverfahren wurde es am 3. November 1981 von der Klägerin ersteigert. Am 5. November 1981 schlossen diese und ihr Ehemann einen Kreditvertrag über 350.000 DM mit der RflHHHBbarik aMHHHHB. Als Sicherheit für diesen Kredit sollten eine Gesamtgrundschuld
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über 300.000 DM an dem Grundstück B teren Grundstück des Ehemannes in E
und einem wei-sowie eine
 Grundschuld von 100.000 DM an dem Grundstück E
und
 noch drei kleinere Grundschulden an dem Grundstück dienen. Am 17. November 1981 vereinbarte die Klägerin als Ersteherin mit der Grundschuldgläubigerin, daß die bereits am 2. September 1981 von ihrem Ehemann bewilligte Gesamtgrundschuld, die ansonsten mit dem Zuschlag erloschen wäre, bestehenbleiben solle.
Im Jahre 1984 betrieb die Raiffeisenbank wegen ihrer Grundschuld die Zwangsversteigerung des Grundstücks BflV-flB und trat einem Zwangsversteigerungsverfahren bezüglich des Grundstücks EflHHIA bei, das von der geschiedenen früheren Ehefrau des Ehemannes der Klägerin, Frau betrieben wurde. Am 20. Dezember 1984 trat die rMHHBH-bank die Gesamtgrundschuld von 300.000 DM an den beiden Grundstücken, die Grundschuld von 100.000 DM an dem Grundstück EflHB sowie eine weitere Grundschuld von 37.400 DM an dem Grundstück BMBHHB an Frau M. ab. Diese zahlte am 22. Februar 1985 einen Betrag von 581.502,40 DM an die RflHIHiHbank, was der Höhe der Forderung entsprach, die sich bei der Abrechnung des Kontos ergab, über das nach dem Kreditvertrag vom 5. November 1981 das der Klägerin und ihrem Ehemann gewährte Darlehen von 350.000 DM abgewickelt worden war. Sie betrieb nunmehr beide Zwangsversteigerungs-verfahren weiter.
Das Grundstück ESHIHB wurde am 16. April 1985 Dritten zugeschlagen; es blieben keine Rechte bestehen. Frau M.
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erhielt für die Grundschuld von 100.000 DM einen Betrag von 199.062,47 DM für Kapital und Zinsen sowie für die Gesamtgrundschuld von 300.000 DM einen Teilbetrag von 131.147,40 DM für Zinsen. Am 5. November 1985 wurde das Grundstück Bierstadt den Beklagten für 482.000 DM zugeschlagen. Frau M. erklärte sich am 14. Juli 1986 für außergerichtlich befriedigt. In dem Teilungsplan vom 12. Dezember 1986 teilte das Amtsgericht Frau M. insgesamt 435.573,17 DM zu, darunter den Kapitalbetrag von 300.000 DM der Gesamtgrundschuld. Gegen die Zuteilung des Kapitals von 300.000 DM erhob die Klägerin Widerspruch. Sie ist der Auffassung, aus den von der RflHHHBbank an sie abgetretenen Grundschulden stünden Frau M. lediglich 581.502,40 DM nebst Zinsen zu, weil die Grundschulden nur in dieser Höhe valu-tiert gewesen seien. Das Amtsgericht hat die Forderung gegen die Ersteher in Höhe von 300.000 DM bedingt, nämlich für den Fall der Berechtigung des Widerspruchs, auf die Klägerin übertragen.
Die Klägerin hat beantragt, den Teilungsplan dahin abzuändern, daß ihr ein rangletzter Teilbetrag von 207.094,77 DM aus der Gesamtgrundschuld unbedingt zugeteilt und eine entsprechende Forderung gegen die Beklagten übertragen werde. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat den Widerspruch der Klägerin in Höhe von 117.094,56 DM für berechtigt erklärt und den Teilungsplan entsprechend geändert. Mit der Revision erstreben die Beklagten die volle Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
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Entscheidunqsqründe
I.
Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen keine Beden ken. Wenn der Vollstreckungsschuldner dem Teilungsplan widerspricht, weil einem für außergerichtlich befriedigt erklärten Grundpfandgläubiger das angemeldete Recht nicht zu stehe, so muß die Widerspruchsklage gegen den Ersteher gerichtet werden (BGHZ 77, 107). Das gilt auch, soweit sich der Widerspruch gemäß § 115 Abs. 3 ZVG gegen einen vollstreckbaren Anspruch richtet (BGH aaO, 109). Davon ist das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen.
II.
Das Berufungsgericht hat den Widerspruch zu dem Teil, nämlich in Höhe von 117.094,56 DM für begründet erachtet und dazu erwogen: Die am 20. Dezember 1984 an Frau M. abgetretenen drei Grundschulden seien Sicherungsgrundschulden gewesen. Sie hätten der Sicherung des Darlehens von 350.000 DM gedient, welches die Klägerin und ihr Ehemann bei der R|HB-B^Bbank auf genommen hätten. Aus dem Sicherungs zweck der Grundschulden folge, daß die RflHHHBbank ihre dinglichen Rechte aus den Grundschulden nur bis zur Höhe ihrer Darlehensforderung habe geltend machen dürfen. Soweit die Grundschulden nicht valutiert gewesen seien, habe der Klägerin
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und ihrem Ehemann ein Rückgewähranspruch zugestanden. Die hierauf gestützte Einrede gegen die Grundschulden habe sie gemäß §§ 1192, 1157 BGB auch gegenüber Frau M. geltend machen können. Diese sei hinsichtlich der Einrede bösgläubig gewesen (§§ 1157 Satz 2, 892 BGB). Denn sie habe den Sicherungscharakter der Grundschulden gekannt und gewußt, daß diese im Zeitpunkt der Abtretung nicht mehr voll valutiert gewesen seien. Deshalb stehe der auf die Grundschulden entfallene Versteigerungserlös der beiden Grundstücke Frau M. nur in Höhe der Darlehensforderung von 581.502,40 DM nebst Zinsen zu.
1. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand.
a)	Die Revision macht zunächst geltend, das Berufungsurteil befasse sich mit einem Sachverhalt, der - jedenfalls in der Berufungsinstanz - weder von der Klägerin noch von den Beklagten vorgetragen worden sei. Diese Rüge geht fehl. Die Klägerin hat ihr erstinstanzliches Vorbringen in der Berufungsinstanz lediglich ergänzt. Insbesondere hat sie die Liegenbelassungsvereinbarung vom 17. November 1981 neu vorgetragen. Dieses neue Vorbringen stand weder im Widerspruch zu dem erstinstanzlichen Vortrag noch ließ es erkennen, daß dieser nicht aufrechterhalten werden sollte. Entgegen der Auffassung der Revision hat die Klägerin insbesondere ihr Vorbringen über den Abschluß des Kreditvertrages vom 5. November 1981 keineswegs im zweiten Rechtszug fallengelassen.
b)	Der Tatbestand des Berufungsurteils ist allerdings in einem Punkt unklar. Dort heißt es (BU S. 4), die am
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2. September 1981 zugunsten der IVG bestellte Gesamtgrundschuld über 300.000 DM sei am 30. September/9. Oktober 1981 an Walter Mafl^HBabgetreten worden; am 5. November 1981 habe die IVG die Grundschuld an die Raiffeisenbank abgetreten und am 17. November 1981 habe KafllB mit der Klägerin die Liegenbelassungsvereinbarung abgeschlossen. Wie dem Berufungsurteil vom 15. November 1984 in dem Vorprozeß 3 U 208/83 OLG Frankfurt (Bl. 216 f GA) zu entnehmen ist, hatte Martius die Grundschuld bereits vor dem 5. November 1981 wieder an die IVG zurückabgetreten. Unklar bleibt aber immer noch, wieso Maüm am 17. November 1981 die Liegenbelassungsvereinbarung geschlossen hat, obwohl zu dieser Zeit bereits die Raiffeisenbank Grundschuldgläubigerin war.
Diese Unstimmigkeit nötigt jedoch nicht zu einer Aufhebung des Berufungsurteils. Denn nach der Darstellung beider Parteien ist die Grundschuld über 300.000 DM aufgrund der Vereinbarung vom 17. November 1981 gemäß § 91 Abs. 2 ZVG bestehen geblieben und von der RBflHH^Bbank auch erworben worden. Dementsprechend gehen beide Parteien davon aus, daß die RflBHBHBbank das ihr zustehende Grundpfandrecht laut Urkunde vom 20. Dezember 1984 wirksam an Frau M. abgetreten hat. Damit hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung auch insoweit den richtigen Sachverhalt zugrunde gelegt.
c)	Zutreffend nimmt das Berufungsgericht auch an, daß die Grundschuld über 37.400 DM an dem Grundstück BflBHBB ebenfalls der Sicherung des Darlehens der RflBBBHMbank diente. Die hiergegen erhobene Verfahrensrüge greift nicht durch. Der Senat sieht insoweit gemäß § 565 a ZPO von einer Begründung ab.
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d)	Schließlich greift die Revision die Feststellungen des Berufungsgerichts zur Bösgläubigkeit von Frau M. an.
Auch diese Rüge geht fehl. Es begegnet keinen Bedenken, daß das Berufungsgericht eine Kenntnis von dem Sicherungscharakter der Grundschulden unter anderem daraus entnommen hat, daß Frau M. Ansprüche des Ehemannes der Klägerin aus dem mit der RflHHHBbank bestehenden Sicherungsverhältnis gepfändet hat. Zutreffend hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang darauf abgestellt, daß Frau M. nach der Abtretung der Grundschulden genau den Betrag an die Raiffeisenbank gezahlt hat, der sich bei der Abrechnung des Darlehenskontos ergab. Im übrigen hat die Bank, was die Beklagten in der Berufungserwiderung selbst vorgetragen haben, daraufhin die Darlehensforderung auf Frau M. übertragen.
2. Auch in rechtlicher Hinsicht halten die Ausführungen des Berufungsgerichts im Ergebnis der Nachprüfung stand.
a) Der Grundstückseigentümer, der einem Gläubiger eine Sicherungsgrundschuld bestellt, hat aus dem Sicherungsvertrag bei Wegfall des Sicherungszwecks einen Anspruch auf Rückgewähr des dann nicht mehr valutierten Teils der Grundschuld (Senatsurt. v. 25. Oktober 1984 - IX ZR 142/83,
NJW 1985, 800, 801; v. 25. September 1986 - IX ZR 206/85,
ZIP 1986, 1452, 1453). Dieser Anspruch gibt dem Grundstückseigentümer gleichzeitig eine Einrede im Sinne der §§ 1192, 1169 BGB, durch welche die Geltendmachung der Grundschuld dauernd ausgeschlossen ist. Als die RflHIHIB-bank im Jahre 1984 gegenüber der Klägerin und ihrem Ehemann
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die Zwangsvollstreckung aus den Grundschulden betrieb, konnten die Eheleute ihr den Rückgewähranspruch bezüglich des nicht valutierten Teils der Grundschulden entgegenhalten.
Die Raiffeisenbank durfte sich aus den Grundschulden nur bis zur Höhe eines Betrages von 581.502,40 DM befriedigen. Diese Einrede kann die Klägerin auch. Frau M. als Rechtsnachfolgerin der R^HHHHIbank gemäß §§ 1192, 1157 BGB entgegenhalten, weil diese nach den Feststellungen des Berufungsgerichts beim Erwerb sowohl den Sicherungscharakter der Grundschulden als auch deren teilweise Nichtvalutierung kannte. Deshalb steht der auf die Grundschulden entfallene Versteigerungserlös Frau M. nur in Höhe eines Betrages von 581.502,40 DM nebst Zinsen zu. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Berechnungen des Berufungsgerichts gebührt der Kapitalbetrag der Gesamtgrundschuld von 300.000 DM danach in Höhe von 117.094,56 DM der Klägerin.
Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang mit Recht angenommen, daß die Klägerin als Ersteherin des Grundstücks Btmmm aufgrund der Vereinbarung vom 17. November 1981 über das Bestehenlassen der an sich durch den Zuschlag erloschenen Grundschuld von 300.000 DM insoweit allein Sicherungsgeberin gegenüber der RflHHHBbank geworden war, während ihr Ehemann als Eigentümer des Grundstücks Erbenheim Sicherungsgeber der auf diesem Grundstück von ihm zur Sicherung des am 5. November 1981 beiden Eheleuten zugesagten Kredits der R^^HIHD^ank geblieben war.
b) In einer Hilfsbegründung meint das Berufungsgericht, es komme auf die Bösgläubigkeit von Frau M. nicht an, weil
 sie die Grundschulden nicht durch Rechtsgeschäft, sondern durch eine Ablösung gemäß §§ 1150, 268 BGB kraft Gesetzes erworben habe. Die Revision macht demgegenüber geltend, daß nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts die Grundpfandrechte gerade nicht abgelöst, sondern durch die Abtretungserklärung vom 20. Dezember 1984 rechtsgeschäftlich auf Frau M. übertragen worden sind. Ob die Hilfserwägung des Berufungsgerichts der rechtlichen Nachprüfung standhält, bedarf jedoch keiner Entscheidung, weil bereits die Hauptbegründung, nämlich die Feststellung der Bösgläubigkeit von Frau M., das Urteil trägt.
Fuchs
 Kref t
Gärtner
 Kirchhof
Schmitz