* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZR 279/97

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 279/97

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 2 6. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 30. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf (8 x 15.677,50 DM =) 125.420 DM festgesetzt. Das läßt sich dem Vortrag der Klägerin nicht entnehmen.

Zitierte Normen: § 390 BGB § 82 KO
MasseschmälerunggrundsätzlichKlägerinSchmidtRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 279/97	BESCHLUSS
vom
2 6. November 1998
in dem Rechtsstreit
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
 am 2 6. November 1998 beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 30. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 23. Juni 1997 wird nicht angenommen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf (8 x 15.677,50 DM =) 125.420 DM festgesetzt.
Gründe
 Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und hat im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).
Zwar dürften die zur Aufrechnung gestellten Forderungen jedenfalls im Zeitpunkt der Entstehung der Aufrechnungslage (§ 390 Satz 2 BGB) noch nicht verjährt gewesen sein (vgl. Kil-ger/Karsten Schmidt, Insolvenzgesetze 17. Aufl. § 82 KO Anm. 5
3
a.E.). Der Klägerin fehlt für die geltend gemachten Ansprüche wegen Masseschmälerung aber die Sachbefugnis. Nach Abschluß des Konkursverfahrens steht diese grundsätzlich den - ausgefallenen - Gläubigern zu. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn ohne die Masseschmälerung eine Vollbefriedigung der Gläubiger und ein Überschuß zugunsten der Klägerin (Gemeinschuldnerin) erzielt worden wäre (Kilger/Karsten Schmidt, § 82 KO Anm. 2). Das läßt sich dem Vortrag der Klägerin nicht entnehmen.
Paulusch	Kirchhof	Fischer
 Zugehör	Ganter