Beklagten und Revisionsbeklagten Der IXc Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19 o September 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter -Maaß, von der Mühlen, Prof,Dr. Bökelmann und Zorn für Recht erkannt: Von 1945 ab war der Verstorbene wieder als Leder-händler tätig« Nach den Angaben, mit denen er noch zu seinen Lebzeiten seine Ansprüche auf Entschädigung des Berufsschadens begründet hatte, verdiente er 1943 1«500 $, 1944 tis 1949/50 Jährlich 2«500 $, in den folgenden Jahren bis 1954 4«0Ö0 $« In diesem Jahre mußte er nach seiner Darstellung seine Tätigkeit aufgeben, weil ihn seine schlechte Gesundheit dazu nötigte« Noch zu seinen Lebzeiten hat der Verstorbene Ansprüche auf Entschädigung gesundheitlicher Schäden erhöhen« Seine Witwe hat sie damit begründet, daß ihr Ehemann bis 1937 gesund gewesen sei, aber in Paris erstmals erkrankte« Vor der Flucht nach Paris sei er von SA-Leuten mehrere Stunden lang festgehalten, beschimpft, mißhandelt und mit dem Tode bedroht worden« Das bestätigte der Bruder des Verstorbenen« Diese Angaben leitete dio Entschädigungs-beliörde an ihren ärztlichen Berater weiter« Er nahm an. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgen die Klägoxvdic Ansprüche weiter® Las beklagte Land hat mitgeteilt, daß es sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht vertreten lassen werde ® Nach Ansicht des Berufungsgerichts spielen für die Entstehung der Coronarsklorose die seelischen Belastungen, unter denen der Verstorbene gelitten hatte, keine beachtenswerte Rollo ® Für diese Ansicht hat sich der Berufungsrichter auf die in der deutschen medizinischen Wissenschaft überwiegend vertretene Ansicht berufen Er ist damit der Auffassung gefolgt, die der ärztliche Berater der Entschädigungsbehörde vertreten hat® Lie Verwertung dieser Äußerung durch die Entschädigungsgerichte ist verfahrensrechtlich unbedenklich (BGH RzW 1967 426 Nr® 38)o Laß der Berufungsrichter die ihm aus zahlreichen ähnlichen Verfahren bekanntgewordenen Erkenntnisse , wie sie in dem R2Vf 1965, 227 Nr® 22 veröffent- Soweit jedoch das Berufungsgericht einen ungünstigen Einfluß der Verfolgungsmaßnahmen und ihrer Auswirkungen auf den weiteren Verlauf des Leidens verneint hat, bestehen gegen die Begründung rechtliche Bedenken« Einen derartigen Einfluß durch verfolgungsbedingte seelische Belastungen hält das Kammergericht nur dann für gegeben, wenn ein unmitte barer zeitlicher Zusammenhang zwisehen den seelischen Belastungen und den Anzeichen einer Ter-schlimmcrung der Coronarsklcrose bestehe, wie sie in Anfällen von Angina p33toris zu sehen seien» An diesem engen zeit-liehen Zusammenhang fehlt es nach Ansicht des Berufungsgerichts« Bas hat es mit folgenden Sätzen begründet; nBer Erblasser hatte sich durch seine Auswanderung im Jahre 1937 den unmittelbaren Einwirkungen der nationalsozialistischen Machthaber zunächst entzogen und in Sicherheit gebracht« Bar Kriegsausbruch und später der Einmarsch der deutschen Gruppen in Frankreich im Mai 1940 brachte zwar erneut eine starke Beunruhigung mit sich und zwarg den Erblasser mit seinen Angehörigen zur Flucht nach Nizza« Nachdem der Erblasser dann jedoch im Januar 1942 mit seinen Angehörigen die spanische Grenze überschritten und sich im Februar 1942 in Portugal nach Amerika eingoschifft hatte, war er dem möglichen Einwir- zeitlichen Zusammentreffen zwischen den Auswirkungen der Verfolgung und dem Auftreten der Verschlimmerungsanzeichen möglicherweise anders zu beurteilen* Bas Berufungsgericht konnte dann nicht mehr ohne weiteres der Auffassung folgen, die der Arzt der Entschädigungsbehörde in diese© Zusammenhang vertreten hatte * Bas Berufungsgericht hätte daher nach Feststellungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse einem ärztlichen Sachverständigen die Frage vorlegen müssen, wie unter diesen Gesichtspunkten die weitere Entwicklung des Herzleidens anzusehen ist* Auf die Pflicht des Richters, dem ärztlichen Sachverständigen den Verfolgungshergang und seine Auswirkungen mitzuteilen, hat der Bundesgerichtshof in der RzW 1964, 474 Kr* 43 abgedrückten Entscheidung hingewiesen*
2462 074 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR_ 280/66_ URTEIL Verkündet am 26o September 1968 Broeske, Justisangesteilte alt Urkundabeamter der Geschäftsstelle 1) der Prau Vera 2) des Herrn Myr Io K ivenue, 9 9 als Testamentsvollstrecker nach dem am 29. Juni 1959 in Hev; York verstorbenen Hirsch Gregory Kläger und Revisionskläger, - Pro ^bevollmächtigt er: Rechtsanwalt gegen das Itand Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres, Berlin 51? Pehrbelliner Plata 2, Beklagten und Revisionsbeklagten Der IXc Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19 o September 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter -Maaß, von der Mühlen, Prof,Dr. Bökelmann und Zorn für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13» Zivilsenats des Kämmergerichts in Berlin vom 30» November 1965 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen, Gerichtsgcbühren und Auslagen für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben. Von Rechts wegen Tatbestands Die Kläger sind als Testamentsvollstrecker Verwalter des Nachlasses des am 25. Juni 1959 in den Vereinigten Staaten verstorbenen Rheraänns der Klägerin zu 1), Hirsch Gregory BMBfc Zusammen mit seinem Bruder betrieb der Verstorbene bis 1931 in BHHfc einen Dederhanäel, 1937 wunderten die Eheleute EBB) nach. Paris aus. Dort warteten sie auf Visa für die Einreise nach Kuba, Vor dem Einmarsch der deutschen Truppen in Prankreich flüchteten sie zusammen mit ihrer im Januar 1940 geborenen Tochter Vera nach Nizza« Im Dezember 1941 erhielten sie die Bin-reisepapierc für die Weiterv/anderung nach Kuba; sie konnten aber erst Anfang 1942 die spanische Grenze überschreiten und schließlich von Lissabon nach Kuba reisen« Mitte des Jahres 1942 trafen sie in New York ein« Dort lebte schon eine Schwester der Gebrüder EBHP«. Von 1945 ab war der Verstorbene wieder als Leder-händler tätig« Nach den Angaben, mit denen er noch zu seinen Lebzeiten seine Ansprüche auf Entschädigung des Berufsschadens begründet hatte, verdiente er 1943 1«500 $, 1944 tis 1949/50 Jährlich 2«500 $, in den folgenden Jahren bis 1954 4«0Ö0 $« In diesem Jahre mußte er nach seiner Darstellung seine Tätigkeit aufgeben, weil ihn seine schlechte Gesundheit dazu nötigte« Die Bntschädigungsbehörde hat dem Ehemann der Klägerin zu 1) eine Rente wegen Schadens im beruflichen Fortkommen gewährt« Sie hat dabei auf Grund eines Gutachtens des Arztes Dr« Riesenfeld in New York angenommen, daß die Erwerbsfähigkeit des verfolgten Ehemannes seit dem 1« Januar 1952 durch eine Coronarinsuffizienz um 60 v«H« beeinträchtigt gewesen sei« Noch zu seinen Lebzeiten hat der Verstorbene Ansprüche auf Entschädigung gesundheitlicher Schäden erhöhen« Seine Witwe hat sie damit begründet, daß ihr Ehemann bis 1937 gesund gewesen sei, aber in Paris erstmals erkrankte« Vor der Flucht nach Paris sei er von SA-Leuten mehrere Stunden lang festgehalten, beschimpft, mißhandelt und mit dem Tode bedroht worden« Das bestätigte der Bruder des Verstorbenen« Diese Angaben leitete dio Entschädigungs-beliörde an ihren ärztlichen Berater weiter« Er nahm an. daß bei dem Verstorbenen eine Herzkranzad erverhärtung bestanden, die Verfolgung aber weder zur Entstehung noch zur Verschlimmerung dieses Leidens geführt habe® Lie Entschädigungsbehörde hat die Ansprüche auf Entschädigung des Gesundheitsschadens abgelehnt® Liese Entscheidung hat das Landgericht bestätigt® Lie Berufung $er Kläger blieb erfolglos® Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgen die Klägoxvdic Ansprüche weiter® Las beklagte Land hat mitgeteilt, daß es sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht vertreten lassen werde ® Entschpidunasgründpj. Die Revision ist begründet® Nach Ansicht des Berufungsgerichts spielen für die Entstehung der Coronarsklorose die seelischen Belastungen, unter denen der Verstorbene gelitten hatte, keine beachtenswerte Rollo ® Für diese Ansicht hat sich der Berufungsrichter auf die in der deutschen medizinischen Wissenschaft überwiegend vertretene Ansicht berufen Er ist damit der Auffassung gefolgt, die der ärztliche Berater der Entschädigungsbehörde vertreten hat® Lie Verwertung dieser Äußerung durch die Entschädigungsgerichte ist verfahrensrechtlich unbedenklich (BGH RzW 1967 426 Nr® 38)o Laß der Berufungsrichter die ihm aus zahlreichen ähnlichen Verfahren bekanntgewordenen Erkenntnisse , wie sie in dem R2Vf 1965, 227 Nr® 22 veröffent- lichten Urteil des Berufungsgerichte mitgeteilt worden sind, dazu benutzt hat, die der Entschädigungsbehörde erstattete gutachtliche Äußerung zu würdigen, ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstandeno Bas hat der Bundesgerichtshof in dem RzW 1967, 371 Kr« 21 veröffentlichten Urteil im einzelnen dargelegt„ In diesem Funkt ist deshalb das Urteil des Berufungsgerichts rechtlich nicht angreifbar» Entgegen der Auffassung der Revision ist § 4 der 2. BV-BEG nicht verletzt« Soweit jedoch das Berufungsgericht einen ungünstigen Einfluß der Verfolgungsmaßnahmen und ihrer Auswirkungen auf den weiteren Verlauf des Leidens verneint hat, bestehen gegen die Begründung rechtliche Bedenken« Einen derartigen Einfluß durch verfolgungsbedingte seelische Belastungen hält das Kammergericht nur dann für gegeben, wenn ein unmitte barer zeitlicher Zusammenhang zwisehen den seelischen Belastungen und den Anzeichen einer Ter-schlimmcrung der Coronarsklcrose bestehe, wie sie in Anfällen von Angina p33toris zu sehen seien» An diesem engen zeit-liehen Zusammenhang fehlt es nach Ansicht des Berufungsgerichts« Bas hat es mit folgenden Sätzen begründet; nBer Erblasser hatte sich durch seine Auswanderung im Jahre 1937 den unmittelbaren Einwirkungen der nationalsozialistischen Machthaber zunächst entzogen und in Sicherheit gebracht« Bar Kriegsausbruch und später der Einmarsch der deutschen Gruppen in Frankreich im Mai 1940 brachte zwar erneut eine starke Beunruhigung mit sich und zwarg den Erblasser mit seinen Angehörigen zur Flucht nach Nizza« Nachdem der Erblasser dann jedoch im Januar 1942 mit seinen Angehörigen die spanische Grenze überschritten und sich im Februar 1942 in Portugal nach Amerika eingoschifft hatte, war er dem möglichen Einwir- JV' kungsbereich der nationalsozialistischen Machthaber endgültig und vollständig entzogen0 Damit hatte er den gefährlichsten und schlimmsten Teil der nationalsozialistischen Verfolgung, nämlich die Gefahr des Freiheits-Verlustes und körperlicher und seelischer Mißhandlung für sich und seine Angehörigen endgültig hinter sich gebrachte Eine Angina pectoris ist jedoch ärztlich - nämlich durch Dr» Blume - frühestens im August 1944? also erst 2 1/2 Jahre später, diagnostiziert worden.” Das Berufungsgericht hätte die Frage des zeitlichen Zusammentreffens zwischen einer erkennbaren Verschlimmerung der Coronarsklcrose und der Verfolgung möglicherweise anders entschieden, wenn es berücksichtigt hätte, daß nach dem Vortrag der Kläger der Verstorbene noch nach dem Ende der lebensbedrohenden Verfolgung jahrelang in bedrängten wirtschaftlichen Verhältnissen leben mußte * Auf die Schwierigkeiten, in dem Einwanderungsland Fuß zu fassen, hatten die Kläger in der Berufungsbegründung nochmals hingewieaeno Daß auch die nach der Auswanderung bestehenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten und Sorgen der Verfolgung zuzurechnen und daher bei der Prüfung der Ursachenfrage zu berücksichtigen sind, hat der Bundesgerichtshof schon mehrfach ausgesprochen (BGH HzW 1962, 425 NT«, 30, 426; 1967, 23 Nr. 19). Hätte das Berufungsgericht diese Auswirkungen nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen als rechtlich bedeutsam angesehen, so hätte es, wie die levis ion gerügt hat, Feststellungen darüber getroffen, unter welchen wirtschaftlichen Verhältnissen der Verstorbene noch nach der Wiederaufnahme seiner beruflichen Tätigkeit leben mußte«, Bestanden drückende Unterhaltssorgen noch jahrelang fort, so war die Frage hach dem zeitlichen Zusammentreffen zwischen den Auswirkungen der Verfolgung und dem Auftreten der Verschlimmerungsanzeichen möglicherweise anders zu beurteilen* Bas Berufungsgericht konnte dann nicht mehr ohne weiteres der Auffassung folgen, die der Arzt der Entschädigungsbehörde in diese© Zusammenhang vertreten hatte * Bas Berufungsgericht hätte daher nach Feststellungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse einem ärztlichen Sachverständigen die Frage vorlegen müssen, wie unter diesen Gesichtspunkten die weitere Entwicklung des Herzleidens anzusehen ist* Auf die Pflicht des Richters, dem ärztlichen Sachverständigen den Verfolgungshergang und seine Auswirkungen mitzuteilen, hat der Bundesgerichtshof in der RzW 1964, 474 Kr* 43 abgedrückten Entscheidung hingewiesen* Aus diesen Gründen kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben» Es muß daher aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht surückverwiesen werden» Mai Maaß v*»d» Mühlen Bundesrichter Brof»Br« Bökelmann kann nicht unterschreiben} er ist aus dem Bundesgerichtshof ausgeschieden. Max Zorn