Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 3. Ber Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Aus den gesamten Akten des Verwaltungsverfahrens sowie aus den Gutachten, die in erster Instanz vorgelegt worden sind, ergibt sich, daß dem Gutachten des Herrn Br. VoflHHB nicht gefolgt werden kann, nachdem der Herr Gutachter und Amtsarzt Br. EflflBHP, der außerordentlich große Erfahrungen besitzt - bekannter Weise die größte Erfahrung als Amtsarzt in Südamerika -zu völlig anderen Ergebnissen gekommen ist. In seinem letzten Gutachten, das im Prozeß überreicht wurde, hat Herr Br. KhB^ als erster Spezialarzt für Rheuma und Arthrose in Mar dB P^^p eine Hinderung von 55 $ nach nochmaliger genauer Untersuchung des Klägers festgestellt. Es sind außerdem zu berücksichtigen die klimatischen Verhältnisse, die in Har dB völlig anders sind als in Buenos Aires und daher auf die Leiden des Klägers naturgemäß einen außerordentlichen Einfluß haben. auf die zur weiteren Begründung der Berufung vollinhaltlich Bezug genommen wird, und zwar handelt es sich um ein weiteres Attest des Herrn Br. Kh^|^ vom 22. Bas Oberlandesgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, weil sie nicht in einer den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Weise begründet worden sei. Bie Verwerfung der Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 10. Ber Bundesgerichtshof hat die Anforderungen, die nach § 519 Abs.3 Kr. 2 ZPO an die Abfassung der Berufungsbegründung auch im Entschädigungsreohtsstreit zu stellen sind, in einer Reihe von Entscheidungen näher bezeichnet (RzW 1957, 414 Kr. 37; I960, 411 Kr. 83; Der Zweck der Bestimmung besteht darin, den Berufungsführer zu zwingen, die abweichende Beurteilung des Streitfalles durch den Erstrichter zu überprüfen und danach in erneuter Stellungnahme darauf hinzuweisen, aus welchem Grunde das angefochtene Urteil für unrichtig gehalten wird. In derartigen Fällen muß die Berufungsbegründung dartun, welche Gründe tatsächlicher oder rechtlicher Art der auf das Gutachten gestützten Beweiswürdigung des Landgerichts entgegenstehen. Bür ihre Bewertung ist von Bedeutung, daß das durch sie angefochtene Urteil des Landgerichts im wesentlichen auf das Obergutachten des Pr. Vollenweider verweist. Mit der Beanstandung, dem Obergutachten des Dr. VoJ flB könne nicht gefolgt werden, weil der Sachverständige Dr. zu anderen Ergebnissen gelangt sei und weil dieser Sachverständige "bekannter Weise die größte Erfahrung als Amtsarzt in Südamerika11 besitze, führt die Berufungsbegründung einen selbständigen, auf den Einzelfall zugeschnittenen Gesichtspunkt an. Die Büge, der Sachverständige und das Gericht hätten die klimatischen Verhältnisse in Mar dfli die völlig anders als in Buenos Aires seien, nicht gebührend berücksichtigt, stellt einen angeblichen konkreten Mangel des Gutachtens und der Beweiswürdigung heraus. Aus diesen Gründen muß das angefochtene Urteil auf-gehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverv/iesen werden.
2473 063 / ' ' BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 279/67 URTEIL Verkündet am 5. März 1970 Pohl, J us ti zhauptsekretär als Urkondsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit > Paul, Chi Mar dl - Prozeßbevollmächtigter: Kläger und Reviaionskläger, Rechtsanwalt Br. gegen Land Kordrhein - Y/estfalen, vortreten durch den Regierungspräsidenten in Köln, Beklagten und Revisionsbeklagten Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. März 1970 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Graf* Maaß, von der Mühlen, Zorn und Br. Woesner für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 3. April 1967 aufgehoben. Ber Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Bas Revisionsverfahren ist gebühren-und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand Ber jetzt 59 Jahre alte Kläger war aus politischen Gründen nationalsozialistischer Verfolgung ausgesetzt. Im Jahre 1955 entsandte ihn ein deutsches Unternehmen, in dessen Diensten er stand, nach Argentinien. Br verblieb dort und nahm I960 eine selbständige Tätigkeit auf. Der Kläger begehrt Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Portkommen. Pie Entsehädigungsbehörde billigte ihm eine KapitalentSchädigung zu, lehnte aber seinen Antrag, ihm anstelle dieser Entschädigung eine Rente zu gewähren, ab. Sie stutzte ihre Entscheidung im wesentlichen auf Gutachten der Vertrauensärzte der deutschen Botschaft in Buenos Aires Pr. und Pr. Diesen schlossen sich die beratenden Ärzte der Entschädigungsbehörde Pr. KeflIB und Pr. im Ergebnis an. Pie behandelnden Ärzte Pr. Kü^m und Pr. Kh^Bfe nahmen demgegenüber einen höheren Grad der Minderung der Arbeitsfähigkeit des Klägers an. Pas Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme abgev/iesen. Es sieht eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers von mindestens 50 v.H. nicht als gegeben an. Ihm lagen zusätzliche gutachtliche Äußerungen der behandelnden Ärzte Pr. SchflHHB und Pr. KhflIB, Pntersuchungsergeb*-nisse der Fachärzte Pr. M^|, Prof. Pr. vflft SUB« Pr. Pr. und ein Obergutachten des Pozenten Pr. Vo^^HHB in Buenos Aires vor. Es legte seiner Entscheidung vor allem das Ergebnis des Obergutachtens zugrunde. Pieses bemaß die Minderung der Arbeitsfähigkeit des Klägers mit 30 bis 35 #. Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. Pie Berufungsbegründung hat folgenden Wortlaut: 11 Zunächst wird auf das Vorbringen des Klägers in erster Instanz voll inhaltlich Bezug genommen. t Aus den gesamten Akten des Verwaltungsverfahrens sowie aus den Gutachten, die in erster Instanz vorgelegt worden sind, ergibt sich, daß dem Gutachten des Herrn Br. VoflHHB nicht gefolgt werden kann, nachdem der Herr Gutachter und Amtsarzt Br. EflflBHP, der außerordentlich große Erfahrungen besitzt - bekannter Weise die größte Erfahrung als Amtsarzt in Südamerika -zu völlig anderen Ergebnissen gekommen ist. Herr Br. Vomi ist noch nicht sehr lange in seiner amtsärztlichen Tätigkeit. Bie v/eiteren Ärzte Br. KUBB* Br. KhBV und Br. SchfmB haben eine Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit von 60 # angenommen. In seinem letzten Gutachten, das im Prozeß überreicht wurde, hat Herr Br. KhB^ als erster Spezialarzt für Rheuma und Arthrose in Mar dB P^^p eine Hinderung von 55 $ nach nochmaliger genauer Untersuchung des Klägers festgestellt. Es sind außerdem zu berücksichtigen die klimatischen Verhältnisse, die in Har dB völlig anders sind als in Buenos Aires und daher auf die Leiden des Klägers naturgemäß einen außerordentlichen Einfluß haben. Es wird daher beantragt unter Zugrundelegung aller ärztlichen Unterlagen, die bisher beigebracht wurden, ein Obergutachten einzuholen, unter Berücksichtigung der anliegenden Atteste Br. VflB und Er. KhflB, auf die zur weiteren Begründung der Berufung vollinhaltlich Bezug genommen wird, und zwar handelt es sich um ein weiteres Attest des Herrn Br. Kh^|^ vom 22. Oktober 1966 sowie des Herrn Br. VBB vom 14. September 1966. Aus dem Attest des Herrn Br. V(|^ ergibt sich insbesondere der hohe Prozentsatz der Erwerbsunfähigkeit des Klägers.■» Bas Oberlandesgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, weil sie nicht in einer den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Weise begründet worden sei. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Er beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück-zuverweisen. Bas beklagte Band ist im Revisionsrechtszuge nicht vertreten gewesen. Entscheidungsgründe Bie Revision ist nach § 221 Abs. 1 BEO zulässig sowie sachlich gerechtfertigt. Bie Verwerfung der Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 10. Mai 1966 aus der Erwägung, sie sei nicht in einer den § 209 Abs* 1 BEO, § $19 Abs. 3 Kr. 2 ZPO entsprechenden Weise begründet worden, kann aus Rechtsgründen keinen Bestand haben. Ber Bundesgerichtshof hat die Anforderungen, die nach § 519 Abs. 3 Kr. 2 ZPO an die Abfassung der Berufungsbegründung auch im Entschädigungsreohtsstreit zu stellen sind, in einer Reihe von Entscheidungen näher bezeichnet (RzW 1957, 414 Kr. 37; I960, 411 Kr. 83; 1963, 380 Nr. 30; 1966, 233 Nr. 31). Banach muß die Berufungsbegründung auf den zur Entscheidung stehenden * Streitfall zugeschnitten sein und die einzelnen Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art anfUhren, aus denen das Urteil angefochten wird. Sie muß klar ergeben, welche Punkte des angefochtenen Urteils für änderungs-bedürftig angesehen werden und aus welchen Gründen im eirzelnen die Änderung für geboten erachtet wird. Eine Formelbegründung ist nach der jetzigen Fassung der Vorschrift nicht mehr zulässig. Der Zweck der Bestimmung besteht darin, den Berufungsführer zu zwingen, die abweichende Beurteilung des Streitfalles durch den Erstrichter zu überprüfen und danach in erneuter Stellungnahme darauf hinzuweisen, aus welchem Grunde das angefochtene Urteil für unrichtig gehalten wird. Bas Berufungsgericht und der Gegner sollen auf diese Weise schnell und sicher darüber unterrichtet werden, wie der Berufungsführer den Streitfall beurteilt wissen will, damit sie sich auf diese Angriffe erschöpfend vorbereiten können und überflüssige Arbeit erspart wird. Dör Berufungsbegründuhgszv/ang steht nicht in Widerspruch zu § 176 Abs. 1 BEG. Biese Grundsätze gelten auch, wenn medizinische Gutachten die wesentliche Entscheidungsgrundlage bilden. In derartigen Fällen muß die Berufungsbegründung dartun, welche Gründe tatsächlicher oder rechtlicher Art der auf das Gutachten gestützten Beweiswürdigung des Landgerichts entgegenstehen. Die erforderliche eigenverantv/ortliche Stellungnahme des Berufungsanwalts setzt jedenfalls eine Prüfung der AnknüpfungstatSachen und der gedanklichen Schlüssigkeit des Gutachten» voraus* Ob auch medizinische Befunde durch Schlußfolgerungen gewürdigt werden müssen, kann hier dahinstehen. Denn die Berufungsbegründung vom 15. Dezember 1966 befaßt sich mit den allgemeinen, auch dem medizinischen Laien zugänglichen Grundlagen des Gutachtens. Bür ihre Bewertung ist von Bedeutung, daß das durch sie angefochtene Urteil des Landgerichts im wesentlichen auf das Obergutachten des Pr. Vollenweider verweist. Damit bietet es der Kritik des Berufungsführers nur wenige Angriffsflächen. Aber auch sonst stellt die Berufungsbegründung keine reine Formelbegründung dar, die jegliches Eingehen auf die Eigenart des zur Entscheidung stehenden Falles vermissen läßt. Mit der Beanstandung, dem Obergutachten des Dr. VoJ flB könne nicht gefolgt werden, weil der Sachverständige Dr. zu anderen Ergebnissen gelangt sei und weil dieser Sachverständige "bekannter Weise die größte Erfahrung als Amtsarzt in Südamerika11 besitze, führt die Berufungsbegründung einen selbständigen, auf den Einzelfall zugeschnittenen Gesichtspunkt an. Das gleiche gilt für die Behauptung, Dr. VoflHHHH üt)e die Vertrauensarzttätigkeit noch nicht lange aus. Die Büge, der Sachverständige und das Gericht hätten die klimatischen Verhältnisse in Mar dfli die völlig anders als in Buenos Aires seien, nicht gebührend berücksichtigt, stellt einen angeblichen konkreten Mangel des Gutachtens und der Beweiswürdigung heraus. Der Vergleich zwischen Untersuchungser-gebnissen anderer Ärzte, insbesondere des Dr. Kh4Hft» der als "erster Spezialarzt für Hheuraa und Arthrose in Marl d® bezeichnet wird, und dem des Obergutachtens enthält / I mit den Angaben über die abweichenden Hundertsätze der Arbeitsunfähigkeit knappe, aber immerhin konkrete Gesichtspunkte, die Befundtatsachen des Obergutachtens in Präge stellen sollen. Nicht ausreichend sind dagegen, wie das Oberlandesgericht zutreffend erkennt, die Verweisungen auf das Vorbringen des Klägers im ersten Hechtszuge und auf die neu vorgelegten ärztlichen Zeugnisse, die keiner eigenverantwortlichen Wertung unterzogen werden. Dies ist jedoch hier angesichts des sonstigen Inhalts der Berufungsbegründung unschädlich. Aus diesen Gründen muß das angefochtene Urteil auf-gehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverv/iesen werden. Die Nebenentscheidung folgt aus § 225 Abs. 1 BEG. Graf MaaÖ von der Mühlen Zorn Dr. Woesner i