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BGH · IX ZR 278/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 278/67

Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil der Zivilkammer 196 des Landgerichts Berlin vom 13. Auf die Vorstellungen der Klägerin sagte die Entschädigungsbehörde innerhalb der Klagefrist eine Überprüfung des Bescheides vom 18. Januar 1965 ab und billigte der Klägerin für die Zeit bis zu dem 28. Februar 1966 erließ die Entschädigungsbehörde gemäß § 206a BEG einen Änderungsbescheid zu dem Bescheid wegen Schadens an Leben vom 7. Den verbleibenden Restbetrag der Überzahlung von 4.991»64 IM behielt sie von der laufenden Rente wegen Schadens an Leben für die Zeit vom 1. Danach erhielt die Klägerin an Gesundheitsschadensrente und Rente wegen Schadens an Leben zusammen einen Monatsbetrag von 609 IM, der dem vor Erlaß der Änderungsbescheide vom 1. Das Landgericht hat der Klage weitgehend stattgegeben und den Beklagten lediglich ermächtigt, auf die ab 1. Die Klägerin könne sich insoweit auch nicht auf die Wahrung des Besitzstandes, nach Art. III Kr. 8 Abs. 1 BEG-SchlußG berufen, weil in di« sen Fällen Art. III Nr. 9 Abs. 1 BEG-SchlußG von der Bindul an den Besitzstand befreie. Diese Vorschrift gelte nur für den Fall, daß beim Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes bereits mehrere konkurrierende Renten gezahlt werden. Im Übrigen habe der Beklagte - selbst wenn ein Fall des Art. III Nr. 9 Abs. 2 BEG-SchlußG vorliegen würde - den Besitzstand der Klägerin gewahrt. Es hat außerdem die Belange der von einer Verschlechterung der Rechtslage Betroffenen insoweit gewahrt, als es durch Art. III Nr. 8 Abs. 1 BEG-SchlußG den bisherigen Besitzstand grundsätzlich gewährleistet. Die Revision übersieht im übrigen, daß vor Einfügung der §§ 141d bis 141k BEG eine gegenseitige Verrechnung der Entschädigungen wegen Lebensschadens und Gesundheit sschadens rechtlich nicht ausgeschlossen war. Die Entschädigungsbehörde war somit zu einer rückwirkenden Verrechnuig der beiden Entschädigungen wegen Lebensund Gesundheitsschadens nach § 141d Abs. 1 BEG grundsätzlich berechtigt. Diese war ihr nur insoweit verwehrt, als dadurch der bisherige Besitzstand der Klägerin geschmälert worden wäre (Art. III Nr. 8 Abs. 1 BEG-SchlußG). Da ein offensichtliches Außerachtlassen der §§ 120 bis 122 BEG a.F. hier nicht vorliegt (Art. III Nr. 8 Abs. 2 BEG-SchlußG), b) Bas Kammergericht geht zutreffend davon aus, daß der Besitzstand im Sinne von Art. III Nr. 8 Abs. 1 BEG-SchlußG nur die Entschädigungsansprüche umfaßt, die bei Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes bereits unanfechtbar oder rechtskräftig festgesetzt waren. Unanfechtbar festgesetzt waren bei Erlaß des BEG-Schlußgesetzes die Entschädigungen wegen Lebensschadens und Gesundheitsschadens auf der Grundlage der Bescheide vom 7. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung der durch den bisherigen Besitzstand geschützten Entschädigung kann dabei nur der Erlaß des Änderungsbescheides sein, durch den die konkurrierenden Ansprüche neu festgesetzt werden; dabei ist zu berücksichtigen, daß Renten in monatlich vorauszahlbaren Beträgen gezahlt werden (§12 BEG). Die Zugrundelegung dieses Zeitpunktes trägt allein dem Schutzgedanken des Art. III Nr. 8 Abs. 1 BEG-SchlußG Rechnung, wonach der Berechtigte seine bisherige Rechtsstellung und seinen bisherigen Bestand an tatsächlich gewährter Entschädigung behalten soll. Keine rechtlichen Bedenken bestehen auch gegen eine Zusammenrechnung der Entschädigung für Schaden an Leben und Schaden an Körper oder Gesundheit. Februar 1970 - IX ZR 186/67 - hat der Senat ausgeführt und begründet, daß bei der Anwendung des Art. III Nr. 8 Abs. 1 BEG-SchlußG im Falle des Zusammentreffens mehrerer Ansprüche nach §§ 14-ld bis 141k BEG nach der Systematik des Gesetzes immer nur von dem Besitzstand ausgegangen werden kann, der sich insgesamt aus mehreren festgesetzten Ent- Februar 1966 wurden der Klägerin dagegen bis zu dem gleichen Zeitpunkt nur Entschädigungen wegen Lebensschadens von 59.432,76 DM und wegen Gesundheit sschadens von 94.327,60 DM zugesprochen, also insgesamt 153.760,36 DM. Die Wahrung des Besitzstandes kann auch nicht dadurch umgangen werden, daß eine Verrechnung mit Leistungen für die Zeit nach Erlaß des Änderungsbescheides erfolgt. Dezember 1969 - IX ZR 153/67), Für eine solche Rückforderung enthält aber das BEG keine rechtliche Grundlage (BGH RzW 1969» 515 Nr. 65). Weder liegt ein Fall der §§ 200 ff BEG vor, noch ist durch die Bescheide vom 1. Die Überzahlung war von ihr nicht zu vertreten, weil sie einmal auf einer anderen rechtlichen Beurteilung der Verrechnung der beiden Entschädigungen wegen Lebensund Gesundheitsschadens, zu dem anderen aber auf der vorbehaltslosen Auszahlung der mit Bescheid vom 18. Der Meinung des beklagten Landes kann nicht gefolgt werden, daß die Leistungen auf Grund des Bescheides vom 18. Lediglich aus dem Umstand, daß die Entschädigungsbehörde eine Überprüfung dieses Bescheides zugesagt hat, kann nicht gefolgert werden, daß die darin festgesetzte Entschädigung nur als Vorleistung gewährt werden sollte, die jederzeit zurückgefordert werden konnte. Wegen Fehlens eines entsprechenden Vorbehalts kann daher in der Zahlung der 56.254 DM nur eine Teilleistung auf die später auch höher festgesetzte Entschädigung für den Gesundheitsschaden erblickt werden. d) Eine Rechtsgrundlage für die Verrechnung der Überzahlung von 4.991,64 DM mit der laufenden Rente wegen Lebensschadens ergibt sich auch nicht aus Art. III Nr. 9 BEG-SchlußG. Das BEG bietet jedoch weder in seinen allgemeinen Vorschriften noch in §§ 141d bis 1411c eine Rechtsgrundlage für eine Minderung der Hinterbliebenenrente, wie sie die Entschädigungsbehörde und das Berufungsgericht vorgenommen haben. Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß Art. III Nr. 9 Abs. 2 BEG-SchlußG hier nicht anwendbar ist. Sie betrifft nur den Sonderfall, daß der Berechtigte vor Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes bereits mehrere Renten nebeneinander bezog, deren Gesamtbetrag über dem nach §§ 141d bis 141k BEG zu berechnenden Gesamtbetrag liegt. Da in diesen Fällen - abgesehen von der Ausnahmebestimmung des Art. III Nr. 8 Abs. 2 BEG-SchlußG - der Besitzstand einer Herabsetzung der Renten en^gegensteht, sollen zu dem Ausgleich die Renten wenigstens so lange nicht an linearen Rentenerhöhungen teilnehmen, bis der neu errechnete Rentenbetrag nach §§ 141d bis 141k BEG unter Hinzurechnung der linearen Rentenerhöhungen den Gesamtbetrag der bisher festgesetzten Renten erreicht. Sie würde außerdem dem Grundgedanken des Art. III Nr. 9 Abs. 2 BEG-SchlußG selbst widersprechen; denn der Gesetzgeber hat es bei dieser Regelung gerade in Kauf genommen, im Interesse der Besitzstandswahrung für eine bestimmte Zeit die Überzahlung bestehen zu lassen. 3. Das Urteil des Berufungsgerichts muß daher teilweise aufgehoben und der Klage insoweit stattgegeben werden, als sie sich gegen die Anrechnung der 4.991,64 DM auf die laufende Lebensschadensrente richtet.

Zitierte Normen: § 206a BEG § 223 ZPO § 209 BEG § 91 ZPO
EntschädigungBEGRenteEntschädigungsbehördeKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: Ja BGHZ:	nein
BEG §§ 141 d ff; BEG-SchlußG Art. III Nr. 8 Abs. 1
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung der durch den bisherigen Besitzstand geschützten Entschädigung ist der Erlaß des Änderungsbescheides, durch den die Ansprüche neu festgesetzt werden.
BEG § 206 a; BEG-SchlußG Art. III Nr. 8,9
Bei der Neufestsetzung mehrerer Entschädigungen nach §§ 206 a, 141 d ff BEG können überzahlte Beträge weder zurückgefordert noch auf künftige Rentenleistungen angerechnet werden. Auch Art. III Nr. 9 Abs. 2 BEG-SchlußG ist nicht anwendbar.
BGH, Urt. v. 19. März 1970 - IX ZR 278/67 - KG Berlin
LG Berlin
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
19. März 1970
Pohl,
 Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
TY ZR 278/67	URTEIL
in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Helene K M Fl
 Street, M|
N.Y./USA,
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
Land Berlin,
 vertreten durch den Senator für Inneres,
 Berlin 31, Fehrbelliner Platz 2,
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Februar 1970 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Graf, Maaß, Zorn, Dr. Woesner und Henkel
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 20. März 1967 teilweise aufgehoben. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil der Zivilkammer 196 des Landgerichts Berlin vom 13. September 1966 teilweise abgeändert.
Das beklagte Land wird verurteilt, an die Klägerin 4.991,64 DM zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen.
Das Verfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Von den außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 7/8 und das beklagte Land 1/8.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Die 1896 geborene Klägerin ist die Witwe des im Mai 1944 im Zuge der nationalsozialistischen Rassenverfolgung umge-kommenen Akiba	Wegen	Schadens	an	Leben	erkannte
 ihr die Entschädigungsbehörde mit Bescheid vom 7. April 1960 ab l. Juni 1944 eine Kapitalentschädigung und ab 1. November 1953 eine laufende Rente zu. Diese betrug ab 1. Oktober 1964 monatlich 609 DM.
 
Wegen ihres Gesundheitsschadens erhielt die Klägerin durch Bescheid vom 18. Januar 1965 zunächst Kapitalentschädigung und Rentennachzahlung bis 31. Dezember 1962. Den danach errechneten Entschädigungsbetrag von 56.254 IM zahlte die Entschädigungsbehörde an die Klägerin aus. Bei der Bemessung des Hundertsatzes wurde die Entschädigung wegen Schadens an Leben berücksichtigt.
Auf die Vorstellungen der Klägerin sagte die Entschädigungsbehörde innerhalb der Klagefrist eine Überprüfung des Bescheides vom 18. Januar 1965 zu und unterzog die Klägerin einer erneuten ärztlichen Untersuchung. Dabei wurde eine laufende verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit ab 1. Januar 1941 von 50 vom Hundert festgestellt* Durch Bescheid vom 1. Februar 1966 änderte die Entschädigungsbehörde daher den Bescheid vom 18. Januar 1965 ab und billigte der Klägerin für die Zeit bis zu dem 28. Februar 1966 eine Kapitalentschädigung und Rentennachzahlung von insgesamt 94.327,60 DM sowie ab 1. März 1966 eine laufende Rente von 535 DM zu. Auf die Nachzahlung von 94.327,60 IM wurden die bereits gezahlten 56.254 DM angerechnet, so daß ein Restbetrag von 38.073,60 DM verblieb.
Ebenfalls am 1. Februar 1966 erließ die Entschädigungsbehörde gemäß § 206a BEG einen Änderungsbescheid zu dem Bescheid wegen Schadens an Leben vom 7. April I960. Bei der Bemessung des Hundertsatzes der Entschädigung wegen des Lebensschadens berücksichtigte sie gemäß § 141d Abs. 1 BEG die neu festgesetzte Entschädigung wegen des Gesundheitsschadens (§18 Abs. 2 BEG). Hiernach errechnete1 sie an Kapitalentschädigung und Rentennachzahlung bis zu dem 28, Februar 1966 insgesamt 59.432,76 DM und ab 1. März 1966 eine laufende Rente von 343 DM. Da die Klägerin bis zu dem 28. Februar 1966 nach dem Bescheid vom 7. April I960 bereits 102.498 DM Entschädigung wegen Schadens an Leben erhalten hatte, ergab sich eine Überzahlung von 43.065,24 DM.
 
Die Entschädigungsbehörde verrechnete in den Änderungsbescheiden vom 1. Februar 1966 zunächst den Restbetrag der Entschädigung wegen des Gesundheitsschadens von 38.073,60 DM mit einem entsprechenden Teilbetrag der Überzahlung aus der Entschädigung für den Lebensschaden. Den verbleibenden Restbetrag der Überzahlung von 4.991»64 IM behielt sie von der laufenden Rente wegen Schadens an Leben für die Zeit vom 1. März 1966 bis 30. September 1967 ein. Danach erhielt die Klägerin an Gesundheitsschadensrente und Rente wegen Schadens an Leben zusammen einen Monatsbetrag von 609 IM, der dem vor Erlaß der Änderungsbescheide vom 1. Februar 1966 wegen des Lebensschadens als laufende Rente gezahlten Betrag entsprach.
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin unter Abänderung der beiden Änderungsbescheide vom 1. Februar 1966 die Auszahlung des Restbetrages der Entschädigung wegen des Gesundheit sschadens von 38.073,60 IM sowie Zahlung des vollen Rentenbetrages für den Lebensschaden von 343 DM ab 1. März 1966. Das Landgericht hat der Klage weitgehend stattgegeben und den Beklagten lediglich ermächtigt, auf die ab 1. März 1966 fällige Rente wegen Schadens an Leben 1.330 IM zu verrechnen.
Auf die Berufung des Beklagten hat das Kammergericht dieses Urteil geändert und die Klage abgewiesen.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist nur teilweise begründet.
1. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß das Inkrafttreten des § 206a BEG zu dem 18. September 1965 der rückwirkenden Anwen-
dung der §§ 141 d ff BEG nicht entgegensteht. Durch die rückwirkende Anwendung der §§ 141 d ff BEG solle eine gleichmäßige Behandlung aller Fälle der Anspruchskonkurrenz nach BEG sichergestellt werden. Die Klägerin könne sich insoweit auch nicht auf die Wahrung des Besitzstandes, nach Art. III Kr. 8 Abs. 1 BEG-SchlußG berufen, weil in di« sen Fällen Art. III Nr. 9 Abs. 1 BEG-SchlußG von der Bindul an den Besitzstand befreie. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus Art. III Nr. 9 Abs. 2 BEG-SchlußG. Diese Vorschrift gelte nur für den Fall, daß beim Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes bereits mehrere konkurrierende Renten gezahlt werden. Im vorliegenden Fall sei dagegen erst nach Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes eine weitere Rente hinzugekommen. Im Übrigen habe der Beklagte - selbst wenn ein Fall des Art. III Nr. 9 Abs. 2 BEG-SchlußG vorliegen würde - den Besitzstand der Klägerin gewahrt. Die Entschädigung wegen des Gesundheitsschadens, die erst nach Erlaß des BEG-Schlußgesetzes endgültig festgesetzt worden sei, sei wegen Fehlens eines entsprechenden Titels noch nicht Teil ihres Besitzes gewesen. Einen noch nicht als Titel realisierten Anspruch schütze Art. III Nr. 8 Abs. 1 BEG-SchlußG aber nicht. Schließlich habe die Klägerin nach Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes auch keine geringere Rente als vorher erhalten. Es habe sich lediglich der Rechtsgrund - früher Rente wegen Schadens an Leben, jetzt Rente wegen Gesundheitsschadens und Teilrente wegen Schadens an Leben -, nicht aber die Höhe der Zahlung geändert.
2.	Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht in allem stand.
a)	Dem Kammergericht ist darin zuzustimmen, daß § 206 a BEG einer rückwirkenden Anwendung der sachlich-rechtlichen Konkurrenzvorschriften der §§ 141 d bis 141 k BEG nicht entgegen-steht. Das hat der Bundesgerichtshof in der zur Veröffent-
 
lichung bestimmten Entscheidung vom 18. Dezember 1969 - IX ZR 105/68 ausgesprochen und ausführlich begründet. Entgegen der Meinung der Revision liegt hierin keine unzulässige reformatio in peius. Das Gesetz hat bewußt in Kauf genommen, daß die bisherige Rechtslage vereinzelt verschlechtert wird, weil es den verfassungsmäßigen Grundsatz der Gleichbehandlung gleichgelagerter Fälle in den Vordergrund gestellt hat. Es hat außerdem die Belange der von einer Verschlechterung der Rechtslage Betroffenen insoweit gewahrt, als es durch Art. III Nr. 8 Abs. 1 BEG-SchlußG den bisherigen Besitzstand grundsätzlich gewährleistet. Die Revision übersieht im übrigen, daß vor Einfügung der §§ 141d bis 141k BEG eine gegenseitige Verrechnung der Entschädigungen wegen Lebensschadens und Gesundheit sschadens rechtlich nicht ausgeschlossen war. Die Entschädigungsbehörden der Länder sind in dieser Frage nur unterschiedlich verfahren, weil es an einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung fehlte. Es war aber nicht zweifelhaft und ergab sich auch aus § 13 Abs. 3 Nr. 5 der 1. DV-BEG a.F. Bowie § 15 Abs. 2 Nr. 6 der 2. DV-BEG a.F., daß die eine Entschädigung beim Hundertsatz der anderen Entschädigung zu berücksichtigen sei (vgl. BGH RzW 1963, 456 Nr. 22). Die Entschädigungsbehörde hat deshalb bereits im Bescheid vom 18. Januar 1965 die Entschädigung wegen Schadens an Leben bei der Bemessung des Hundertsatzes für die Entschädigung wegen des Gesundheitsschadens berücksichtigt.
Die Entschädigungsbehörde war somit zu einer rückwirkenden Verrechnuig der beiden Entschädigungen wegen Lebensund Gesundheitsschadens nach § 141d Abs. 1 BEG grundsätzlich berechtigt. Diese war ihr nur insoweit verwehrt, als dadurch der bisherige Besitzstand der Klägerin geschmälert worden wäre (Art. III Nr. 8 Abs. 1 BEG-SchlußG). Da ein offensichtliches Außerachtlassen der §§ 120 bis 122 BEG a.F. hier nicht vorliegt (Art. III Nr. 8 Abs. 2 BEG-SchlußG),
gilt die Wahrung des Besitzstandes uneingeschränkt.
b)	Bas Kammergericht geht zutreffend davon aus, daß der Besitzstand im Sinne von Art. III Nr. 8 Abs. 1 BEG-SchlußG nur die Entschädigungsansprüche umfaßt, die bei Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes bereits unanfechtbar oder rechtskräftig festgesetzt waren. Das besagt schon der eindeutige Wortlaut des Gesetzes. Unanfechtbar festgesetzt waren bei Erlaß des BEG-Schlußgesetzes die Entschädigungen wegen Lebensschadens und Gesundheitsschadens auf der Grundlage der Bescheide vom 7. April I960 und 18. Januar 1965. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung der durch den bisherigen Besitzstand geschützten Entschädigung kann dabei nur der Erlaß des Änderungsbescheides sein, durch den die konkurrierenden Ansprüche neu festgesetzt werden; dabei ist zu berücksichtigen, daß Renten in monatlich vorauszahlbaren Beträgen gezahlt werden (§12 BEG). Die Zugrundelegung dieses Zeitpunktes trägt allein dem Schutzgedanken des Art. III Nr. 8 Abs. 1 BEG-SchlußG Rechnung, wonach der Berechtigte seine bisherige Rechtsstellung und seinen bisherigen Bestand an tatsächlich gewährter Entschädigung behalten soll.
Keine rechtlichen Bedenken bestehen auch gegen eine Zusammenrechnung der Entschädigung für Schaden an Leben und Schaden an Körper oder Gesundheit. In der Entscheidung vom 19. Februar 1970 - IX ZR 186/67 - hat der Senat ausgeführt und begründet, daß bei der Anwendung des Art. III Nr. 8 Abs. 1 BEG-SchlußG im Falle des Zusammentreffens mehrerer Ansprüche nach §§ 14-ld bis 141k BEG nach der Systematik des Gesetzes immer nur von dem Besitzstand ausgegangen werden kann, der sich insgesamt aus mehreren festgesetzten Ent-
schädigungen ergiht.
 
Somit errechnete sich "bis zu dem Ende des Monats, in dem der Änderungsbescheid erlassen worden war (28. Februar 1966), insgesamt eine durch den bisherigen Besitzstand geschützte Entschädigung von 102.4-98 DM + 56.254- DM = 158.752 DM. Auf Grund der Änderungsbescheide vom 1. Februar 1966 wurden der Klägerin dagegen bis zu dem gleichen Zeitpunkt nur Entschädigungen wegen Lebensschadens von 59.432,76 DM und wegen Gesundheit sschadens von 94.327,60 DM zugesprochen, also insgesamt 153.760,36 DM.
c)	Da die Entschädigungsbehörde eine Überprüfung des Bescheides vom 18. Januar 1965 noch innerhalb der Klagefrist zugesagt hatte, war der Änderungsbescheid vom 1. Februar 1966 in vollem Umfang anfechtbar (BGH RzW 1965, 465). Soweit darin die Entschädigungen für Schaden an Leben und für Schaden an Körper oder Gesundheit nach § 141d BEG für die Zeit bis zu dem 28. Februar 1966 in Höhe von 153.760,36 DM miteinander verrechnet worden sind, bestehen gegen seine Zulässigkeit nach den oben dargelegten Rechtsgrundsätzen keine rechtlichen Bedenken. Dagegen steht der Verrechnung des Restbetrages von 158.752 - 153.760,36 = 4.991,64 DM schon die Besitzstandsklausel des Art. III Nr. 8 Abs. 1 BEG-SchlußG entgegen. Die Wahrung des Besitzstandes kann auch nicht dadurch umgangen werden, daß eine Verrechnung mit Leistungen für die Zeit nach Erlaß des Änderungsbescheides erfolgt. Denn durch den Bescheid vom 1. Februar 1966 wurden die Renten für den Lebensschaden und den Gesundheitsschaden bindend neu festgesetzt. Auch in deren Bestand kann ohne rechtliche Grundlage nicht eingegriffen werden.
I
Im Ergebnis stellt nämlich die Verrechnung der überzahlten Beträge mit den neu festgesetzten Renten für die Zeit ab 1. März 1966 eine Rückforderung der Überzahlung dar. Es bedeutet keinen Unterschied, ob der überzahlte Betrag von
4.991»64 DM zurückgefordert oder mit einer laufenden Rente verrechnet wird (vgl. BGH vom 18. Dezember 1969 - IX ZR 153/67), Für eine solche Rückforderung enthält aber das BEG keine rechtliche Grundlage (BGH RzW 1969» 515 Nr. 65). Weder liegt ein Fall der §§ 200 ff BEG vor, noch ist durch die Bescheide vom 1. Februar 1966 ein Rechenfehler oder eine sonstige offensichtliche Unrichtigkeit berichtigt worden. Auch der Grundsatz von Treu und Glauben begründet keine Rückzahlungsverpflichtung der Klägerin. Ihren bisherigen Besitzstand hatte sie rechtmäßig erworben. Die Überzahlung war von ihr nicht zu vertreten, weil sie einmal auf einer anderen rechtlichen Beurteilung der Verrechnung der beiden Entschädigungen wegen Lebensund Gesundheitsschadens, zu dem anderen aber auf der vorbehaltslosen Auszahlung der mit Bescheid vom 18. Januar 1965 festgesetzten Entschädigung für den Gesundheitsschaden bis 31. Dezember 1962 beruhte. Der Meinung des beklagten Landes kann nicht gefolgt werden, daß die Leistungen auf Grund des Bescheides vom 18. Januar 1965 nur als Vorschuß bewirkt worden seien. Hierfür ergibt sich weder ein rechtlicher noch ein tatsächlicher Anhaltspunkt. Lediglich aus dem Umstand, daß die Entschädigungsbehörde eine Überprüfung dieses Bescheides zugesagt hat, kann nicht gefolgert werden, daß die darin festgesetzte Entschädigung nur als Vorleistung gewährt werden sollte, die jederzeit zurückgefordert werden konnte. Wegen Fehlens eines entsprechenden Vorbehalts kann daher in der Zahlung der 56.254 DM nur eine Teilleistung auf die später auch höher festgesetzte Entschädigung für den Gesundheitsschaden erblickt werden.
d)	Eine Rechtsgrundlage für die Verrechnung der Überzahlung von 4.991,64 DM mit der laufenden Rente wegen Lebensschadens ergibt sich auch nicht aus Art. III Nr. 9 BEG-SchlußG. Absatz^* dieser Bestimmung besagt lediglich, daß sich die Minderung, das Ruhen oder die Entziehung einer nach bisherigem Recht
 
festgesetzten Rente nach den Vorschriften des Bundesentschä-digungsgesetzes in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes richtet. Das BEG bietet jedoch weder in seinen allgemeinen Vorschriften noch in §§ 141d bis 1411c eine Rechtsgrundlage für eine Minderung der Hinterbliebenenrente, wie sie die Entschädigungsbehörde und das Berufungsgericht vorgenommen haben. § 10 BEG scheidet aus, weil er nicht die Anrechnung der nach diesem Gesetz bewirkten Leistungen betrifft. §§ 141d bis 141k BEG regeln nur die Rentenminderung, die sich für den Überschneidungszeitraum unmittelbar aus der gegenseitigen Verrechnung ergibt. Diese hat die Entschädigungsbehörde nach § 141d Abs. 1 BEG ab 1. März 1966 für die Lebensschadensrente außerdem vorgenommen. §§ 141d ff BEG enthalten dagegen keine Anrechnungsbestimmung für laufende Renten, wie sie sich z.B. in §§ 85a Abs. 3 und 86 Abs. 5 BEG findet.
Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß Art. III Nr. 9 Abs. 2 BEG-SchlußG hier nicht anwendbar
 ist. Diese Vorschrift dient nach ihrem Wortlaut und ihrer
!
Zweckbestimmung nicht der Verrechnung überzahlter Entschädigungsleistungen. Sie betrifft nur den Sonderfall, daß der Berechtigte vor Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes bereits mehrere Renten nebeneinander bezog, deren Gesamtbetrag über dem nach §§ 141d bis 141k BEG zu berechnenden Gesamtbetrag liegt. Da in diesen Fällen - abgesehen von der Ausnahmebestimmung des Art. III Nr. 8 Abs. 2 BEG-SchlußG - der Besitzstand einer Herabsetzung der Renten en^gegensteht, sollen zu dem Ausgleich die Renten wenigstens so lange nicht an linearen Rentenerhöhungen teilnehmen, bis der neu errechnete Rentenbetrag nach §§ 141d bis 141k BEG unter Hinzurechnung der linearen Rentenerhöhungen den Gesamtbetrag der bisher festgesetzten Renten erreicht.
Der Senat sieht aucli keine rechtliche Möglichkeit, Art. III Nr. 9 Abs. 2 BEG-SclilußG entsprechend in der Weise anzuwenden,
 daß die der Klägerin ab 1. März 1966 zuerkannten Renten so lange nicht an den linearen Rentenerhöhungen teilnehmen, bis der überzahlte Betrag von 4.991»64 DM ausgeglichen ist. Eine solche entsprechende Anwendung würde wieder zu einer unzulässigen Umgehung der Besitzstandswahrung nach Art. III Nr. 8 Abs. 1 BEG-SchlußG führen. Sie würde außerdem dem Grundgedanken des Art. III Nr. 9 Abs. 2 BEG-SchlußG selbst widersprechen; denn der Gesetzgeber hat es bei dieser Regelung gerade in Kauf genommen, im Interesse der Besitzstandswahrung für eine bestimmte Zeit die Überzahlung bestehen zu lassen.
3.	Das Urteil des Berufungsgerichts muß daher teilweise aufgehoben und der Klage insoweit stattgegeben werden, als sie sich gegen die Anrechnung der 4.991,64 DM auf die laufende Lebensschadensrente richtet. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 223 Abs. 1, 209 Abs. 1 BEG, §§ 91, 92 ZPO.
Graf	Maaß	Zorn
 Dr. Woesner
 Henkel