Von Rechts wegen Tatbestand Die 1922 in Polen geborene Klägerin, die jetzt in Argentinien lebt, beansprucht als Flüchtling Entschädigung für Ge sundhei tsschaden aus Gründen der Nationalität nach Art. VI BEG. Das Bundesverwaltungsamt hat den Antrag abgelehnt, weil für den Gefängnisaufenthalt, eine Folge der Teilnahme des Bruders an geheimen Veranstaltungen, die Nationalität keine Rolle gespielt habe, die Zwangsarbeit eine Maßnahme zur Beseitigung des kriegsbedingten Arbeitskräftemangels gewesen und die Behandlung während des Arbeitseinsatzes auf die allgemeine Verschlechterung der Lebensbedingungen im Verlaufs des Krieges zurückzuführen sei. März 1966, ergebe, daß der Gesundheitsschaden erstmalig 1943 zur Zeit des Aufent' haltes in aufgetreten sei und von der Klägerin selbst auf die schlechte Ernährung und die überaus schwere Arbeit, bei jeder Witterung zurückgeführt werde. Unter Berücksichtigung der damals schwierigen Arbeite- und Versorgungslage sei durch die Aufzählung der schweren und harten Lebensbedingungen während des Arbeitseinsatzes in Stall nicht dargetan, daß die Klägerin als Polin einer Behandlung unterzogen worden sei, die von den im. Es sei keine einzige konkrete diskriminierende, gesundheitsschädigende Maßnahme des Bauern, seiner Familienangehörigen oder anderer Personen vorgetragen, die man unter Mißachtung der Menschenrechte gegen die Klägerin ergriffen habe, eben weil sie Polin gewesen sei. Daß sie sich diesem, Leben nicht freiwillig unterworfen habe, sei ihr nicht aus Gründen der Nationalität widerfahren, sondern die Folge der rücksichtslosen Beschaffung von Arbeitskräften gewesen, wobei ihre Nationalität keine Rolle gespielt habe. Auf Grund des vom Berufungsgericht unterstellten Sachvor-trags der Klägerin kommen als Maßnahmen, die den Gesundheitsschaden - von dem Privatgutachter bezeichnet als ”1. Die Ursächlichkeit dieser Maßnahmen für den Gesundheitsschaden schließt der Berufungsrichter mit der Erwägung aus, dieser Schaden sei nach dem Vortrag der Klägerin erst 1943 aufgetreten und werde von ihr selbst auf die Bedingungen des Arbeitseinsatzes zurückgeführt. b) Zutreffend zieht der Berufungsrichter die Zwangsverschickung zu dem Arbeitseinsatz als weitere gegen die Klägerin unter Mißachtung der Menschenrechte ergriffene Maßnahme in Betracht, auf der ihr Gesundheitsschaden beruhen kann. Es könne eine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs nur festgestellt werden, wenn entsprechend § 9 Abs. 5 BEG feststünde, daß die Klägerin auch ohne Festnahme und Haft zu dem Arbeitseinsatz zwangsverschickt worden wäre. Es kommt nicht darauf an, ob der Freiheitsentzug als eine Maßnahme aus Gründen der Nationalität für die Zwangsverschickung in der Weise noch mit-ursächlich war, daß sie den nationalsozialistischen Gewalthabern erst den Anlaß gab, sich mit der Person der Klägerin zu befassen und sie für die Zwangsverschickung zu bestimmen, Nach Art. VI Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 BEG-SchlußG ist nur derjenige geschädigt, bei dem die Zugehörigkeit zu einem fremden Staat oder zu einem nichtdeutschen Volkstum ganz oder wesentlich den Grund für die schädigende Maßnahme gebildet hat. Hierzu hat der Berufungsrichter bindend festgestellt, bei der Zwangsverschickung habe als Beweggrund des Schädigers die Gewinnung und Ausnutzung der Arbeitskraft der Klägerin im Vordergrund gestanden und die Nationalität keine Rolle gespielt. Wegen dieser Feststellung kann im Falle der Klägerin die Frage unerörtert bleiben, ob nach dem Willen des Gesetzgebers ausländische Zwangsarbeiter nur dann entschädigt werden können, wenn sie aus Gründen ihrer Nationalität konkreten schädigenden Maßnahmen ausgesetzt waren (vgl. Wenn davon ausgegangen wird, daß die Zwangsverschickung zu dem Arbeitseinsatz, wozu auch das Festhalten am Ort des Arbeitseinsatzes gehört, und die Zwangsarbeit als solche eine Mißachtung der Menschenrechte waren, und wenn unterstellt wird, daß diese Maßnahmen zu den adäquaten Bedingungen des behaupteten Gesundheitsschadens gehören, dann streitet für die Klägerin als polnische Staats-und Volkstumszugehörige die Vermutung des Art. VI Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 BEG-SchlußG. Diese Vermutung ist jedoch durch die Feststellung des Berufungsgerichts widerlegt, bestimmender Beweggrund sei die Gewinnung und Ausnutzung der Arbeitskraft der Klägerin gewesen (vgl. Sie weist auf die "diesbezüglichen, unterschiedlichen Verordnungen, gerade Polen und Russen betreffend" hin mit der abschließenden Bemerkung: "Soweit hierzu nähere Ausführungen als entscheidungserheblich angesehen werden sollten, wird dem Oberlandesgericht Gelegenheit zu geben sein, hierzu Sach-verständigen-Gutachten z.B. durch das Institut für Zeitgeschichte in München einzuholen". Das Berufungsgericht stellt fest, die Klägerin trage nicht eine einzige konkrete' diskriminierende Maßnahme des Bauern, seiner Familienangehörigen oder anderer Personen vor, die unter Mißachtung der Menschenrechte gegen sie als Polin ergriffen worden sei; was sie schildere, seien die typisch harten und manchmal sogar armseligen Lebensund Arbeitsverhältnisse von Gebirgsbauern. ist die polnische Staats-- und Volkstumszugehörigkeit der Klägerin als bestimmender Grund für die tatsächlichen Bedingungen des Arbeitseinsatzes in Stall im Mölltal in der Zeit von 1942 - 1945 ausgeschlossen und die Vermutung des Art. VI Nr. 1 Abs. 1 Satz 5 BEG-SehlußG auch insoweit widerlegt. Larauf kommt es nicht mehr an, da der Berufungsrichter davon überzeugt ist, daß bestimmender Grund für die Zwangsverschickung der Klägerin zu dem Arbeitseinsatz nach Österreich und für ihr Verbleiben dort bis Kriegsende der kriegsbedingte Arbeitskräftemangel in der Landwirtschaft war. Damit soll offenbar dargelegt werden, daß entgegen der Überzeugung des Oberlandesgerichte für die Behandlung der Klägerin während des Arbeitseinsatzes deren polnische Staats- und Volkstumszugehörigkeit doch eine Rolle gespielt habe.
BUNDESGERICI T S I 10 F IM NAMEN DES VOLKES II 2R 279/69 URTEIL Verkündet am 9. Juli 1970 Pohl, Justizhaupt sekretär. als (Jrkuudsbeaniter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Revisionsklägerin, * als Abwickler der Kanzlei des verstorbenen Rechtsanwalts Dr. gegen Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesverwaltungsamt in K|§f§i, ™ Prozeßbevollmächtigter: Beklagte und Rechtsanwalt Revisionsbeklagte, Dr. 2 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. April 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Dr. Graf, Zorn, Henkel und Fuchs für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 23. Januar 1969 wird zurückgewiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin. Von Rechts wegen Tatbestand Die 1922 in Polen geborene Klägerin, die jetzt in Argentinien lebt, beansprucht als Flüchtling Entschädigung für Ge sundhei tsschaden aus Gründen der Nationalität nach Art. VI BEG. Dazu hat sie vorgetragen: Ihr Bruder Ivan habe zur Zeit der deutschen Besetzung Polens an geheimen Vorbereitungskurs für eine Prüfung teilgenommen. Er sei entdeckt, festgenommen und erschossen worden. Die Familien der an den Kursen beteiligten Studenten habe man im April 1942 verhaftet. Zusammen mit den Eltern sei sie in das Gefängnis eingeliefert und -nach deren Tod - im Juni 1942 mit vielen anderen zu dem Arbeitseinsatz bei einem Bauern in SiMWI im, Ml/Qater-reich verbracht worden. Durch die schwere Arbeit bei jeder Witterung und ohne zureichende Ernährung habe sie sich dauernde Gesundheitsschäden zugezogen. Das Bundesverwaltungsamt hat den Antrag abgelehnt, weil für den Gefängnisaufenthalt, eine Folge der Teilnahme des Bruders an geheimen Veranstaltungen, die Nationalität keine Rolle gespielt habe, die Zwangsarbeit eine Maßnahme zur Beseitigung des kriegsbedingten Arbeitskräftemangels gewesen und die Behandlung während des Arbeitseinsatzes auf die allgemeine Verschlechterung der Lebensbedingungen im Verlaufs des Krieges zurückzuführen sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt sie die Ansprüche weiter. Die Beklagte hat beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe Die Revision ist nicht begründet. I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts sind auch bei Unterstellung des Ktagvortrages die Anspruchsvoraussetzungen des Art. VI BEG nicht erfüllt. Dazu ist im Berufungsurteil ausgeführt: Die Verhaftung und der dreimonatige Gefängnisaufenthalt 'schieden aus, weil sich aus den Angaben der Klägerin im Antragsformular vom 15. April 1966 und in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom gleichen Tag, vor allem aus der ärztlichen Bescheinigung des Dr. JflP vom 2. März 1966, ergebe, daß der Gesundheitsschaden erstmalig 1943 zur Zeit des Aufent' haltes in aufgetreten sei und von der Klägerin selbst auf die schlechte Ernährung und die überaus schwere Arbeit, bei jeder Witterung zurückgeführt werde. Diese Haft als - unterstellte - Nationalschädigung hate sich nicht "in der Verbringung zu dem Zwangsarbeitereinsatz in Deutschland festgesetzt". Hierin sei eine neue Maßnahme zu sehen. Jetzt habe nicht mehr die Sicherstellung der Person der Klägerin im Vordergrund gestanden, sondern die Gewinnung und Ausnutzung ihrer Arbeitskraft zur Stärkung der deutschen Volkswirtschaft; die Nationalität habe hierbei keine Rolle gespielt. Der Zwangsarbeitseinsatz als solcher sei nicht nach Art. VI Nr. 1 BEG-SchlußG entschädigungsfähig. Entschädigung sei nur zu gewähren, wenn der Betroffene dabei aus Gründen der Nationalität unter Mißachtung der Menschenrechte konkreten schädigenden Einzelmaßnahmen ausgenetzt gewesen sei (vgl. LG Köln RzW 1968, 525). Unter Berücksichtigung der damals schwierigen Arbeite- und Versorgungslage sei durch die Aufzählung der schweren und harten Lebensbedingungen während des Arbeitseinsatzes in Stall nicht dargetan, daß die Klägerin als Polin einer Behandlung unterzogen worden sei, die von den im. Kriege ebenfalls harten und schweren Lebensbedingungen der deutschen Landbevölkerung abgewichen sei. Es sei keine einzige konkrete diskriminierende, gesundheitsschädigende Maßnahme des Bauern, seiner Familienangehörigen oder anderer Personen vorgetragen, die man unter Mißachtung der Menschenrechte gegen die Klägerin ergriffen habe, eben weil sie Polin gewesen sei. Was sie schildere, seien die typisch harten, manchmal armseligen Lebensund Arbeitsverhältnisse der Gebirgsbauern. Daß sie sich diesem, Leben nicht freiwillig unterworfen habe, sei ihr nicht aus Gründen der Nationalität widerfahren, sondern die Folge der rücksichtslosen Beschaffung von Arbeitskräften gewesen, wobei ihre Nationalität keine Rolle gespielt habe. Auch sei nicht ersichtlich, Inwiefern das geschilderte Leben in S®BPeine Mißachtung der Menschenrechte gewesen sei. II. Diese Begründung trägt im Ergebnis die angefochtene Entscheidung. 1. Anspruchsgrundlage ist Art. VI Nr. 1 Abs. 1 BEG-’SchlußG. . Auf Grund des vom Berufungsgericht unterstellten Sachvor-trags der Klägerin kommen als Maßnahmen, die den Gesundheitsschaden - von dem Privatgutachter bezeichnet als ”1. Hypertension aterial, 2. Gastrische Dyspepsia hepatico, ,3« Neu-rovegetative Dystonie, 4. Depressive Neurose” - verursacht haben können, in Betracht: die Verhaftung im April 1942 mit anschließender Gefängnishaft bis Juni 1942, die Zwangsverschickung zu dem Arbeitseinsatz in S(BBP/Öst erreich und die konkreten Bedingungen dieses Arbeitseinsatzes. 2. a) Der Berufungsrichter hat unterstellt, daß Festnahme und Gefängnishaft aus Gründen der Nationalität unter Mißachtung der Menschenrechte erfolgt seien. Davon ist im Revisionsrechtszug auszugehen. Die Ursächlichkeit dieser Maßnahmen für den Gesundheitsschaden schließt der Berufungsrichter mit der Erwägung aus, dieser Schaden sei nach dem Vortrag der Klägerin erst 1943 aufgetreten und werde von ihr selbst auf die Bedingungen des Arbeitseinsatzes zurückgeführt. Dieser Schluß aus dem Vorbringen der Klägerin gegenüber der Entschädigungsbehörde und im gerichtlichen Verfahren ist möglich. Er enthält keinen Verstoß gegen die Denkgesetze. Ob es der Erfahrung des täglichen Lebens widerspricht, daß Kranke vom Bildungsstan<® der Klägerin als medizinische Laien die Ursache ihrer Leiden, insbesondere die seelischer Störungen, zu beurteilen vermögen, kann dahinstehen. Der Berufungsrichter stützt sich nämlich auch auf die von der Klägerin vorgelegte, später ergänzte pri- 6 vatärztliche Bescheinigung des Br. JflHPvom 6. Dezember 1963/ 2. März 1966. Dort sind nur die "Deportation" und die Zwangsarbeit, nicht aber die Verhaftung und der Gefängnisaufenthalt erwähnt. Die abschließende Feststellung des Arztes, die Leiden stünden in unmittelbarem Zusammenhang mit den von der Klägerin während des Zweiten Weltkrieges erlittenen Peinigungen, ließ sich deshalb ausschließlich auf die Zwangsarbeit beziehen und im Zusammenhang mit dem Vorbringen der Klägerin dahin würdigen, daß die Gefängnishaft als adäquate Bedingung des Gesundheitsschadens ausscheidet. Der Versuch der Revision, die Angaben der Klägerin anders zu werten als das Berufungsgericht, ist unzulässig. - b) Zutreffend zieht der Berufungsrichter die Zwangsverschickung zu dem Arbeitseinsatz als weitere gegen die Klägerin unter Mißachtung der Menschenrechte ergriffene Maßnahme in Betracht, auf der ihr Gesundheitsschaden beruhen kann. Nach Ansicht der Revision wirkten Verhaftung und Gefängnisaufenthalt als Maßnahmen aus Gründen der Nationalität auch hinsichtlich der Verbringung noch fort. Es könne eine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs nur festgestellt werden, wenn entsprechend § 9 Abs. 5 BEG feststünde, daß die Klägerin auch ohne Festnahme und Haft zu dem Arbeitseinsatz zwangsverschickt worden wäre. Damit wird der Tatbestand des Art. VI Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG verkannt. Es kommt nicht darauf an, ob der Freiheitsentzug als eine Maßnahme aus Gründen der Nationalität für die Zwangsverschickung in der Weise noch mit-ursächlich war, daß sie den nationalsozialistischen Gewalthabern erst den Anlaß gab, sich mit der Person der Klägerin zu befassen und sie für die Zwangsverschickung zu bestimmen, was möglicherweise ohne diese Maßnahme unterblieben wäre. Nach Art. VI Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 BEG-SchlußG ist nur derjenige geschädigt, bei dem die Zugehörigkeit zu einem fremden Staat oder zu einem nichtdeutschen Volkstum ganz oder wesentlich den Grund für die schädigende Maßnahme gebildet hat. Das ist nur dann der Pall, wenn die Nationalität der bestimmende Grund für die Schädigung gewesen ist (BGH RzW 1969, 572 Nr. 33). Hierzu hat der Berufungsrichter bindend festgestellt, bei der Zwangsverschickung habe als Beweggrund des Schädigers die Gewinnung und Ausnutzung der Arbeitskraft der Klägerin im Vordergrund gestanden und die Nationalität keine Rolle gespielt. Wegen dieser Feststellung kann im Falle der Klägerin die Frage unerörtert bleiben, ob nach dem Willen des Gesetzgebers ausländische Zwangsarbeiter nur dann entschädigt werden können, wenn sie aus Gründen ihrer Nationalität konkreten schädigenden Maßnahmen ausgesetzt waren (vgl. BGH Urteil vom 9. Juli 1970 - IX ZR 225/69). Wenn davon ausgegangen wird, daß die Zwangsverschickung zu dem Arbeitseinsatz, wozu auch das Festhalten am Ort des Arbeitseinsatzes gehört, und die Zwangsarbeit als solche eine Mißachtung der Menschenrechte waren, und wenn unterstellt wird, daß diese Maßnahmen zu den adäquaten Bedingungen des behaupteten Gesundheitsschadens gehören, dann streitet für die Klägerin als polnische Staats-und Volkstumszugehörige die Vermutung des Art. VI Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 BEG-SchlußG. Diese Vermutung ist jedoch durch die Feststellung des Berufungsgerichts widerlegt, bestimmender Beweggrund sei die Gewinnung und Ausnutzung der Arbeitskraft der Klägerin gewesen (vgl. BGH RzW 1969, 519 Nr. 68). Gegen diesen Standpunkt des Berufungsrichters führt die Revision an, die als gerichtsbekannt zu unterstellenden Erlasse der damaligen Machthaber zeigten, daß bei der Be- 8 Schaffung der Arbeitskräfte und ihrer Behandlung die Nationalität der Betroffenen sehr wohl eine Rolle gespielt habe. Sie weist auf die "diesbezüglichen, unterschiedlichen Verordnungen, gerade Polen und Russen betreffend" hin mit der abschließenden Bemerkung: "Soweit hierzu nähere Ausführungen als entscheidungserheblich angesehen werden sollten, wird dem Oberlandesgericht Gelegenheit zu geben sein, hierzu Sach-verständigen-Gutachten z.B. durch das Institut für Zeitgeschichte in München einzuholen". Das reicht zur Rüge einer Verletzung der §§ 176 Abs. 1, 209 Abs. 1 BEG, § 286 ZPO nicht aus. Hierzu wäre die Bezeichnung derjenigen Maßnahmen erforderlich gewesen, die gegen die Klägerin ergriffen worden sind und die auf den die Polen diskriminierenden Vorschriften beruht haben. c) Als "schädigende Maßnahmen" kämen., daher nur die konkreten Bedingungen des Arbeitseinsatzes in Betracht. Der Berufungsrichte hat folgende Angaben der Klägerin unterstellt: Sie mußte auf dem Hof eines Landwirts schwere Arbeiten verrichten, das Vieh in Ordnung halten, Ställe reinigen und Erd- und Küchenarbeiten leisten. Sie arbeitete fast immer 10 - 12 Stunden täglich und durfte niemals eine Arbeit verweigern. Die Verpflegung war im Hinblick auf die zu leistende Arbeit nicht ausreichend, ihre Kleidung nach einiger Zeit vollkommen abgetragen; sie trug Holzschuhe und erhielt keine Ersatzkleidung. Sie war in einer winzigen Stube untergebracht, in der sie nur eine Bettstelle hatte. Das Berufungsgericht stellt fest, die Klägerin trage nicht eine einzige konkrete' diskriminierende Maßnahme des Bauern, seiner Familienangehörigen oder anderer Personen vor, die unter Mißachtung der Menschenrechte gegen sie als Polin ergriffen worden sei; was sie schildere, seien die typisch harten und manchmal sogar armseligen Lebensund Arbeitsverhältnisse von Gebirgsbauern. Damit. ist die polnische Staats-- und Volkstumszugehörigkeit der Klägerin als bestimmender Grund für die tatsächlichen Bedingungen des Arbeitseinsatzes in Stall im Mölltal in der Zeit von 1942 - 1945 ausgeschlossen und die Vermutung des Art. VI Nr. 1 Abs. 1 Satz 5 BEG-SehlußG auch insoweit widerlegt. Las übersieht die Revision» die geltend macht, der grundsätzliche Unterschied der Lebensbedingungen der Klägerin zu denen der deutschen Landbevölkerung im Kriege bestehe darin, daß sie nicht an die Lebensbedingungen der' Landbevölkerung in S^MI im VlWKKHtto gewöhnt gewesen sei und sich ihnen nicht freiwillig unterworfen habe. Larauf kommt es nicht mehr an, da der Berufungsrichter davon überzeugt ist, daß bestimmender Grund für die Zwangsverschickung der Klägerin zu dem Arbeitseinsatz nach Österreich und für ihr Verbleiben dort bis Kriegsende der kriegsbedingte Arbeitskräftemangel in der Landwirtschaft war. Ler Hinweis der Revision auf die Verordnungen und Erlasse der damaligen Machthaber "gerade die Polen und Russen betreffend" bezieht sich auch auf die "Behandlung der Arbeitskräfte". Damit soll offenbar dargelegt werden, daß entgegen der Überzeugung des Oberlandesgerichte für die Behandlung der Klägerin während des Arbeitseinsatzes deren polnische Staats- und Volkstumszugehörigkeit doch eine Rolle gespielt habe. Das ist ein in diesem Rechtszug unzulässiger Angriff auf die Beweiswürdigung des Tatrichters. Außerdem hat die Klägerin bisher keinerlei Einzelumstände vorgetragen, die als eine "konkrete", sie gerade als Polin diskriminierende Behandlung unter Mißachtung der Menschenrechte zu würdigen wären. Wie hat noch nicht einmal behauptet, sie sei während der Arbeitseinsatzes 10 mit dem "P" auf der Kleidung als Polin gekennzeichnet gewesen. Einen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts, der .Arbeitseinsatz aller zwangsverschickten Polen sei von den für die polnischen Zwangsarbeiter geltenden diskriminierenden Vorschriften bestimmt gewesen, gibt es nicht. Die Revision wird deshalb mit der Kostenfolge aus §§ 225 Abs. 1, 209 Abs. 1 BEG, § 97 ZPO zurückgewiesen. Mai Graf Zorn Henkel Fuchs