Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Kirchhof, Dr. Zugehör und Sprick sowie die Richterin Weber-Monecke am 19. 1. Soweit das Berufungsgericht die abgetretene, zur Aufrechnung gestellte Forderung von 558.920 DM aus der Ausfallbürgschaft nicht berücksichtigt hat, hat es aufgrund tatrichterlicher Feststellung ausgesprochen, daß die Streithelferin als ursprüngliche Bürgschaftsgläubigerin eine Vertragspflicht zur Verwertung einer anderen Sicherheit schuldhaft verletzt hat (vgl. März 1998 - IX ZR 120/97, WM 1998, 976, 979); in diesem Falle haftet der Bürge nicht für den Ausfall (BGH, Urt. v. Weiterhin hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, daß bei einer Ausfallbürgschaft der Gläubiger den Ausfall darzulegen und zu beweisen habe (BGH, Urt. v. Die von den Klägern zu 1) bis 5) im Juni 1995 an den Kläger zu 6) abgetretene und von diesem zur Aufrechnung gestellte Forderung aus § 774 BGB gegen die Beklagte hat das Berufungsgericht zu Recht nicht berücksichtigt, weil dem eingeschlagenen Wege der Rechtsgedanke des § 767 Abs. 2 ZPO entgegensteht (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 279/98 BESCHLUSS vom 19. August 1998 in dem Rechtsstreit 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Kirchhof, Dr. Zugehör und Sprick sowie die Richterin Weber-Monecke am 19. August 1998 beschlossen: Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem rechtskräftigen Schlußurteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 31. Mai 1995 - 2 U 63/93 - einzustellen, wird zurückgewiesen. Gründe Für die begehrte Einstellung der Vollstreckung gemäß § 769 ZPO fehlt nach dem derzeit vorliegenden Sachund Streitstand die erforderliche Erfolgsaussicht der Revision der Kläger (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 7. Februar 1952 - III ZR 177/51, LM ZPO § 323 Nr. 1). 1. Soweit das Berufungsgericht die abgetretene, zur Aufrechnung gestellte Forderung von 558.920 DM aus der Ausfallbürgschaft nicht berücksichtigt hat, hat es aufgrund tatrichterlicher Feststellung ausgesprochen, daß die Streithelferin als ursprüngliche Bürgschaftsgläubigerin eine Vertragspflicht zur Verwertung einer anderen Sicherheit schuldhaft verletzt hat (vgl. BGH, Urt. 25. Juni 1992 - IX ZR 24/92, NJW 1992, 2629, 3 2630; v. 19. März 1998 - IX ZR 120/97, WM 1998, 976, 979); in diesem Falle haftet der Bürge nicht für den Ausfall (BGH, Urt. v. 2. Februar 1989 - IX ZR 99/88, WM 1989, 559, 561). Weiterhin hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, daß bei einer Ausfallbürgschaft der Gläubiger den Ausfall darzulegen und zu beweisen habe (BGH, Urt. v. 12. Januar 1972 - VIII ZR 26/71, WM 1972, 335, 337; Beschl. v. 18. September 1997 - IX ZR 209/96, WM 1997, 2034), und festgestellt, daß die Kläger und deren Streithelferin dies versäumt haben. 2. Die von den Klägern zu 1) bis 5) im Juni 1995 an den Kläger zu 6) abgetretene und von diesem zur Aufrechnung gestellte Forderung aus § 774 BGB gegen die Beklagte hat das Berufungsgericht zu Recht nicht berücksichtigt, weil dem eingeschlagenen Wege der Rechtsgedanke des § 767 Abs. 2 ZPO entgegensteht (vgl. K. Schmidt, in: MünchKomm, ZPO 1992 § 767 Rdnr. 82 f) . Paulusch Sprick Kirchhof Weber-Monecke Zugehör