Die Hypothek erstreckt sich nicht in entsprechender Anwendung von § 1127 BGB auf Schadensersatzansprüche des Eigentümers wegen einer Beschädigung des Grundstücks. Von Rechts wegen Tatbestand Der Beklagte ist Direktor der Firma Ti^p-B#HfBfc ApS in Tfmp, Dänemark, die im Jahre 19 82 für die Eheleute in ein Wohnhaus errichtet hat. Mit der Klage verlangt der Kläger Zahlung von 60.015,30 DM als Ersatz für die Entfernung der Gegenstände von dem Grundstück, hilfsweise Herausgabe der entfernten Sachen. 1. Das Berufungsgericht hat mit Recht einen in der Person des Klägers entstandenen Schadensersatzanspruch ver- . Der Kläger ist erst durch den Zuschlag Eigentümer des Grundstücks und damit auch der Grundstücksbestandteile und des von der Versteigerung erfaßten Zubehörs geworden. Durch die Entfernung von Bestandteilen und Zubehör vor dem Zuschlag ist er nicht in seinem Eigentum verletzt worden. b) Auch ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 i.V.m.§§ 1134, 1135 BGB steht dem Kläger aus eigenem Recht nicht zu. Die Revision meint, die Bestimmungen der §§ 1134, 1135 BGB bezweckten auch den Schutz des Erstehers in der Zwangsversteigerung, wenn sich der Schaden erst bei ihm auswirke, weil die Verschlechterung des Grundstücks erst nach dem Zuschlag bemerkt werde. Denn nach dem Vorbringen des Klägers in den Tatsacheninstanzen war ihm der Schaden, für den er Ersatz begehrt, bereits bei der Abgabe seines Gebots bekannt. Der Kläger hat selbst vorgebracht (Bl. 48 GA), er habe am Rande des Versteigerungstermins mit dem Beklagten über einen Kauf der entfernten Sachen verhandelt. Somit macht der Kläger keinen Schaden geltend, der ihm selbst durch eine Verletzung der §§ 1134, 1135 BGB entstanden ist. Als der Beklagte ein Jahr vor dem Versteigerungstermin die Sachen entfernte, richtete sich sein Schädigungsvorsatz allein gegen den damaligen Eigentümer, dessen Gebäude er beschädigte, und gegen den betreibenden Gläubiger, dessen Sicherheit an Wert verlor, nicht aber gegen den späteren Ersteher, der. Ein Schadensersatzanspruch der Grundpfandgläubiger nach § 823 Abs. 2 BGB i.V. m. §§ 1134, 1135 BGB oder § 136 Abs. 1 StGB ist entgegen der Auffassung der Revision nicht auf den Kläger übergegangen. 3. Schließlich bleibt noch die Möglichkeit, daß ein Schadensersatzanspruch, der den Voreigentümern wegen der Entfernung der Grundstücksbestandteile und des Zubehörs nach § 823 Abs. 1 BGB oder nach §§ 823 Abs. 2, 858 BGB zusteht, auf den Kläger übergegangen ist. Die Revision meint demgegenüber, ein Schadensersatzanspruch der Voreigentümer sei mit dem Zuschlag nach §§ 90, 55, 20 ZVG in Verbindung mit einer entsprechenden Anwendung von § 1127 BGB auf den Kläger als Ersteher übergegangen, weil die Hypothek sich „auch auf einen derartigen Schadensersatzanspruch erstrecke. Die Vorschrift des § 1127 BGB, welche die Hypothek auf Versicherungsforderungen erstrecke, sei keine Ausnahmeregelung, der Gesetzgeber habe damit vielmehr an das römisch-rechtliche Prinzip der dinglichen Surrogation angeknüpft. Nach §§ 90 Abs. 2, 55 Abs.1, 20 Abs. 2 ZVG erwirbt der Ersteher mit dem Grundstück zugleich die Gegenstände, auf welche sich bei einem Grundstück die Hypothek erstreckt. Bereits das Reichsgericht hat die Vorschrift des § 1127 BGB als eine auf die besonderen Bedürfnisse des Grundstücksverkehrs zugeschnitte Ausnahmeregelung bezeichnet (RG HRR 1934 Nr. 1677). Das Bürgerliche Gesetzbuch geht grundsätzlich davon aus, daß die Haftung der Gegenstände, auf die sich das Grundpfandrecht erstreckt, mit deren Untergang erlischt und sich nicht an einem Ersatzanspruch fortsetzt. Er erwähnt den im gemeinen Recht in dieser Frage bestehenden Streit und betont sodann, die Erstreckung der Hypothek auf die Versicherungsforderungen liege "nicht in der Rechtskonsequenz", für sie spreche aber ein schwerwiegendes praktisches Bedürfnis (Motive zu dem Bürgerlichen Gesetzbuch III, 659 f). Auch in der Literatur wurde nach Inkrafttreten des BGB sogleich die Auffassung vertreten, Wenn der Schaden - wie hier - vor der Versteigerung entstanden und bekannt geworden ist, bedarf der Ersteher keines Schutzes, weil er bei der Abgabe seines Gebots den geringeren Grundstückswert berücksichtigen konnte.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGB § 1127 Die Hypothek erstreckt sich nicht in entsprechender Anwendung von § 1127 BGB auf Schadensersatzansprüche des Eigentümers wegen einer Beschädigung des Grundstücks. BGH, Urt. v. 11. Mai 1989 - IX ZR 278/88 - OLG Schleswig LG Flensburg BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 278/88 Verkündet am: 11. Mai 1989 Schnurr Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Dipl.-Ing. Afl^alleef Volkard ft, G| Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen - Prozeßbevollmächtigte: , Dänemark, Beklagter und Revisionsbeklagter, und Rechtsanwälte Dr Dr. wir Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Mai 1989 durch die Richter Fuchs, Henkel, Winter, Dr. Schmitz und Dr. Kreft für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 1. Juni 1988 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Beklagte ist Direktor der Firma Ti^p-B#HfBfc ApS in Tfmp, Dänemark, die im Jahre 19 82 für die Eheleute in ein Wohnhaus errichtet hat. Im September 19 8 3 wurde die Zwangsversteigerung des Grundstücks der Eheleute angeordnet. In der Zeit vom 25. September 1984 bis 7. Januar 1985 entfernte der Beklagte, dessen Firma noch Forderungen gegen die Grundstückseigentümer hatte, Teile der Einrichtung und Ausstattung des Hauses. Ein Sachverständiger schätzte den Wert der entfernten Gegenstände auf 60.015,30 DM. 3 t Am 7 . Januar 1986 wurde der Zwangsversteigerungstermin abgehalten. Mit Beschluß vom 22. Januar 1986 erhielt der Kläger den Zuschlag. Mit der Klage verlangt der Kläger Zahlung von 60.015,30 DM als Ersatz für die Entfernung der Gegenstände von dem Grundstück, hilfsweise Herausgabe der entfernten Sachen. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Entscheidunqsqründe Die Revision ist nicht begründet. I. Das Berufungsgericht hat zutreffend die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte bejaht. Sie folgt für das Schadensersatzverlangen aus § 32 ZPO, weil die unerlaubte Handlung in Deutschland begangen worden ist. Für das Herausgabeverlangen ergibt sie sich aus § 23 bzw. § 24 ZPO, weil die herausverlangten Sachen sich in Deutschland befinden. Das Übereinkommen der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilund Handelssachen (EGÜbk) galt in dem nach Art. 54 Abs. 1 maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung (14’. August 1986) noch nicht im Verhältnis zu Dänemark. Insoweit ist es erst am 1. November 1986 in Kraft getreten (Bek. v. 14. November 1986, BGBl II 1020 ) . Zutreffend hat das Berufungsgericht auch die Anwendbarkeit deutschen Rechts bejaht. Für den Hauptantrag gilt deutsches Recht als Recht des Tatorts, für den Hilfsantrag als Recht des Lageortes. II. 1. Das Berufungsgericht hat mit Recht einen in der Person des Klägers entstandenen Schadensersatzanspruch ver- . neint. . a) Ein Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 1 BGB wegen Eigentumsverletzung scheidet aus. Der Kläger ist erst durch den Zuschlag Eigentümer des Grundstücks und damit auch der Grundstücksbestandteile und des von der Versteigerung erfaßten Zubehörs geworden. Durch die Entfernung von Bestandteilen und Zubehör vor dem Zuschlag ist er nicht in seinem Eigentum verletzt worden. Die Eigentumsverletzung richtete sich vielmehr nur gegen die damaligen Grundstückseigentümer . b) Auch ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 i. V. m. §§ 1134, 1135 BGB steht dem Kläger aus eigenem Recht nicht zu. Die 5 genannten Vorschriften wollen den Grundpfandgläubiger davor schützen, daß das Grundstück oder das GrundstücksZubehör durch Einwirkungen des Eigentümers oder dritter Personen verschlechtert werden. Sie sind als Schutzgesetze zugunsten des Grundpfandgläubigers anerkannt (vgl. BGH, Urt. v. 2. November 1982 - VI ZR 131/81, NJW 1983, 746, 747). Die Revision meint, die Bestimmungen der §§ 1134, 1135 BGB bezweckten auch den Schutz des Erstehers in der Zwangsversteigerung, wenn sich der Schaden erst bei ihm auswirke, weil die Verschlechterung des Grundstücks erst nach dem Zuschlag bemerkt werde. Ob dem zu folgen ist, bedarf in dem vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Denn nach dem Vorbringen des Klägers in den Tatsacheninstanzen war ihm der Schaden, für den er Ersatz begehrt, bereits bei der Abgabe seines Gebots bekannt. Die Gegenstände, für die der Kläger Ersatz verlangt, sind in der Zeit vom 25. September 1984 bis 7. Januar 1985, also ein Jahr vor dem Versteigerungstermin, entfernt worden. Dieser Vorgang war sowohl dem Vollstreckungsgericht als auch dem Kläger bekannt. Das Vollstreckungsgericht hat ihm durch eine Herabsetzung des Verkehrswertes des Grundstücks Rechnüng getragen. Der Kläger hat selbst vorgebracht (Bl. 48 GA), er habe am Rande des Versteigerungstermins mit dem Beklagten über einen Kauf der entfernten Sachen verhandelt. Somit macht der Kläger keinen Schaden geltend, der ihm selbst durch eine Verletzung der §§ 1134, 1135 BGB entstanden ist. Dasselbe gilt für einen Ersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 136 Abs. 1 StGB (Verstrickungsbruch). Auch insoweit macht der Kläger keinen eigenen Schaden geltend, sondern nur einen solchen, der den Vollstreckungsgläubigern entstanden ist. c) Einen Ersatzanspruch nach § 826 BGB hat das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend verneint. Als der Beklagte ein Jahr vor dem Versteigerungstermin die Sachen entfernte, richtete sich sein Schädigungsvorsatz allein gegen den damaligen Eigentümer, dessen Gebäude er beschädigte, und gegen den betreibenden Gläubiger, dessen Sicherheit an Wert verlor, nicht aber gegen den späteren Ersteher, der. die Wertminderung des Grundstücks bei seinem Gebot berücksichtigen konnte. 2. Ein Schadensersatzanspruch der Grundpfandgläubiger nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 1134, 1135 BGB oder § 136 Abs. 1 StGB ist entgegen der Auffassung der Revision nicht auf den Kläger übergegangen. Es ist nicht ersichtlich, aufgrund welcher Vorschriften ein derartiger Forderungsübergang möglich sein sollte; der Ersteher ist nicht Rechtsnachfolger der Grundpfandgläubiger. 3. Schließlich bleibt noch die Möglichkeit, daß ein Schadensersatzanspruch, der den Voreigentümern wegen der Entfernung der Grundstücksbestandteile und des Zubehörs nach § 823 Abs. 1 BGB oder nach §§ 823 Abs. 2, 858 BGB zusteht, auf den Kläger übergegangen ist. Das Berufungsgericht hat auch einen derartigen Rechtsübergang verneint. Die Revision meint demgegenüber, ein Schadensersatzanspruch der Voreigentümer sei mit dem Zuschlag nach §§ 90, 55, 20 ZVG in Verbindung mit einer entsprechenden Anwendung von § 1127 BGB auf 7 den Kläger als Ersteher übergegangen, weil die Hypothek sich „auch auf einen derartigen Schadensersatzanspruch erstrecke. Die Vorschrift des § 1127 BGB, welche die Hypothek auf Versicherungsforderungen erstrecke, sei keine Ausnahmeregelung, der Gesetzgeber habe damit vielmehr an das römisch-rechtliche Prinzip der dinglichen Surrogation angeknüpft. Deshalb umfasse die Hypothek auch andere Schadensersatzforderungen. Dem vermag der erkennende Senat nicht zu folgen. Nach §§ 90 Abs. 2, 55 Abs. 1, 20 Abs. 2 ZVG erwirbt der Ersteher mit dem Grundstück zugleich die Gegenstände, auf welche sich bei einem Grundstück die Hypothek erstreckt. Gemäß § 1127 BGB erstreckt sich die Hypothek auch auf die Forderung gegen den Versicherer, wenn das Grundstück und die mithaftenden Gegenstände versichert sind: Diese Vorschrift läßt sich nicht entsprechend auf Schadensersatzansprüche des Eigentümers wegen einer Beschädigung des Grundstücks anwenden. Bereits das Reichsgericht hat die Vorschrift des § 1127 BGB als eine auf die besonderen Bedürfnisse des Grundstücksverkehrs zugeschnitte Ausnahmeregelung bezeichnet (RG HRR 1934 Nr. 1677). Auch in der Literatur wird allgemein der Ausnahmecharakter der Vorschrift betont (Staudinger/Scherübl, BGB 12. Aufl. § 1127 Rdnr. 2; Soergel/Baur, BGB 11. Aufl. § 1127 Rdnr. 1; Erman/Räfle, BGB 7. Aufl. § 1127 Rdnr. 2; Wolff/ Raiser, Sachenrecht 10. Bearbeitung § 135 VI S. 558). Das Bürgerliche Gesetzbuch geht grundsätzlich davon aus, daß die Haftung der Gegenstände, auf die sich das Grundpfandrecht erstreckt, mit deren Untergang erlischt und sich nicht an einem Ersatzanspruch fortsetzt. Das gleiche gilt auch für ..Ersatzansprüche., die aus. Beschädigungen herrühren. Von diesem Grundsatz macht § 1127 BGB eine Ausnahme. 8 Auch der historische Gesetzgeber hat die Erstreckung der Hypothek auf die Versicherungsforderungen nicht aus einem allgemein geltenden Prinzip der dinglichen Surrogation hergeleitet. Er erwähnt den im gemeinen Recht in dieser Frage bestehenden Streit und betont sodann, die Erstreckung der Hypothek auf die Versicherungsforderungen liege "nicht in der Rechtskonsequenz", für sie spreche aber ein schwerwiegendes praktisches Bedürfnis (Motive zu dem Bürgerlichen Gesetzbuch III, 659 f). Auch in der Literatur wurde nach Inkrafttreten des BGB sogleich die Auffassung vertreten, § 1127 BGB sei eine Ausnahmeregelung (vgl. Planck, BGB 3. Aufl. 1906 § 1127 Anm. 1; Staudinger/Kober, BGB 5./6. Aufl. 1910 § 1127 Anm. II 1; Biermann, BGB 3. Aufl. 1914 § 1127 Anm. 4). In Fällen der vorliegenden Art besteht auch kein praktisches Bedürfnis, einen in der Person des Voreigentümers entstandenen Schadensersatzanspruch auf den Ersteher übergehen zu lassen. Wenn der Schaden - wie hier - vor der Versteigerung entstanden und bekannt geworden ist, bedarf der Ersteher keines Schutzes, weil er bei der Abgabe seines Gebots den geringeren Grundstückswert berücksichtigen konnte. 111 • Die Abweisung des hilfsweise erhobenen Herausgabeanspruchs begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Dieser Anspruch scheitert daran, daß nicht der Beklagte, sondern die von ihm vertretene Gesellschaft im Besitz der Sachen ist. Soweit das Berufungsgericht sich hierbei auf das dänische Recht stützt, unterliegen seine Ausführungen nicht der Nachprüfung durch das Revisionsgericht (§ 549 Abs. 1 ZPO). Kref t Fuchs Schmitz Henkel Winter