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BGH · IX ZR 280/95

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 280/95

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 21. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Selbst wenn - gemäß der Ansicht der Revision - der Beklagte sein Anerkenntnis der eingeklagten Gebührenforderungen nach § 123 BGB rechtswirksam angefochten und der Kläger seine Vertragspflicht bezüglich des Antrags auf Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Beklagten Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, der Beklagte habe nicht dargelegt, daß der geltend gemachte Schaden in Höhe der Vergütungen für den Konkursverwalter sowie für den Kläger wegen Beratung des Konkursverwalters auf einer solchen Pflichtverletzung des Klägers beruhe. Der Beklagte hat darzulegen und zu beweisen, wie sich sein Vermögen ohne die behauptete Pflichtverletzung des Klägers entwickelt hätte (§ 249 Satz 1 BGB; vgl. Entgegen der Ansicht der Revision liegt nicht der Fall vor, daß der vom Schädiger verursachte Schaden auch auf-

Zitierte Normen: § 249 BGB
ZPOVergütungKlägerSchadenRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 280/95	BESCHLUSS
vom 21. November 1996
in dem Rechtsstreit
 Beklagter und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
Dr.
und
 gegen
Rechtsanwalt Dr. Bafll^Bstraße fft,
 Reinhardt

Kläger und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
 am 21. November 1996 beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 27. September 1995 wird nicht angenommen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz beträgt 102.837,69 DM.
Gründe
 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; die Revision bietet keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO) .
Selbst wenn - gemäß der Ansicht der Revision - der Beklagte sein Anerkenntnis der eingeklagten Gebührenforderungen nach § 123 BGB rechtswirksam angefochten und der Kläger seine Vertragspflicht bezüglich des Antrags auf Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Beklagten
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schuldhaft verletzt haben sollten, so steht diesem kein aufrechenbarer Schadensersatzanspruch zu. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, der Beklagte habe nicht dargelegt, daß der geltend gemachte Schaden in Höhe der Vergütungen für den Konkursverwalter sowie für den Kläger wegen Beratung des Konkursverwalters auf einer solchen Pflichtverletzung des Klägers beruhe. Der Beklagte hat darzulegen und zu beweisen, wie sich sein Vermögen ohne die behauptete Pflichtverletzung des Klägers entwickelt hätte (§ 249 Satz 1 BGB; vgl. BGHZ 123, 311, 313; 126, 217, 221). Dafür genügt es nicht, einzelne Rechnungsposten - in Gestalt der genannten Vergütungen - herauszugreifen; vielmehr ist ein Gesamtvermögensvergleich dahin vorzunehmen, daß alle Vermögensänderungen, die sich einerseits infolge des haftungsbegründenden Ereignisses tatsächlich ergeben haben, und die sich andererseits im Falle der ordnungsmäßigen Vertragserfüllung eingestellt hätten, darzulegen und zu saldieren sind (BGH, Urt. v. 11. Februar 1983 - V ZR 191/81,
WM 1983, 418; v. 26. Februar 1988 - V ZR 234/86, NJW 1988, 1837, 1838 f). Die Verfahrensrügen wurden geprüft, greifen aber nicht durch (§ 565 a ZPO).
Entgegen der Ansicht der Revision liegt nicht der Fall vor, daß der vom Schädiger verursachte Schaden auch auf-
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r:<
grund einer sogenannten Reserveursache herbeigeführt worden wäre (vgl. BGHZ 29, 207, 215; 78, 209, 214; 104, 355,
359 f).
Brandes
 Zugehör
Kref t
Ganter
 Stodolkowitz