Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9« Zivilsenats - EntschädigungSenats - des Oberland esgeriehts Koblenz vom 27* Juni 1968 aufgehoben« Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den Anspruch weiter« Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen. Die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht die Entschädigungsberechtigung der Klägerin nach $ 4 BEG verneint hat, sind nicht zu beanstanden« Sie werden von der Revision auch nicht angegriffen« Die Ausführungen des Oberlandesgerichts, die Klägerin sei am 1« Oktober 1953 ungarische Staatsangehörige gewesen, beruhen auf der Anwendung ausländischen Rechts« Sie sind für das Revisionsgericht bindend (${ 209 Abs« 1 BEG) 549 Abs.1, 562 ZPO). Die weiteren Erwägungen, aus denen das Berufungsgericht die Bntsohädigungsberechtigung der Klägerin in Sinne des § 160 BEGr verneint hat, entsprechen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, weichen aber von den inzwischen ergangenen Entscheidungen RzW 1968, 571 Fr. 34 und 1969t 273 Fr. 24 ab. Danach ist ein in Ausland lebender Verfolgter gemäß § 160 BEO schon dann entschädigungsberechtigt, wenn ihn nach den in der Bundesrepublik gültigen Auffassungen im maßgeblichen Zeitpunkt nicht hätte zugenutet werden können, in seinen Heinatstaat zurückzukehren, weil dort aus Gründen der Rasse, der Religion, der Rationalität, der sozialen Stellung oder der politischen Überzeugung Rechtsgüter gefährdet oder verletzt wurden, die für ein nenschen-würdiges Dasein grundlegend sind.
2473 044 £ o
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 280/69 URTEIL Verkftndet am
29* Januar 1970 Pohl,
Jus ti shauptSekretär
ala Urkundabeamter der Geachiftaatelle
in den Entsohädigungsrechtsstreit
Elisabeth G
Klägerin und Revisionsklägerin, - Proseßbevollmächtigter* Rechtsanwalt Dr.
gegen
Land Rheinland - Pfalz,
vertreten durch das Lande samt für Wiedergutmachung und
verwaltete Vermögen, Kains, Alioeplatz 4,
Beklagten und Revisionsbeklagten
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 29. Januar 1970 unter Mitwirkung des 8enatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß,
Br« Graf, Zorn und Henkel
für Hecht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9« Zivilsenats - EntschädigungSenats - des Oberland esgeriehts Koblenz vom 27* Juni 1968 aufgehoben«
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurüok-verwiesen.
Bas Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen Tatbestand
Bie jüdische Klägerin ist 1910 in Budapest geboren«
Von April 1944 bis Januar 1945 war sie in Ungarn der nationalsozialistischen Judenverfolgung ausgesetzt« Sie verließ Ungarn im Juni 1946 und hielt sich anschließend in verschiedenen deutschen BP-Lagern auf. Im Oktober 1946 wanderte sie nach Ohile aus« I960 erwarb sie die chilenische Staatsangehörigkeit« Im gleichen Jahr übersiedelte sie nach Argentinien«
Die Bntschädigungsbehörde gewährte der Klägerin als Flüchtling Entschädigung für Sohaden an Körper oder Gesundheit« Das Landgericht hat die Klage auf höhere Entschädigung aus medizinischen Gründen abgewiesen« Das Oberlandesgericht hat die allgemeinen Anspruchsvoraus-setzungen verneint und die Berufung zurückgewiesen.
Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den Anspruch weiter« Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen.
Entscheidungsgrttnde
Die Revision ist begründet«
Die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht die Entschädigungsberechtigung der Klägerin nach $ 4 BEG verneint hat, sind nicht zu beanstanden« Sie werden von der Revision auch nicht angegriffen«
Die Klägerin kann jedoch nach § 160 BEG zu dem Kreis der Entschädigungsbereohtigten gehören«
Die Ausführungen des Oberlandesgerichts, die Klägerin sei am 1« Oktober 1953 ungarische Staatsangehörige gewesen, beruhen auf der Anwendung ausländischen Rechts« Sie sind für das Revisionsgericht bindend (${ 209 Abs« 1 BEG) 549 Abs. 1, 562 ZPO).
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Die weiteren Erwägungen, aus denen das Berufungsgericht die Bntsohädigungsberechtigung der Klägerin in Sinne des § 160 BEGr verneint hat, entsprechen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, weichen aber von den inzwischen ergangenen Entscheidungen RzW 1968, 571 Fr. 34 und 1969t 273 Fr. 24 ab. Danach ist ein in Ausland lebender Verfolgter gemäß § 160 BEO schon dann entschädigungsberechtigt, wenn ihn nach den in der Bundesrepublik gültigen Auffassungen im maßgeblichen Zeitpunkt nicht hätte zugenutet werden können, in seinen Heinatstaat zurückzukehren, weil dort aus Gründen der Rasse, der Religion, der Rationalität, der sozialen Stellung oder der politischen Überzeugung Rechtsgüter gefährdet oder verletzt wurden, die für ein nenschen-würdiges Dasein grundlegend sind. Diese Grundsätze sind entsprechend bei der Entscheidung darüber anzuwenden, ob einen Verfolgten das Verbleiben in der Heinat nit Rücksicht auf die dort herrschenden Verhältnisse zugemutet werden konnte.
Auf die besondere Lage der Juden im Heinatstaat des Verfolgten könnt es nur an, wenn ihn angesichts der dort bestehenden allgeneinen Verhältnisse das Verbleiben oder die Rückkehr zuzunuten war.
In Anwendung dieser Grundsätze wird das Oberlandesgericht die Entschädigungsberechtigung der Klägerin überprüfen nüssen. Dabei ist zunächst zu prüfen, ob ihr eugemutet werden konnte, in Ungarn zu bleiben. Wenn sie danach nioht als entsehä-digungsberechtigt in Sinne des $ 160 BBG anzusehen ist, ist zu prüfen, ob ihr bis zun 1. Oktober 1953 zuzunuten gewesen wäre, ln ihren Heinatstaat zurückzukehren.
Auf die weitere Büge der Revision braucht nicht eingegangen zu werden« Es sei aber darauf hingewiesenf daß die Klägerin nur dann als Flüchtling im Sinne des Art« 1 A Ir« 1 der Genfer Konvention zu behandeln wäre, wenn sie von der IBO als Flüchtling anerkannt oder behandelt worden ist«
Mai Maaß Graf
Zorn
Henkel