BGH · IX ZR 279/03 vom 11.03.2004
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak am 11. Die Frage, ob ein Zwangsverwalter von sich aus umfangreiche Erkundigungen bei dem vormaligen Besitzer, dem Schuldner und anderen über die Eigentumsverhältnisse einholen muß, stellt sich im Streitfall nicht, weil offenkundig war, daß das Inventar auf keinen Fall dem Schuldner des Zwangsverwaltungsverfahrens - also dem Vermieter B. Daß die Klägerin dem Zwangsverwaltungsverfahren beigetreten ist, weil sie nicht nur Forderungen gegen die Mieterin, sondern auch solche gegen den Vermieter (Schuldner des Zwangsverwaltungsverfahrens) hat, verschafft der Sache keine grundsätzliche Bedeutung. Das Berufungsgericht hat im einzelnen ausgeführt, weshalb die dem Beklagten aus §154 Abs.3 ZVG obliegende Pflicht zur Rechnungslegung dem Anliegen der Klägerin nicht gerecht wird.